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Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes



Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332), wird wie folgt geändert:

1.
Nach der Eingangsformel wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:

„Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Steuerpflicht

§ 1 Steuerpflichtige Vorgänge

§ 2 Persönliche Steuerpflicht

§ 3 Erwerb von Todes wegen

§ 4 Fortgesetzte Gütergemeinschaft

§ 5 Zugewinngemeinschaft

§ 6 Vor- und Nacherbschaft

§ 7 Schenkungen unter Lebenden

§ 8 Zweckzuwendungen

§ 9 Entstehung der Steuer

Abschnitt 2 Wertermittlung

§ 10 Steuerpflichtiger Erwerb

§ 11 Bewertungsstichtag

§ 12 Bewertung

§ 13 Steuerbefreiungen

§ 13a Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften

§ 13b Begünstigtes Vermögen

§ 13c Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke

Abschnitt 3 Berechnung der Steuer

§ 14 Berücksichtigung früherer Erwerbe

§ 15 Steuerklassen

§ 16 Freibeträge

§ 17 Besonderer Versorgungsfreibetrag

§ 18 Mitgliederbeiträge

§ 19 Steuersätze

§ 19a Tarifbegrenzung beim Erwerb von Betriebsvermögen, von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und von Anteilen an Kapitalgesellschaften

Abschnitt 4 Steuerfestsetzung und Erhebung

§ 20 Steuerschuldner

§ 21 Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer

§ 22 Kleinbetragsgrenze

§ 23 Besteuerung von Renten, Nutzungen und Leistungen

§ 24 Verrentung der Steuerschuld in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4

§ 25 (weggefallen)

§ 26 Ermäßigung der Steuer bei Aufhebung einer Familienstiftung oder Auflösung eines Vereins

§ 27 Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens

§ 28 Stundung

§ 29 Erlöschen der Steuer in besonderen Fällen

§ 30 Anzeige des Erwerbs

§ 31 Steuererklärung

§ 32 Bekanntgabe des Steuerbescheides an Vertreter

§ 33 Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen

§ 34 Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare

§ 35 Örtliche Zuständigkeit

Abschnitt 5 Ermächtigungs- und Schlussvorschriften

§ 36 Ermächtigungen

§ 37 Anwendung des Gesetzes

§ 37a Sondervorschriften aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands

§ 38 (weggefallen)

§ 39 (weggefallen)".

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs);".

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft, eines Erbersatzanspruchs oder eines Vermächtnisses oder für die Zurückweisung eines Rechts aus einem Vertrag des Erblassers zugunsten Dritter auf den Todesfall oder anstelle eines anderen in Absatz 1 genannten Erwerbs gewährt wird;".

bb)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7. was der Vertragserbe oder der Schlusserbe eines gemeinschaftlichen Testaments oder der Vermächtnisnehmer wegen beeinträchtigender Schenkungen des Erblassers (§§ 2287, 2288 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) von dem Beschenkten nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung erlangt."

3.
§ 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wird die Gütergemeinschaft beim Tod eines Ehegatten oder beim Tod eines Lebenspartners fortgesetzt (§§ 1483 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs), wird dessen Anteil am Gesamtgut so behandelt, als wäre er ausschließlich den anteilsberechtigten Abkömmlingen angefallen."

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 6 des Lebenspartnerschaftsgesetzes) durch den Tod eines Ehegatten oder den Tod eines Lebenspartners beendet und der Zugewinn nicht nach § 1371 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeglichen, gilt beim überlebenden Ehegatten oder beim überlebenden Lebenspartner der Betrag, den er nach Maßgabe des § 1371 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Ausgleichsforderung geltend machen könnte, nicht als Erwerb im Sinne des § 3."

bb)
In Satz 4 werden nach dem Wort „Ehevertrag" die Wörter „oder Lebenspartnerschaftsvertrag" eingefügt.

cc)
In Satz 5 werden die Wörter „der Nachlaß" durch die Wörter „das Endvermögen" und die Wörter „des Nachlasses" durch die Wörter „des Endvermögens" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder eines Lebenspartners" eingefügt.

5.
§ 6 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Nachvermächtnisse und beim Tod des Beschwerten fällige Vermächtnisse oder Auflagen stehen den Nacherbschaften gleich."

6.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 werden nach dem Wort „Ehegatte" die Wörter „oder ein Lebenspartner" eingefügt.

bb)
Nummer 6 wird aufgehoben.

cc)
Das Nummer 9 abschließende Semikolon wird durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz wird angefügt:

„Wie eine Auflösung wird auch der Formwechsel eines rechtsfähigen Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in eine Kapitalgesellschaft behandelt;".

b)
Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Übertragungen im Sinne des § 10 Abs. 10 gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß."

7.
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) für den Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung,".

8.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 13c, 16, 17 und 18). In den Fällen des § 3 gilt unbeschadet Absatz 10 als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach § 12 zu ermittelnden Wert des gesamten Vermögensanfalls, soweit er der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt, die nach den Absätzen 3 bis 9 abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten mit ihrem nach § 12 zu ermittelnden Wert abgezogen werden."

bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Steuererstattungsansprüche des Erblassers sind zu berücksichtigen, wenn sie rechtlich entstanden sind (§ 37 Abs. 2 der Abgabenordnung)."

cc)
Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der unmittelbare oder mittelbare Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft oder einer anderen Gesamthandsgemeinschaft, die nicht unter § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Bewertungsgesetzes fällt, gilt als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter; die dabei übergehenden Schulden und Lasten der Gesellschaft sind bei der Ermittlung der Bereicherung des Erwerbers wie eine Gegenleistung zu behandeln."

