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Synopse aller Änderungen des ROG am 10.12.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 10. Dezember 2020 durch Artikel 5 des InvBeG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ROG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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ROG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung | ROG n.F. (neue Fassung) in der am 10.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2694 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen des Bundes | |
(Text alte Fassung) Hinsichtlich der Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen des Bundes gilt § 9 mit den folgenden Maßgaben: 1. Ort und Dauer der Auslegung nach § 9 Absatz 2 sind mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung im Verkündungsblatt der auslegenden Behörde und in zwei überregionalen Tageszeitungen amtlich bekannt zu machen. 2. Die Regelungen des § 9 Absatz 2 und 3 gelten für die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen mit der Maßgabe, dass ihnen der Planentwurf und die Begründung und im Falle einer Umweltprüfung auch der Umweltbericht sowie weitere, nach Einschätzung der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle zweckdienliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind. | (Text neue Fassung) (1) Bei der Aufstellung des Raumordnungsplans nach § 17 Absatz 1 sind Ort und Dauer der Auslegung nach § 9 Absatz 2 mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung im Verkündungsblatt und auf der Internetseite der auslegenden Behörde nach § 17 Absatz 1 Satz 3 amtlich bekannt zu machen. (2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne nach § 17 Absatz 2 sind Ort und Dauer der Auslegung nach § 9 Absatz 2 mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung im Verkündungsblatt und auf der Internetseite der auslegenden Behörde nach § 17 Absatz 2 Satz 4 amtlich bekannt zu machen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8574/v255209-2020-12-10.htm