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Änderung § 19 DHMG vom 19.06.2010
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§ 19 DHMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.06.2010 geltenden Fassung | § 19 DHMG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 158 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Stiftungsrat | |
(Text alte Fassung) (1) Der Stiftungsrat besteht aus 13 Mitgliedern. (2) Es werden benannt: 1. zwei Mitglieder durch den Deutschen Bundestag, 2. je ein Mitglied durch das Auswärtige Amt, das Bundesministerium des Innern und die Beauftragte oder den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, 3. drei Mitglieder durch den Bund der Vertriebenen e. V., 4. je ein Mitglied durch die Evangelische Kirche in Deutschland, die Katholische Kirche in Deutschland und den Zentralrat der Juden in Deutschland. Für jedes benannte Mitglied ist für den Fall der Verhinderung ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. Die vom Deutschen Bundestag benannten Mitglieder müssen Abgeordnete des Deutschen Bundestages sein. (3) Die benannten Mitglieder und deren Stellvertreter werden durch die Bundesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Das Mandat endet schon vor Ablauf der Bestellung, wenn ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied als Funktionsträger bei der benennungsberechtigten Stelle benannt ist und aus seiner dortigen Funktion ausscheidet. In diesem Fall ist für die bis zum Ablauf der fünf Jahre verbleibende Zeit ein neues Mitglied oder stellvertretendes Mitglied zu benennen und zu bestellen. (4) Mitglieder kraft Amtes sind die Präsidentin oder der Präsident (§ 7) und die Präsidentin oder der Präsident der Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland'. Die stellvertretenden Mitglieder für diese Mitglieder sind ihre satzungsmäßigen Vertreter. (5) Sind ein Mitglied und sein stellvertretendes Mitglied verhindert, kann das Stimmrecht durch ein anderes Mitglied oder stellvertretendes Mitglied ausgeübt werden. (6) Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Den Vorsitz hat das von der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien benannte Mitglied. Die Direktorin oder der Direktor und die oder der Vorsitzende des wissenschaftlichen Beraterkreises nehmen mit Rederecht teil. (7) Der Stiftungsrat bestimmt die Grundzüge des Stiftungsprogramms und beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten der unselbständigen Stiftung, soweit dadurch nicht grundsätzliche Verwaltungsangelegenheiten des Trägers betroffen werden. Der Stiftungsrat entscheidet insbesondere über die Verwendung der Mittel ab einer in der Geschäftsordnung näher bestimmten Ausgabenhöhe, die Berufung der Mitglieder des wissenschaftlichen Beraterkreises sowie über die Ernennung oder Einstellung und die Entlassung oder Kündigung der Direktorin oder des Direktors und kontrolliert ihre oder seine Tätigkeit. Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. (8) Gegen Entscheidungen des Stiftungsrates steht der Präsidentin oder dem Präsidenten (§ 7) ein Vetorecht zu, wenn sie gegen Rechtsvorschriften, insbesondere gegen die Satzung des Trägers oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, verstoßen. (9) In Haushalts- und Personalangelegenheiten können Beschlüsse nur mit Zustimmung des von der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien benannten Stiftungsratsmitgliedes gefasst werden. | (Text neue Fassung) (1) Der Stiftungsrat besteht aus 21 Mitgliedern. (2) Es werden vorgeschlagen: 1. vier Mitglieder durch den Deutschen Bundestag, 2. je ein Mitglied durch das Auswärtige Amt, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und die Beauftragte oder den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, 3. sechs Mitglieder durch den Bund der Vertriebenen e. V., 4. je zwei Mitglieder durch die Evangelische Kirche in Deutschland, die Katholische Kirche in Deutschland und den Zentralrat der Juden in Deutschland. Für jedes Mitglied ist für den Fall der Verhinderung ein stellvertretendes Mitglied vorzuschlagen. Die vom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder müssen Abgeordnete des Deutschen Bundestages sein. (3) Die oder der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien leitet die Vorschläge nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Satz 2 mit einem entsprechenden Antrag zur Wahl der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages zu. Der Deutsche Bundestag wählt auf Grund der Vorschläge nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und Satz 2 die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder. Der Wahl liegt ein Gesamtvorschlag zugrunde, der nur als Ganzes angenommen oder abgelehnt werden kann. Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages teilt das Ergebnis der Wahl der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien mit. (4) Die Mitglieder und deren Stellvertreter werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das Mandat endet schon vor Ablauf der fünf Jahre, wenn ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied als Funktionsträger bei der vorschlagsberechtigten Stelle aus seiner dortigen Funktion ausscheidet. In diesem Fall erfolgt für die bis zum Ablauf der fünf Jahre verbleibende Zeit eine Nachbesetzung. Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Hat mehr als eine Nachbesetzung zu erfolgen, ist Absatz 3 Satz 3 entsprechend anwendbar. (5) Mitglieder kraft Amtes sind die Präsidentin oder der Präsident (§ 7) und die Präsidentin oder der Präsident der Stiftung 'Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland'. Die stellvertretenden Mitglieder für diese Mitglieder sind ihre satzungsmäßigen Vertreter. (6) Sind ein Mitglied und sein stellvertretendes Mitglied verhindert, kann das Stimmrecht durch ein anderes Mitglied oder stellvertretendes Mitglied ausgeübt werden. (7) Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Den Vorsitz hat das auf Vorschlag der oder des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien gewählte Mitglied. Die Direktorin oder der Direktor und die oder der Vorsitzende des wissenschaftlichen Beraterkreises nehmen mit Rederecht teil. (8) Der Stiftungsrat bestimmt die Grundzüge des Stiftungsprogramms und beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten der unselbständigen Stiftung, soweit dadurch nicht grundsätzliche Verwaltungsangelegenheiten des Trägers betroffen werden. Der Stiftungsrat entscheidet insbesondere über die Verwendung der Mittel ab einer in der Geschäftsordnung näher bestimmten Ausgabenhöhe, die Berufung der Mitglieder des wissenschaftlichen Beraterkreises sowie über die Ernennung oder Einstellung und die Entlassung oder Kündigung der Direktorin oder des Direktors und kontrolliert ihre oder seine Tätigkeit. Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. (9) Gegen Entscheidungen des Stiftungsrates steht der Präsidentin oder dem Präsidenten (§ 7) ein Vetorecht zu, wenn sie gegen Rechtsvorschriften, insbesondere gegen die Satzung des Trägers oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, verstoßen. (10) In Haushalts- und Personalangelegenheiten können Beschlüsse nur mit Zustimmung des auf Vorschlag der oder des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien gewählten Stiftungsratsmitgliedes gefasst werden. |
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