b)
Absatz 5 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. die vom Erblasser herrührenden Schulden, soweit sie nicht mit einem zum Erwerb gehörenden Gewerbebetrieb, Anteil an einem Gewerbebetrieb, Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder Anteil an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und bereits bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt worden sind;".

c)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

„Schulden und Lasten, die mit nach § 13a befreitem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung des § 13a anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung des § 13a entspricht. Schulden und Lasten, die mit nach § 13c befreitem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung des § 13c anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung des § 13c entspricht."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Haben sich Nutzungsrechte als Grundstücksbelastungen bei der Ermittlung des gemeinen Werts einer wirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes ausgewirkt, ist deren Abzug bei der Erbschaftsteuer ausgeschlossen."

d)
Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt:

„(10) Überträgt ein Erbe ein auf ihn von Todes wegen übergegangenes Mitgliedschaftsrecht an einer Personengesellschaft unverzüglich nach dessen Erwerb auf Grund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Regelung im Gesellschaftsvertrag an die Mitgesellschafter und ist der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit des Todes des Erblassers nach § 12 ergibt, höher als der gesellschaftsvertraglich festgelegte Abfindungsanspruch, so gehört nur der Abfindungsanspruch zum Vermögensanfall im Sinne des Absatzes 1 Satz 2. Überträgt ein Erbe einen auf ihn von Todes wegen übergegangenen Geschäftsanteil an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung unverzüglich nach dessen Erwerb auf Grund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Regelung im Gesellschaftsvertrag an die Mitgesellschafter oder wird der Geschäftsanteil auf Grund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Regelung im Gesellschaftsvertrag von der Gesellschaft eingezogen und ist der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit des Todes des Erblassers nach § 12 ergibt, höher als der gesellschaftsvertraglich festgelegte Abfindungsanspruch, so gehört nur der Abfindungsanspruch zum Vermögensanfall im Sinne des Absatzes 1 Satz 2."

9.
§ 12 wird wie folgt gefasst:

„§ 12 Bewertung

(1) Die Bewertung richtet sich, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 7 etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Anteile an Kapitalgesellschaften, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, sind mit dem auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.

(3) Grundbesitz (§ 19 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes) ist mit dem nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.

(4) Bodenschätze, die nicht zum Betriebsvermögen gehören, werden angesetzt, wenn für sie Absetzungen für Substanzverringerung bei der Einkunftsermittlung vorzunehmen sind; sie werden mit ihren ertragsteuerlichen Werten angesetzt.

(5) Inländisches Betriebsvermögen, für das ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, ist mit dem auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.

(6) Gehört zum Erwerb ein Anteil an Wirtschaftsgütern und Schulden, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, ist der darauf entfallende Teilbetrag des auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Werts anzusetzen.

(7) Ausländischer Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen werden nach § 31 des Bewertungsgesetzes bewertet."

10.
§ 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Buchstaben b und c wird jeweils die Angabe „10.300 Euro" durch die Angabe „12.000 Euro" ersetzt.

bb)
Vor Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Beim Erwerb durch einen Lebenspartner ist anstelle der Befreiung nach Satz 1 Buchstabe c die Befreiung nach Satz 1 Buchstabe a und b anzuwenden."

b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a) mit 60 Prozent ihres Werts, jedoch Grundbesitz und Teile von Grundbesitz mit 85 Prozent ihres Werts, wenn die Erhaltung dieser Gegenstände wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen und die Gegenstände in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht sind oder werden,".

bb)
Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:

„bb) die Gegenstände sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie befinden oder in dem Verzeichnis national wertvollen Kulturguts oder national wertvoller Archive nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1999 (BGBl. I S. 1754), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757, 2547), in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind."

c)
Nummer 4a wird wie folgt gefasst:

„4a. Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen bebauten Grundstück im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Bewertungsgesetzes verschafft, soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (Familienheim), oder den anderen Ehegatten von eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder der Herstellung des Familienheims freistellt. Entsprechendes gilt, wenn ein Ehegatte nachträglichen Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand für ein Familienheim trägt, das im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten oder im Eigentum des anderen Ehegatten steht. Die Sätze 1 und 2 gelten für Zuwendungen zwischen Lebenspartnern entsprechend;".

d)
Nach Nummer 4a werden folgende Nummern 4b und 4c eingefügt:

„4b. der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen bebauten Grundstück im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Bewertungsgesetzes durch den überlebenden Ehegatten oder den überlebenden Lebenspartner, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war und die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim). Ein Erwerber kann die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen, soweit er das begünstigte Vermögen auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers auf einen Dritten übertragen muss. Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses begünstigtes Vermögen auf einen Miterben überträgt. Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragenen Vermögens. Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert;

4c.
der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen bebauten Grundstück im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Bewertungsgesetzes durch Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war, die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim) und soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 Quadratmeter nicht übersteigt. Ein Erwerber kann die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen, soweit er das begünstigte Vermögen auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers auf einen Dritten übertragen muss. Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses begünstigtes Vermögen auf einen Miterben überträgt. Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragenen Vermögens. Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert;".

e)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7. Ansprüche nach den folgenden Gesetzen in der jeweils geltenden Fassung:

 
a)
Lastenausgleichsgesetz,

b)
Flüchtlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), zuletzt geändert durch Artikel 6a des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1742),

c)
Allgemeines Kriegsfolgengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 127 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),

d)
Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen vom 17. März 1965 (BGBl. I S. 79), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354),

e)
Häftlingshilfegesetz, Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz sowie Bundesvertriebenengesetz,

f)
Vertriebenenzuwendungsgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 2635), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 43 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809),

g)
Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118), und

h)
Berufliches Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118);".

