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Änderung § 12 ROG vom 29.11.2017

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§ 12 ROG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.11.2017 geltenden Fassung
§ 12 ROG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.11.2020 geltenden Fassung
durch B. v. 23.11.2020 BGBl. I S. 2453
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§ 12 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen


vorherige Änderung

 


(1) Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 genannten öffentlichen Stellen unbefristet untersagen, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen.

(2) 1 Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 genannten öffentlichen Stellen befristet untersagen, wenn sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befindet und wenn zu befürchten ist, dass die Planung oder Maßnahme die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. 2 Die Dauer der Untersagung beträgt bis zu zwei Jahre. 3 Die Untersagung kann um ein weiteres Jahr verlängert werden.

(3) Rechtsbehelfe gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.


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Anm. d. Red.: abweichendes Landesrecht Schleswig-Holstein siehe B. v. 23. November 2020 (BGBl. I S. 2453)