Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 18 ROG vom 28.09.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 18 ROG, alle Änderungen durch Artikel 1 ROGÄndG am 28. September 2023 und Änderungshistorie des ROG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 18 ROG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.09.2023 geltenden Fassung
§ 18 ROG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.09.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen des Bundes


(Text neue Fassung)

§ 18 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen des Bundes; Bekanntmachung von Raumordnungsplänen des Bundes


vorherige Änderung

(1) Bei der Aufstellung des Raumordnungsplans nach § 17 Absatz 1 sind Ort und Dauer der Auslegung nach § 9 Absatz 2 mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung im Verkündungsblatt und auf der Internetseite der auslegenden Behörde nach § 17 Absatz 1 Satz 3 amtlich bekannt zu machen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne nach
§ 17 Absatz 2 sind Ort und Dauer der Auslegung nach § 9 Absatz 2 mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung im Verkündungsblatt und auf der Internetseite der auslegenden Behörde nach § 17 Absatz 2 Satz 4 amtlich bekannt zu machen.



(1) 1 Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne nach § 17 Absatz 1 und 2 findet § 9 Absatz 2 Satz 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass die öffentliche Bekanntmachung auf der Internetseite und im Verkündungsblatt der auslegenden Behörde erfolgt. 2 Auf Raumordnungspläne nach § 17 Absatz 3 findet § 9 Absatz 1 und 4 keine Anwendung; § 9 Absatz 2 und 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Beteiligung auf in ihren Belangen berührte öffentliche Stellen beschränkt werden kann.

(2) 1 Das Erfordernis
der Veröffentlichung einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 findet auf die Raumordnungspläne des Bundes nach § 17 keine Anwendung. 2 Raumordnungspläne des Bundes nach § 17 Absatz 3 sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen; § 10 Absatz 1, 3 und 4 findet auf diese Pläne keine Anwendung.

(heute geltende Fassung) 

Anzeige