f)
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8. Ansprüche auf Entschädigungsleistungen nach den folgenden Gesetzen in der jeweils geltenden Fassung:

 
a)
Bundesentschädigungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 4 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358), sowie

b)
Gesetz über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet vom 22. April 1992 (BGBl. I S. 906);".

g)
In Nummer 9 wird der Betrag „5.200 Euro" durch den Betrag „20.000 Euro" ersetzt.

h)
Nummer 18 wird wie folgt gefasst:

„18. Zuwendungen an

 
a)
politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes,

b)
Vereine ohne Parteicharakter, wenn

aa)
der Zweck des Vereins ausschließlich darauf gerichtet ist, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken, und

bb)
der Verein auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der jeweils letzten Wahl wenigstens ein Mandat errungen oder der zuständigen Wahlbehörde oder dem zuständigen Wahlorgan angezeigt hat, dass er mit eigenen Wahlvorschlägen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene an der jeweils nächsten Wahl teilnehmen will.

Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Verein an der jeweils nächsten Wahl nach der Zuwendung nicht teilnimmt, es sei denn, dass der Verein sich ernsthaft um eine Teilnahme bemüht hat."

11.
§ 13a wird wie folgt gefasst:

„§ 13a Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften

(1) Der Wert von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 13b Abs. 4 bleibt insgesamt außer Ansatz (Verschonungsabschlag). Voraussetzung ist, dass die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen (Absatz 4) des Betriebs, bei Beteiligungen an einer Personengesellschaft oder Anteilen an einer Kapitalgesellschaft des Betriebs der jeweiligen Gesellschaft, innerhalb von sieben Jahren nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) insgesamt 650 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Mindestlohnsumme). Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer endenden Wirtschaftsjahre. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Ausgangslohnsumme 0 Euro beträgt oder der Betrieb nicht mehr als zehn Beschäftigte hat. Unterschreitet die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen die Mindestlohnsumme, vermindert sich der nach Satz 1 zu gewährende Verschonungsabschlag mit Wirkung für die Vergangenheit in demselben prozentualen Umfang, wie die Mindestlohnsumme unterschritten wird.

(2) Der nicht unter § 13b Abs. 4 fallende Teil des Vermögens im Sinne des § 13b Abs. 1 bleibt vorbehaltlich des Satzes 3 außer Ansatz, soweit der Wert dieses Vermögens insgesamt 150.000 Euro nicht übersteigt (Abzugsbetrag). Der Abzugsbetrag von 150.000 Euro verringert sich, wenn der Wert dieses Vermögens insgesamt die Wertgrenze von 150.000 Euro übersteigt, um 50 Prozent des diese Wertgrenze übersteigenden Betrags. Der Abzugsbetrag kann innerhalb von zehn Jahren für von derselben Person anfallende Erwerbe nur einmal berücksichtigt werden.

(3) Ein Erwerber kann den Verschonungsabschlag (Absatz 1) und den Abzugsbetrag (Absatz 2) nicht in Anspruch nehmen, soweit er Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 1 auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss. Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 1 auf einen Miterben überträgt.

(4) Die Lohnsumme umfasst alle Vergütungen (Löhne und Gehälter und andere Bezüge und Vorteile), die im maßgebenden Wirtschaftsjahr an die auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten gezahlt werden; außer Ansatz bleiben Vergütungen an solche Arbeitnehmer, die nicht ausschließlich oder überwiegend in dem Betrieb tätig sind. Zu den Vergütungen zählen alle Geld- oder Sachleistungen für die von den Beschäftigten erbrachte Arbeit, unabhängig davon, wie diese Leistungen bezeichnet werden und ob es sich um regelmäßige oder unregelmäßige Zahlungen handelt. Zu den Löhnen und Gehältern gehören auch alle von den Beschäftigten zu entrichtenden Sozialbeiträge, Einkommensteuern und Zuschlagsteuern auch dann, wenn sie vom Arbeitgeber einbehalten und von ihm im Namen des Beschäftigten direkt an den Sozialversicherungsträger und die Steuerbehörde abgeführt werden. Zu den Löhnen und Gehältern zählen alle vom Beschäftigten empfangenen Sondervergütungen, Prämien, Gratifikationen, Abfindungen, Zuschüsse zu Lebenshaltungskosten, Familienzulagen, Provisionen, Teilnehmergebühren und vergleichbare Vergütungen. Gehören zum Betriebsvermögen des Betriebs, bei Beteiligungen an einer Personengesellschaft und Anteilen an einer Kapitalgesellschaft des Betriebs der jeweiligen Gesellschaft, unmittelbar oder mittelbar Beteiligungen an Personengesellschaften, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums haben, oder Anteile an Kapitalgesellschaften, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums haben, wenn die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung mehr als 25 Prozent beträgt, sind die Lohnsummen dieser Gesellschaften einzubeziehen zu dem Anteil, zu dem die unmittelbare und mittelbare Beteiligung besteht.

