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§ 10 - Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Artikel 1 V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2768 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.07.2019 BGBl. I S. 1082
Geltung ab 24.12.2008; FNA: 805-3-11 Arbeitsschutz
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Geltung ab 24.12.2008; FNA: 805-3-11 Arbeitsschutz
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§ 10 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 4 Abs. 1 eine Pflichtvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst,
- 2.
- entgegen § 4 Abs. 2 eine Tätigkeit ausüben lässt,
- 3.
- entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 eine Vorsorgekartei nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
- 4.
- entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 eine Angebotsvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig anbietet.
(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines oder einer Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge V. v. 23. Oktober 2013 BGBl. I S. 3882 m.W.v. 31. Oktober 2013
Frühere Fassungen von § 10 ArbMedVV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.10.2013 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 23.10.2013 BGBl. I S. 3882 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 ArbMedVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 ArbMedVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ArbMedVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
V. v. 23.10.2013 BGBl. I S. 3882
Artikel 1 1. ArbMedVVÄndV Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
... die Wörter „zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" ersetzt. 11. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort ...
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