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Änderung § 10 ArbMedVV vom 31.10.2013
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§ 10 ArbMedVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.10.2013 geltenden Fassung | § 10 ArbMedVV n.F. (neue Fassung) in der am 31.10.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 23.10.2013 BGBl. I S. 3882 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
(Text alte Fassung) 1. entgegen § 4 Abs. 1 eine Pflichtuntersuchung nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst, 2. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 eine Tätigkeit ausüben lässt, 3. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 eine Vorsorgekartei nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder 4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 eine Angebotsuntersuchung nicht oder nicht rechtzeitig anbietet. | (Text neue Fassung) 1. entgegen § 4 Abs. 1 eine Pflichtvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst, 2. entgegen § 4 Abs. 2 eine Tätigkeit ausüben lässt, 3. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 eine Vorsorgekartei nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder 4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 eine Angebotsvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig anbietet. |
(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines oder einer Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar. |
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