(5) Der Verschonungsabschlag (Absatz 1) und der Abzugsbetrag (Absatz 2) fallen nach Maßgabe des Satzes 2 mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von sieben Jahren (Behaltensfrist)

1.
einen Gewerbebetrieb oder einen Teilbetrieb, einen Anteil an einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes, einen Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einen Anteil daran veräußert; als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs. Gleiches gilt, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen eines Gewerbebetriebs veräußert oder in das Privatvermögen überführt oder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt werden oder wenn Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert werden, die der Veräußerer durch eine Sacheinlage (§ 20 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), in der jeweils geltenden Fassung) aus dem Betriebsvermögen im Sinne des § 13b erworben hat oder ein Anteil an einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes oder ein Anteil daran veräußert wird, den der Veräußerer durch eine Einbringung des Betriebsvermögens im Sinne des § 13b in eine Personengesellschaft (§ 24 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes) erworben hat;

2.
das land- und forstwirtschaftliche Vermögen im Sinne des § 168 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes und selbst bewirtschaftete Grundstücke im Sinne des § 159 des Bewertungsgesetzes veräußert. Gleiches gilt, wenn das land- und forstwirtschaftliche Vermögen dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nicht mehr dauernd zu dienen bestimmt ist oder wenn der bisherige Betrieb innerhalb der Behaltensfrist als Stückländerei zu qualifizieren wäre oder Grundstücke im Sinne des § 159 des Bewertungsgesetzes nicht mehr selbst bewirtschaftet werden;

3.
als Inhaber eines Gewerbebetriebs, Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes oder persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum Ende des letzten in die Siebenjahresfrist fallenden Wirtschaftsjahres Entnahmen tätigt, die die Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinne oder Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 150.000 Euro übersteigen; Verluste bleiben unberücksichtigt. Gleiches gilt für Inhaber eines begünstigten Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Teilbetriebs oder eines Anteils an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Bei Ausschüttungen an Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist sinngemäß zu verfahren;

4.
Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 13b ganz oder teilweise veräußert; eine verdeckte Einlage der Anteile in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich. Gleiches gilt, wenn die Kapitalgesellschaft innerhalb der Frist aufgelöst oder ihr Nennkapital herabgesetzt wird, wenn diese wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert und das Vermögen an die Gesellschafter verteilt wird; Satz 1 Nr. 1 Satz 2 gilt entsprechend;

5.
im Fall des § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 die Verfügungsbeschränkung oder die Stimmrechtsbündelung aufgehoben wird.

Der Wegfall des Verschonungsabschlags beschränkt sich in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 auf den Teil, der dem Verhältnis der im Zeitpunkt der schädlichen Verfügung verbleibenden Behaltensfrist einschließlich des Jahres, in dem die Verfügung erfolgt, zur gesamten Behaltensfrist ergibt. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2 und 4 ist von einer Nachversteuerung abzusehen, wenn der Veräußerungserlös innerhalb der nach § 13b Abs. 1 begünstigten Vermögensart verbleibt. Hiervon ist auszugehen, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten in entsprechendes Vermögen investiert wird, das nicht zum Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 gehört.

(6) Der Erwerber ist verpflichtet, dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf der Lohnsummenfrist das Unterschreiten der Lohnsummengrenze im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 anzuzeigen. In den Fällen des Absatzes 5 ist der Erwerber verpflichtet, dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt den entsprechenden Sachverhalt innerhalb einer Frist von einem Monat, nach dem der jeweilige Tatbestand verwirklicht wurde, anzuzeigen. Die Festsetzungsfrist für die Steuer endet nicht vor dem Ablauf des vierten Jahres, nachdem die Finanzbehörde von dem Unterschreiten der Lohnsummengrenze (Absatz 1 Satz 2) oder dem Verstoß gegen die Behaltensregelungen (Absatz 5) Kenntnis erlangt. Die Anzeige ist eine Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung. Sie ist schriftlich abzugeben. Die Anzeige hat auch dann zu erfolgen, wenn der Vorgang zu keiner Besteuerung führt.

(7) Soweit nicht inländisches Vermögen zum begünstigten Vermögen im Sinne des § 13b gehört, hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Begünstigung im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer und während der gesamten in den Absätzen 2 und 5 genannten Zeiträume bestehen.

(8) Der Erwerber kann unwiderruflich erklären, dass die Steuerbefreiung nach den Absätzen 1 bis 7 in Verbindung mit § 13b nach folgender Maßgabe gewährt wird:

1.
In Absatz 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Lohnsummenfrist von sieben Jahren eine Lohnsummenfrist von zehn Jahren und an die Stelle der maßgebenden Lohnsumme von 650 Prozent eine maßgebende Lohnsumme von 1.000 Prozent;

2.
in Absatz 5 tritt an die Stelle der Behaltensfrist von sieben Jahren eine Behaltensfrist von zehn Jahren;

3.
in § 13b Abs. 2 Satz 1 tritt an die Stelle des Prozentsatzes für das Verwaltungsvermögen von 50 Prozent ein Prozentsatz von 10 Prozent;

4.
in § 13b Abs. 4 tritt an die Stelle des Prozentsatzes für die Begünstigung von 85 Prozent ein Prozentsatz von 100 Prozent.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 entsprechend."

12.
Nach § 13a werden folgende §§ 13b und 13c eingefügt:

„§ 13b Begünstigtes Vermögen

(1) Zum begünstigten Vermögen gehören vorbehaltlich Absatz 2

1.
der inländische Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes) mit Ausnahme der Stückländereien (§ 168 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes) und selbst bewirtschaftete Grundstücke im Sinne des § 159 des Bewertungsgesetzes sowie entsprechendes land- und forstwirtschaftliches Vermögen, das einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums dient;

2.
inländisches Betriebsvermögen (§§ 95 bis 97 des Bewertungsgesetzes) beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs, eines Anteils an einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes, eines Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eines Anteils daran und entsprechendes Betriebsvermögen, das einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums dient;

3.
Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die Kapitalgesellschaft zur Zeit der Entstehung der Steuer Sitz oder Geschäftsleitung im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat und der Erblasser oder Schenker am Nennkapital dieser Gesellschaft zu mehr als 25 Prozent unmittelbar beteiligt war (Mindestbeteiligung). Ob der Erblasser oder Schenker die Mindestbeteiligung erfüllt, ist nach der Summe der dem Erblasser oder Schenker unmittelbar zuzurechnenden Anteile und der Anteile weiterer Gesellschafter zu bestimmen, wenn der Erblasser oder Schenker und die weiteren Gesellschafter untereinander verpflichtet sind, über die Anteile nur einheitlich zu verfügen oder ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner zu übertragen und das Stimmrecht gegenüber nichtgebundenen Gesellschaftern einheitlich auszuüben.

