Tools:
Update via:
Änderung § 21 ROG vom 28.09.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 21 ROG, alle Änderungen durch Artikel 1 ROGÄndG am 28. September 2023 und Änderungshistorie des ROGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 21 ROG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.09.2023 geltenden Fassung | § 21 ROG n.F. (neue Fassung) in der am 28.09.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 21 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen | |
(Text alte Fassung) (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Planungen und Maßnahmen zu bestimmen, für die ein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden soll, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben. (2) 1 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bedeutung und Form der Planzeichen zu bestimmen, die für die Festlegungen in Raumordnungsplänen notwendig sind. 2 Die Rechtsverordnung nach Satz 1 bedarf der Zustimmung des Bundesrates, wenn sie die Bedeutung und Form der Planzeichen bestimmt, die für Festlegungen in Raumordnungsplänen der Länder notwendig sind. | (Text neue Fassung) (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Planungen und Maßnahmen zu bestimmen, für die eine Raumverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden soll, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben. (2) 1 Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bedeutung und Form der Planzeichen zu bestimmen, die für die Festlegungen in Raumordnungsplänen notwendig sind. 2 Die Rechtsverordnung nach Satz 1 bedarf der Zustimmung des Bundesrates, wenn sie die Bedeutung und Form der Planzeichen bestimmt, die für Festlegungen in Raumordnungsplänen der Länder notwendig sind. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8574/al0-183301.htm