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Synopse aller Änderungen des DHMG am 19.06.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 19. Juni 2010 durch Artikel 1 des 1. DHMGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des DHMG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

DHMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.06.2010 geltenden Fassung
DHMG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.06.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.06.2010 BGBl. I S. 784

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Stiftung „Deutsches Historisches Museum"
    § 1 Name, Sitz, Rechtsform und Trägerschaft der Stiftung
    § 2 Stiftungszweck
    § 3 Stiftungsvermögen
    § 4 Satzung
    § 5 Organe der Stiftung
    § 6 Kuratorium
    § 7 Präsidentin oder Präsident
    § 8 Wissenschaftlicher Beirat
    § 9 Ehrenamtliche Tätigkeit
    § 10 Aufsicht; Jahresabschluss; Wirtschaftsplan; Haushalts- und Wirtschaftsführung; Prüfung
    § 11 Berichterstattung
    § 12 Beschäftigte
    § 13 Gebühren und Auslagen
    § 14 Dienstsiegel
Abschnitt 2 Unselbständige Stiftung „Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung"
    § 15 Name, Sitz und Rechtsform
    § 16 Stiftungszweck
    § 17 Stiftungsvermögen
    § 18 Gremien und Leitung der unselbständigen Stiftung
    § 19 Stiftungsrat
    § 20 Wissenschaftlicher Beraterkreis
    § 21 Direktorin oder Direktor
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 22 Übergangsregelung
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 19 Stiftungsrat


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(1) Der Stiftungsrat besteht aus 13 Mitgliedern.

(2) Es werden benannt:

1. zwei Mitglieder durch den Deutschen Bundestag,



(1) Der Stiftungsrat besteht aus 21 Mitgliedern.

(2) Es werden vorgeschlagen:

1. vier Mitglieder durch den Deutschen Bundestag,

2. je ein Mitglied durch das Auswärtige Amt, das Bundesministerium des Innern und die Beauftragte oder den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien,

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3. drei Mitglieder durch den Bund der Vertriebenen e. V.,

4. je ein Mitglied durch die Evangelische Kirche in Deutschland, die Katholische Kirche in Deutschland und den Zentralrat der Juden in Deutschland.

Für jedes benannte Mitglied ist für den Fall der Verhinderung ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. Die vom Deutschen Bundestag benannten Mitglieder müssen Abgeordnete des Deutschen Bundestages sein.

(3) Die benannten Mitglieder und deren Stellvertreter werden durch die Bundesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Das Mandat endet schon vor Ablauf der Bestellung, wenn ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied als Funktionsträger bei der benennungsberechtigten Stelle benannt ist und aus seiner dortigen Funktion ausscheidet. In diesem Fall ist für die bis zum Ablauf der fünf Jahre verbleibende Zeit ein neues Mitglied oder stellvertretendes Mitglied zu benennen und zu bestellen.

(4)
Mitglieder kraft Amtes sind die Präsidentin oder der Präsident (§ 7) und die Präsidentin oder der Präsident der Stiftung „Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland'. Die stellvertretenden Mitglieder für diese Mitglieder sind ihre satzungsmäßigen Vertreter.

(5)
Sind ein Mitglied und sein stellvertretendes Mitglied verhindert, kann das Stimmrecht durch ein anderes Mitglied oder stellvertretendes Mitglied ausgeübt werden.

(6)
Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Den Vorsitz hat das von der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien benannte Mitglied. Die Direktorin oder der Direktor und die oder der Vorsitzende des wissenschaftlichen Beraterkreises nehmen mit Rederecht teil.

(7)
Der Stiftungsrat bestimmt die Grundzüge des Stiftungsprogramms und beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten der unselbständigen Stiftung, soweit dadurch nicht grundsätzliche Verwaltungsangelegenheiten des Trägers betroffen werden. Der Stiftungsrat entscheidet insbesondere über die Verwendung der Mittel ab einer in der Geschäftsordnung näher bestimmten Ausgabenhöhe, die Berufung der Mitglieder des wissenschaftlichen Beraterkreises sowie über die Ernennung oder Einstellung und die Entlassung oder Kündigung der Direktorin oder des Direktors und kontrolliert ihre oder seine Tätigkeit. Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(8)
Gegen Entscheidungen des Stiftungsrates steht der Präsidentin oder dem Präsidenten (§ 7) ein Vetorecht zu, wenn sie gegen Rechtsvorschriften, insbesondere gegen die Satzung des Trägers oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, verstoßen.

(9)
In Haushalts- und Personalangelegenheiten können Beschlüsse nur mit Zustimmung des von der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien benannten Stiftungsratsmitgliedes gefasst werden.



3. sechs Mitglieder durch den Bund der Vertriebenen e. V.,

4. je zwei Mitglieder durch die Evangelische Kirche in Deutschland, die Katholische Kirche in Deutschland und den Zentralrat der Juden in Deutschland.