(2) Ausgenommen bleibt Vermögen im Sinne des Absatzes 1, wenn das land- und forstwirtschaftliche Vermögen oder das Betriebsvermögen der Betriebe oder der Gesellschaften zu mehr als 50 Prozent aus Verwaltungsvermögen besteht. Zum Verwaltungsvermögen gehören

1.
Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten. Eine Nutzungsüberlassung an Dritte ist nicht anzunehmen, wenn

a)
der Erblasser oder Schenker sowohl im überlassenden Betrieb als auch im nutzenden Betrieb allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen konnte oder als Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes den Vermögensgegenstand der Gesellschaft zur Nutzung überlassen hatte, und diese Rechtsstellung auf den Erwerber übergegangen ist, soweit keine Nutzungsüberlassung an einen weiteren Dritten erfolgt;

b)
die Nutzungsüberlassung im Rahmen der Verpachtung eines ganzen Betriebs erfolgt, welche beim Verpächter zu Einkünften nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 3 des Einkommensteuergesetzes führt und

aa)
der Verpächter des Betriebs im Zusammenhang mit einer unbefristeten Verpachtung den Pächter durch eine letztwillige Verfügung oder eine rechtsgeschäftliche Verfügung als Erben eingesetzt hat oder

bb)
die Verpachtung an einen Dritten erfolgt, weil der Beschenkte im Zeitpunkt der Steuerentstehung den Betrieb noch nicht führen kann, und die Verpachtung auf höchstens zehn Jahre befristet ist; hat der Beschenkte das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, beginnt die Frist mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.

Dies gilt nicht für verpachtete Betriebe, die vor ihrer Verpachtung die Voraussetzungen als begünstigtes Vermögen nach Absatz 1 und Satz 1 nicht erfüllt haben und für verpachtete Betriebe, deren Hauptzweck in der Überlassung von Grundstücken, Grundstücksteilen, grundstücksgleichen Rechten und Bauten an Dritte zur Nutzung besteht, die nicht unter Buchstabe d fallen;

c)
sowohl der überlassende Betrieb als auch der nutzende Betrieb zu einem Konzern im Sinne des § 4h des Einkommensteuergesetzes gehören, soweit keine Nutzungsüberlassung an einen weiteren Dritten erfolgt;

d)
die überlassenen Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten zum Betriebsvermögen, zum gesamthänderisch gebundenen Betriebsvermögen einer Personengesellschaft oder zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft gehören und der Hauptzweck des Betriebs in der Vermietung von Wohnungen im Sinne des § 181 Abs. 9 des Bewertungsgesetzes besteht, dessen Erfüllung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 14 der Abgabenordnung) erfordert;

e)
Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten an Dritte zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung überlassen werden;

2.
Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die unmittelbare Beteiligung am Nennkapital dieser Gesellschaften 25 Prozent oder weniger beträgt und sie nicht dem Hauptzweck des Gewerbebetriebs eines Kreditinstitutes oder eines Finanzdienstleistungsinstitutes im Sinne des § 1 Abs. 1 und 1a des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) geändert worden ist, oder eines Versicherungsunternehmens, das der Aufsicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, unterliegt, zuzurechnen sind. Ob diese Grenze unterschritten wird, ist nach der Summe der dem Betrieb unmittelbar zuzurechnenden Anteile und der Anteile weiterer Gesellschafter zu bestimmen, wenn die Gesellschafter untereinander verpflichtet sind, über die Anteile nur einheitlich zu verfügen oder sie ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner zu übertragen und das Stimmrecht gegenüber nichtgebundenen Gesellschaftern nur einheitlich ausüben;

3.
Beteiligungen an Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes und an entsprechenden Gesellschaften im Ausland sowie Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter Nummer 2 fallen, wenn bei diesen Gesellschaften das Verwaltungsvermögen mehr als 50 Prozent beträgt;

4.
Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen, wenn sie nicht dem Hauptzweck des Gewerbebetriebs eines Kreditinstitutes oder eines Finanzdienstleistungsinstitutes im Sinne des § 1 Abs. 1 und 1a des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) geändert worden ist, oder eines Versicherungsunternehmens, das der Aufsicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, unterliegt, zuzurechnen sind;

5.
Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive, Münzen, Edelmetalle und Edelsteine, wenn der Handel mit diesen Gegenständen oder deren Verarbeitung nicht der Hauptzweck des Gewerbebetriebs ist.

Kommt Satz 1 nicht zur Anwendung, gehört solches Verwaltungsvermögen im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 bis 5 nicht zum begünstigten Vermögen im Sinne des Absatzes 1, welches dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen war. Der Anteil des Verwaltungsvermögens am gemeinen Wert des Betriebs bestimmt sich nach dem Verhältnis der Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens zum gemeinen Wert des Betriebs; für Grundstücksteile des Verwaltungsvermögens ist der ihnen entsprechende Anteil am gemeinen Wert des Grundstücks anzusetzen. Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ist als Vergleichsmaßstab der Wert des Wirtschaftsteils (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes) anzuwenden.

