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Änderung § 20 DHMG vom 19.06.2010
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§ 20 DHMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.06.2010 geltenden Fassung | § 20 DHMG n.F. (neue Fassung) in der am 19.06.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.06.2010 BGBl. I S. 784 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Wissenschaftlicher Beraterkreis | |
(Text alte Fassung) (1) Der Stiftungsrat richtet einen wissenschaftlichen Beraterkreis mit bis zu neun Mitgliedern ein. Die Mitglieder werden für fünf Jahre berufen. Wiederholte Berufungen sind zulässig. Bei den Mitgliedern des wissenschaftlichen Beraterkreises muss es sich um Persönlichkeiten handeln, die auf Grund ihrer Sachkunde geeignet sind, den Stiftungsrat und die Direktorin oder den Direktor in fachlichen Fragen zu beraten. | (Text neue Fassung) (1) Der Stiftungsrat richtet einen wissenschaftlichen Beraterkreis mit bis zu 15 Mitgliedern ein. Die Mitglieder werden für fünf Jahre berufen. Wiederholte Berufungen sind zulässig. Bei den Mitgliedern des wissenschaftlichen Beraterkreises muss es sich um Persönlichkeiten handeln, die auf Grund ihrer Sachkunde geeignet sind, den Stiftungsrat und die Direktorin oder den Direktor in fachlichen Fragen zu beraten. |
(2) Der wissenschaftliche Beraterkreis berät den Stiftungsrat und die Direktorin oder den Direktor entsprechend dem Stiftungszweck in fachlichen Fragen. Er soll dazu beitragen, dass die unselbständige Stiftung die historischen Ereignisse ausgewogen und geschichtswissenschaftlich fundiert sowie lebendig, umfassend und anschaulich darstellt. (3) Der wissenschaftliche Beraterkreis wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter oder einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. An den Sitzungen des wissenschaftlichen Beraterkreises nehmen die Direktorin oder der Direktor sowie die oder der Vorsitzende des Stiftungsrates mit Rederecht teil. |
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