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Änderung § 10 ArbMedVV vom 31.10.2013

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§ 10 ArbMedVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.10.2013 geltenden Fassung
§ 10 ArbMedVV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.10.2013 BGBl. I S. 3882

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text alte Fassung)

1. entgegen § 4 Abs. 1 eine Pflichtuntersuchung nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst,

2. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 eine Tätigkeit ausüben lässt,

3. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 eine Vorsorgekartei nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 eine Angebotsuntersuchung nicht oder nicht rechtzeitig anbietet.

(Text neue Fassung)

1. entgegen § 4 Abs. 1 eine Pflichtvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst,

2. entgegen § 4 Abs. 2 eine Tätigkeit ausüben lässt,

3. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 eine Vorsorgekartei nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 eine Angebotsvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig anbietet.

(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines oder einer Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.




 
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