(3) Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragenen Vermögens. Soweit zum Vermögen der Kapitalgesellschaft Vermögensgegenstände gehören, die nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 nicht in das begünstigte Vermögen einzubeziehen sind, ist der Teil des Anteilswerts nicht begünstigt, der dem Verhältnis der Summe der Werte der nicht einzubeziehenden Vermögensgegenstände zum Wert des gesamten Vermögens der Kapitalgesellschaft entspricht.

(4) Begünstigt sind 85 Prozent des in Absatz 1 genannten Vermögens.

§ 13c Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke

(1) Grundstücke im Sinne des Absatzes 3 sind mit 90 Prozent ihres Werts anzusetzen.

(2) Ein Erwerber kann den verminderten Wertansatz nicht in Anspruch nehmen, soweit er erworbene Grundstücke auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss. Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses Vermögen im Sinne des Absatzes 3 auf einen Miterben überträgt. Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragenen Vermögens.

(3) Der verminderte Wertansatz gilt für bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile, die

1.
zu Wohnzwecken vermietet werden,

2.
im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind,

3.
nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder begünstigten Vermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13a gehören.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 entsprechend."

13.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Steuer, die sich für den letzten Erwerb ohne Zusammenrechnung mit früheren Erwerben ergibt, darf durch den Abzug der Steuer nach Satz 2 oder Satz 3 nicht unterschritten werden."

b)
Folgender Absatz 2 wird eingefügt:

„(2) Führt der Eintritt eines Ereignisses mit Wirkung für die Vergangenheit zu einer Veränderung des Werts eines früheren, in die Zusammenrechnung einzubeziehenden Erwerbs, endet die Festsetzungsfrist für die Änderung des Bescheids über die Steuerfestsetzung für den späteren Erwerb nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung nicht vor dem Ende der für eine Änderung des Bescheids für den früheren Erwerb maßgebenden Festsetzungsfrist. Dasselbe gilt für den Eintritt eines Ereignisses mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit es lediglich zu einer Änderung der anrechenbaren Steuer führt."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

14.
§ 15 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Im Falle des § 2269 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und soweit der überlebende Ehegatte oder der überlebende Lebenspartner an die Verfügung gebunden ist, ist auf Antrag der Versteuerung das Verhältnis des Schlusserben oder Vermächtnisnehmers zum zuerst verstorbenen Ehegatten oder dem zuerst verstorbenen Lebenspartner zugrunde zu legen, soweit sein Vermögen beim Tod des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden Lebenspartners noch vorhanden ist. § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend."

15.
§ 16 wird wie folgt gefasst:

„§ 16 Freibeträge

(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Erwerb

1.
des Ehegatten in Höhe von 500.000 Euro;

2.
der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400.000 Euro;

3.
der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200.000 Euro;

4.
der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100.000 Euro;

5.
der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20.000 Euro;

6.
des Lebenspartners in Höhe von 500.000 Euro;

7.
der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20.000 Euro.

(2) An die Stelle des Freibetrags nach Absatz 1 tritt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ein Freibetrag von 2.000 Euro."

16.
§ 17 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 wird dem überlebenden Ehegatten und neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 dem überlebenden Lebenspartner ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro gewährt. Der Freibetrag wird bei Ehegatten oder bei Lebenspartnern, denen aus Anlass des Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge zustehen, um den nach § 14 des Bewertungsgesetzes zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge gekürzt."

17.
§ 19 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben:

Wert des steuerpflichtigen
Erwerbs (§ 10) bis
einschließlich... Euro
Prozentsatz
in der Steuerklasse
IIIIII
75.000 73030
300.000 113030
600.000 153030
6.000.000 193030
13.000.000 235050
26.000.000 275050
über 26.000.000 305050".


18.
§ 19a wird wie folgt gefasst:

„§ 19a Tarifbegrenzung beim Erwerb von Betriebsvermögen, von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und von Anteilen an Kapitalgesellschaften

(1) Sind in dem steuerpflichtigen Erwerb einer natürlichen Person der Steuerklasse II oder III Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des Absatzes 2 enthalten, ist von der tariflichen Erbschaftsteuer ein Entlastungsbetrag nach Absatz 4 abzuziehen.

(2) Der Entlastungsbetrag gilt für den nicht unter § 13b Abs. 4 fallenden Teil des Vermögens im Sinne des § 13b Abs. 1. Ein Erwerber kann den Entlastungsbetrag nicht in Anspruch nehmen, soweit er Vermögen im Sinne des Satzes 1 auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss. Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses Vermögen im Sinne des Satzes 1 auf einen Miterben überträgt.

(3) Der auf das Vermögen im Sinne des Absatzes 2 entfallende Anteil an der tariflichen Erbschaftsteuer bemisst sich nach dem Verhältnis des Werts dieses Vermögens nach Anwendung des § 13a und nach Abzug der mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden abzugsfähigen Schulden und Lasten (§ 10 Abs. 5 und 6) zum Wert des gesamten Vermögensanfalls.

(4) Zur Ermittlung des Entlastungsbetrags ist für den steuerpflichtigen Erwerb zunächst die Steuer nach der tatsächlichen Steuerklasse des Erwerbers zu berechnen und nach Maßgabe des Absatzes 3 aufzuteilen. Für den steuerpflichtigen Erwerb ist dann die Steuer nach Steuerklasse I zu berechnen und nach Maßgabe des Absatzes 3 aufzuteilen. Der Entlastungsbetrag ergibt sich als Unterschiedsbetrag zwischen der auf Vermögen im Sinne des Absatzes 2 entfallenden Steuer nach den Sätzen 1 und 2.