Für jedes Mitglied ist für den Fall der Verhinderung ein stellvertretendes Mitglied vorzuschlagen. Die vom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder müssen Abgeordnete des Deutschen Bundestages sein.

(3) Die oder der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien leitet die Vorschläge nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Satz 2 mit einem entsprechenden Antrag zur Wahl der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages zu. Der Deutsche Bundestag wählt auf Grund der Vorschläge nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und Satz 2 die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder. Der Wahl liegt ein Gesamtvorschlag zugrunde, der nur als Ganzes angenommen oder abgelehnt werden kann. Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages teilt das Ergebnis der Wahl der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien mit.

(4) Die Mitglieder und
deren Stellvertreter werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das Mandat endet schon vor Ablauf der fünf Jahre, wenn ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied als Funktionsträger bei der vorschlagsberechtigten Stelle aus seiner dortigen Funktion ausscheidet. In diesem Fall erfolgt für die bis zum Ablauf der fünf Jahre verbleibende Zeit eine Nachbesetzung. Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Hat mehr als eine Nachbesetzung zu erfolgen, ist Absatz 3 Satz 3 entsprechend anwendbar.

(5)
Mitglieder kraft Amtes sind die Präsidentin oder der Präsident (§ 7) und die Präsidentin oder der Präsident der Stiftung 'Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland'. Die stellvertretenden Mitglieder für diese Mitglieder sind ihre satzungsmäßigen Vertreter.

(6)
Sind ein Mitglied und sein stellvertretendes Mitglied verhindert, kann das Stimmrecht durch ein anderes Mitglied oder stellvertretendes Mitglied ausgeübt werden.

(7)
Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Den Vorsitz hat das auf Vorschlag der oder des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien gewählte Mitglied. Die Direktorin oder der Direktor und die oder der Vorsitzende des wissenschaftlichen Beraterkreises nehmen mit Rederecht teil.

(8)
Der Stiftungsrat bestimmt die Grundzüge des Stiftungsprogramms und beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten der unselbständigen Stiftung, soweit dadurch nicht grundsätzliche Verwaltungsangelegenheiten des Trägers betroffen werden. Der Stiftungsrat entscheidet insbesondere über die Verwendung der Mittel ab einer in der Geschäftsordnung näher bestimmten Ausgabenhöhe, die Berufung der Mitglieder des wissenschaftlichen Beraterkreises sowie über die Ernennung oder Einstellung und die Entlassung oder Kündigung der Direktorin oder des Direktors und kontrolliert ihre oder seine Tätigkeit. Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(9)
Gegen Entscheidungen des Stiftungsrates steht der Präsidentin oder dem Präsidenten (§ 7) ein Vetorecht zu, wenn sie gegen Rechtsvorschriften, insbesondere gegen die Satzung des Trägers oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, verstoßen.

(10)
In Haushalts- und Personalangelegenheiten können Beschlüsse nur mit Zustimmung des auf Vorschlag der oder des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien gewählten Stiftungsratsmitgliedes gefasst werden.

§ 20 Wissenschaftlicher Beraterkreis


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(1) Der Stiftungsrat richtet einen wissenschaftlichen Beraterkreis mit bis zu neun Mitgliedern ein. Die Mitglieder werden für fünf Jahre berufen. Wiederholte Berufungen sind zulässig. Bei den Mitgliedern des wissenschaftlichen Beraterkreises muss es sich um Persönlichkeiten handeln, die auf Grund ihrer Sachkunde geeignet sind, den Stiftungsrat und die Direktorin oder den Direktor in fachlichen Fragen zu beraten.



(1) Der Stiftungsrat richtet einen wissenschaftlichen Beraterkreis mit bis zu 15 Mitgliedern ein. Die Mitglieder werden für fünf Jahre berufen. Wiederholte Berufungen sind zulässig. Bei den Mitgliedern des wissenschaftlichen Beraterkreises muss es sich um Persönlichkeiten handeln, die auf Grund ihrer Sachkunde geeignet sind, den Stiftungsrat und die Direktorin oder den Direktor in fachlichen Fragen zu beraten.

(2) Der wissenschaftliche Beraterkreis berät den Stiftungsrat und die Direktorin oder den Direktor entsprechend dem Stiftungszweck in fachlichen Fragen. Er soll dazu beitragen, dass die unselbständige Stiftung die historischen Ereignisse ausgewogen und geschichtswissenschaftlich fundiert sowie lebendig, umfassend und anschaulich darstellt.

(3) Der wissenschaftliche Beraterkreis wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter oder einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. An den Sitzungen des wissenschaftlichen Beraterkreises nehmen die Direktorin oder der Direktor sowie die oder der Vorsitzende des Stiftungsrates mit Rederecht teil.



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§ 22 (neu)




§ 22 Übergangsregelung


vorherige Änderung

 


Bis zur erstmaligen Konstituierung des Stiftungsrates und des wissenschaftlichen Beraterkreises nach diesem Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 14. Juni 2010 (BGBl. I S. 784) bleiben die zuvor bestehenden Gremien im Amt.