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Artikel 3 - Erbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG)
G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018 (Nr. 66)
Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 6; FNA: 611-8-2-2/1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 6; FNA: 611-8-2-2/1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Artikel 3 (aufgehoben)
Artikel 3 hat 1 frühere Fassung
Text in der Fassung des Artikels 6 Erbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG) G. v. 24. Dezember 2008 BGBl. I S. 3018 m.W.v. 1. Juli 2009
Frühere Fassungen von Artikel 3 ErbStRG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2009 | Artikel 6 Erbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG) vom 24.12.2008 BGBl. I S. 3018 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
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