(5) Der Entlastungsbetrag fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von sieben Jahren gegen die Behaltensregelungen des § 13a verstößt. In den Fällen des § 13a Abs. 8 tritt an die Stelle der Frist nach Satz 1 eine Frist von zehn Jahren. Die Festsetzungsfrist für die Steuer endet nicht vor dem Ablauf des vierten Jahres, nachdem die Finanzbehörde von dem Verstoß gegen die Behaltensregelungen Kenntnis erlangt. § 13a Abs. 6 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend."

19.
§ 20 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Im Falle des § 4 sind die Abkömmlinge im Verhältnis der auf sie entfallenden Anteile, der überlebende Ehegatte oder der überlebende Lebenspartner für den gesamten Steuerbetrag Steuerschuldner."

20.
§ 25 wird aufgehoben.

21.
§ 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Das Nummer 3 abschließende Semikolon wird durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz wird angefügt:

„Entsprechendes gilt, wenn unentgeltliche Zuwendungen bei der Berechnung des nach § 5 Abs. 1 steuerfreien Betrags berücksichtigt werden;".

b)
In Nummer 4 Satz 2 werden die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1991 (BGBl. I S. 814), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049)" sowie das anschließende Komma gestrichen.

22.
§ 30 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und sich aus der Verfügung das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt; das gilt nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht der Anzeigepflicht nach § 33 unterliegen, oder Auslandsvermögen gehört. Einer Anzeige bedarf es auch nicht, wenn eine Schenkung unter Lebenden oder eine Zweckzuwendung gerichtlich oder notariell beurkundet ist."

23.
§ 31 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) In den Fällen der fortgesetzten Gütergemeinschaft kann das Finanzamt die Steuererklärung allein von dem überlebenden Ehegatten oder dem überlebenden Lebenspartner verlangen."

24.
§ 35 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Bei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden von einer Erbengemeinschaft ist das Finanzamt zuständig, das für die Bearbeitung des Erbfalls zuständig ist. Satz 1 gilt auch, wenn eine Erbengemeinschaft aus zwei Erben besteht und der eine Miterbe bei der Auseinandersetzung eine Schenkung an den anderen Miterben ausführt."

25.
In § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, § 14 Abs. 3, § 19 Abs. 3 Buchstabe a und b, § 24 Satz 2, § 26 Buchstabe a und b sowie § 27 Abs. 1 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

26.
In § 15 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz wird das Wort „Vomhundertsatz" durch das Wort „Prozentsatz" ersetzt.

27.
In § 27 Abs. 3 wird das Wort „Vomhundertsätze" durch das Wort „Prozentsätze" ersetzt.

28.
Dem § 28 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Gehört zum Erwerb begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13c Abs. 3, ist dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahren zu stunden, soweit er die Steuer nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen kann. Satz 1 gilt entsprechend, wenn zum Erwerb ein Ein- oder Zweifamilienhaus oder Wohneigentum gehört, das der Erwerber nach dem Erwerb zu eigenen Wohnzwecken nutzt, längstens für die Dauer der Selbstnutzung. Nach Aufgabe der Selbstnutzung ist die Stundung unter den Voraussetzungen des Satzes 1 weiter zu gewähren. Die Stundung endet in den Fällen der Sätze 1 bis 3, soweit das erworbene Vermögen Gegenstand einer Schenkung im Sinne des § 7 ist. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."

29.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2008 entsteht."

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„In Erbfällen, die vor dem 1. Januar 2009 eingetreten sind, und für Schenkungen, die vor diesem Zeitpunkt ausgeführt worden sind, ist weiterhin § 25 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378) anzuwenden."

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) § 13a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) ist nicht anzuwenden, wenn das begünstigte Vermögen vor dem 1. Januar 2011 von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erworben wird, bereits Gegenstand einer vor dem 1. Januar 2007 ausgeführten Schenkung desselben Schenkers an dieselbe Person war und wegen eines vertraglichen Rückforderungsrechts nach dem 11. November 2005 herausgegeben werden musste."


Artikel 2 Änderung des Bewertungsgesetzes



Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Im Zweiten Teil wird die Angabe zum Vierten Abschnitt wie folgt gefasst:

„Vierter Abschnitt Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997".

b)
Nach der Angabe zu § 156 wird folgender Abschnitt eingefügt:

„Sechster Abschnitt Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009

A.
Allgemeines

§ 157 Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten

B.
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

I.
Allgemeines

§ 158 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

§ 159 Abgrenzung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen zum Grundvermögen

