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2. Abschnitt - Wachsziehermeisterverordnung (WachszMstrV)

V. v. 23.06.1987 BGBl. I S. 1553; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.11.1987; FNA: 7110-3-87 Handwerk im Allgemeinen
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2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)



(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als zehn Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als 16 Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.


§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:

1.
eine Votivkerze RAL 800/100 mm, 25% Bienenwachs, vom Docht auf selbst gegossen und voll verziert,

2.
ein Wachsbild, Mindestgröße 400/300 mm, Motiv nach eigenem Entwurf, selbst modelliert und bemalt.

(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß einen Entwurf in Form einer Werkzeichnung, eine Beschreibung und die Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Werkzeichnung und die Beschreibung sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.


§ 4 Arbeitsprobe



(1) Wird eine Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 angefertigt, so sind als Arbeitsprobe drei der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer 1, auszuführen:

1.
Modellieren eines Wachsbildes 15 X 15 cm oder einer figürlichen Darstellung aus Wachs, Höhe 20 cm,

2.
Anfertigen einer zweiteiligen Form für Wachserzeugnisse,

3.
Verzieren einer Kerze nach eigenem Entwurf,

4.
Entwerfen und Zeichnen von Motiven nach eigenen Ideen.

(2) Wird eine Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 angefertigt, so sind als Arbeitsprobe drei der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer 1, auszuführen:

1.
maschinelles Ziehen von Kerzen mit 10% Bienenwachsgehalt, Durchmesser 2 cm,

2.
Einstellen von Preß-, Tauch-, Fräs-, Bohr- und Verpackungsmaschinen,

3.
Aufgießen einer Kerze, Durchmesser 6 cm, Länge 70 cm, mit Wachs, das 10% Bienenwachs enthält,

4.
Pressen von Kerzen aus pulverförmigem Rohmaterial in zwei Durchmessern.

(3) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.


§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden sechs Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Technische Mathematik:

Berechnen von

a)
Kompositionen aus verschiedenen Wachsrohstoffen,

b)
Vorguß, Gleichguß, Ausguß bei gegossenen Kerzen,

c)
Austunk bei Kerzen,

d)
Farbmengen für Kerzen und Wachsmassen,

e)
Stückzahlen und Gewichten;

2.
Zeichnen:

a)
Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,

b)
Anfertigen von Dekoren,

c)
Vergrößern und Verkleinern von Entwürfen;

3.
Fachtechnologie:

a)
Funktionsweise und Einsatz von berufsbezogenen Geräten und mechanischen, hydraulischen, pneumatischen und elektrischen Maschinen,

b)
Funktionsweise der Schmelzanlagen, Wärmespender und -träger,

c)
Brennverhalten von Kerzen,

d)
Herstellungstechniken in der Einzel- und Serienfertigung,

e)
Weiterverarbeitungs- und Veredelungstechniken, insbesondere Farbgebung, Verzierung, Patinierung, Bemalung und Lackierung,

f)
berufsbezogene Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes, sowie über Energie- und Rohstoffeinsparung,

g)
berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes;

4.
Gestaltung und Formgebung:

a)
Geschichte des Wachses, der Kerze und des Wachszieher-Handwerks,

b)
Stile, Symbole, Ornamentik, Heraldik und Schriftarten,

c)
Farbenlehre;

5.
Werkstoffkunde:

a)
Arten, Herstellung, Eigenschaften, chemische Zusammensetzung, Lagerung, Verwendung und Verarbeitung der Roh-, Werk- und Hilfsstoffe,

b)
Kompositionen aus verschiedenen Wachsrohstoffen,

c)
Gütebestimmungen;

6.
Kalkulation:

Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren, einschließlich der Berechnungen für die Angebots- und Nachkalkulation.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prüfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 3 und 5.