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Änderung § 16 ROG vom 20.10.2021

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§ 16 ROG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.10.2021 geltenden Fassung
§ 16 ROG n.F. (neue Fassung)
in der am 20.10.2021 geltenden Fassung
durch B. v. 29.04.2022 BGBl. I S. 691
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Beschleunigtes Raumordnungsverfahren; Absehen von Raumordnungsverfahren


(1) 1 Bei der Prüfung der Raumverträglichkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen kann, soweit keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen, auf die Beteiligung einzelner öffentlicher Stellen nach § 15 Abs. 3 Satz 1 und 6 verzichtet werden, wenn die raumbedeutsamen Auswirkungen dieser Planungen und Maßnahmen gering sind oder wenn für die Prüfung der Raumverträglichkeit erforderliche Stellungnahmen schon in einem anderen Verfahren abgegeben wurden (beschleunigtes Raumordnungsverfahren). 2 Die Frist nach § 15 Abs. 4 Satz 2 beträgt beim beschleunigten Raumordnungsverfahren grundsätzlich drei Monate. *)

(2) 1 Von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens kann bei solchen Planungen und Maßnahmen abgesehen werden, für die sichergestellt ist, dass ihre Raumverträglichkeit anderweitig geprüft wird. 2 Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung regeln, welche Fälle die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens erübrigen.

(Text alte Fassung)


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*) abweichendes Landesrecht Niedersachsen siehe B. v. 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3853)

(Text neue Fassung)


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*) abweichendes Landesrecht Niedersachsen siehe B. v. 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3853), B. v. 29. April 2022 (BGBl. I S. 691)