§ 160 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

§ 161 Bewertungsstichtag

§ 162 Bewertung des Wirtschaftsteils

§ 163 Ermittlung der Wirtschaftswerte

§ 164 Mindestwert

§ 165 Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Fortführungswert

§ 166 Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Liquidationswert

§ 167 Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils

§ 168 Grundbesitzwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft

II.
Besonderer Teil

a)
Landwirtschaftliche Nutzung

§ 169 Tierbestände

§ 170 Umlaufende Betriebsmittel

 
b)
Forstwirtschaftliche Nutzung

§ 171 Umlaufende Betriebsmittel

§ 172 Abweichender Bewertungsstichtag

 
c)
Weinbauliche Nutzung

§ 173 Umlaufende Betriebsmittel

 
d)
Gärtnerische Nutzung

§ 174 Abweichende Bewertungsverhältnisse

 
e)
Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen

§ 175 Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen

C.
Grundvermögen

I.
Allgemeines

§ 176 Grundvermögen

§ 177 Bewertung

II.
Unbebaute Grundstücke

§ 178 Begriff der unbebauten Grundstücke

§ 179 Bewertung der unbebauten Grundstücke

III.
Bebaute Grundstücke

§ 180 Begriff der bebauten Grundstücke

§ 181 Grundstücksarten

§ 182 Bewertung der bebauten Grundstücke

§ 183 Bewertung im Vergleichswertverfahren

§ 184 Bewertung im Ertragswertverfahren

§ 185 Ermittlung des Gebäudeertragswerts

§ 186 Rohertrag des Grundstücks

§ 187 Bewirtschaftungskosten

§ 188 Liegenschaftszinssatz

§ 189 Bewertung im Sachwertverfahren

§ 190 Ermittlung des Gebäudesachwerts

§ 191 Wertzahlen

IV.
Sonderfälle

§ 192 Bewertung in Erbbaurechtsfällen

§ 193 Bewertung des Erbbaurechts

§ 194 Bewertung des Erbbaugrundstücks

§ 195 Gebäude auf fremdem Grund und Boden

§ 196 Grundstücke im Zustand der Bebauung

§ 197 Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz

V.
Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts

§ 198 Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts

D.
Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen

§ 199 Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens

§ 200 Vereinfachtes Ertragswertverfahren

§ 201 Ermittlung des Jahresertrags

§ 202 Betriebsergebnis

§ 203 Kapitalisierungsfaktor".

c)
Der Dritte Teil wird wie folgt gefasst:

„Dritter Teil Schlussbestimmungen

§ 204 Bekanntmachung

§ 205 Anwendungsvorschriften".

2.
§ 11 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Lässt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, so ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln; dabei ist die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zu Grunde legen würde. Die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge (Substanzwert) der Gesellschaft darf nicht unterschritten werden; die §§ 99 und 103 sind anzuwenden. Die §§ 199 bis 203 sind zu berücksichtigen."

3.
§ 12 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen werden mit dem Rückkaufswert bewertet. Rückkaufswert ist der Betrag, den das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer im Falle der vorzeitigen Aufhebung des Vertragsverhältnisses zu erstatten hat. Die Berechnung des Werts, insbesondere die Berücksichtigung von ausgeschütteten und gutgeschriebenen Gewinnanteilen kann durch Rechtsverordnung geregelt werden."

4.
§ 14 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen ist mit dem Vielfachen des Jahreswerts nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzusetzen. Die Vervielfältiger sind nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu ermitteln und ab dem 1. Januar des auf die Veröffentlichung der Sterbetafel durch das Statistische Bundesamt folgenden Kalenderjahres anzuwenden. Der Kapitalwert ist unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent als Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise zu berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen stellt die Vervielfältiger für den Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem Euro nach Lebensalter und Geschlecht der Berechtigten in einer Tabelle zusammen und veröffentlicht diese zusammen mit dem Datum der Veröffentlichung der Sterbetafel im Bundessteuerblatt."

5.
§ 95 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Betriebsvermögen umfasst alle Teile eines Gewerbebetriebs im Sinne des § 15 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören."

6.
§ 97 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

„(1a) Der gemeine Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Personengesellschaft ist wie folgt zu ermitteln und aufzuteilen:

1.
Der nach § 109 Abs. 2 ermittelte gemeine Wert des der Personengesellschaft gehörenden Betriebsvermögens (Gesamthandsvermögen) ist wie folgt aufzuteilen:

a)
die Kapitalkonten aus der Gesamthandsbilanz sind dem jeweiligen Gesellschafter vorweg zuzurechnen;

b)
der verbleibende Wert ist nach dem für die Gesellschaft maßgebenden Gewinnverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter aufzuteilen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.

2.
Für die Wirtschaftsgüter und Schulden des Sonderbetriebsvermögens eines Gesellschafters ist der gemeine Wert zu ermitteln. Er ist dem jeweiligen Gesellschafter zuzurechnen.

3.
Der Wert des Anteils eines Gesellschafters ergibt sich als Summe aus dem Anteil am Gesamthandsvermögen nach Nummer 1 und dem Wert des Sonderbetriebsvermögens nach Nummer 2."

b)
Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:

„(1b) Der gemeine Wert eines Anteils an einer in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Kapitalgesellschaft bestimmt sich nach dem Verhältnis des Anteils am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) der Gesellschaft zum gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft im Bewertungsstichtag. Dies gilt auch, wenn das Nennkapital noch nicht vollständig eingezahlt ist. Richtet sich die Beteiligung am Vermögen und am Gewinn der Gesellschaft auf Grund einer ausdrücklichen Vereinbarung der Gesellschafter nach der jeweiligen Höhe des eingezahlten Nennkapitals, bezieht sich der gemeine Wert nur auf das tatsächlich eingezahlte Nennkapital."

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

7.
Die §§ 98a, 99 Abs. 2 und § 104 werden aufgehoben.

8.
§ 109 wird wie folgt gefasst:

„§ 109 Bewertung

(1) Das Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben im Sinne des § 95 und das Betriebsvermögen von freiberuflich Tätigen im Sinne des § 96 ist jeweils mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.

(2) Der Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer in § 97 genannten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Abs. 2 entsprechend."

9.
Die Zwischenüberschrift des Vierten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„Vierter Abschnitt Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997".

10.
§ 151 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„1.
Grundbesitzwerte (§§ 138, 157),

2.
der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen (§§ 95, 96, 97),".

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) In dem Feststellungsbescheid für Grundbesitzwerte sind auch Feststellungen zu treffen

1.
über die Art der wirtschaftlichen Einheit,

2.
über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe des Anteils, der für die Besteuerung oder eine andere Feststellung von Bedeutung ist; beim Erwerb durch eine Erbengemeinschaft erfolgt die Zurechnung in Vertretung der Miterben auf die Erbengemeinschaft. Entsprechendes gilt für die Feststellungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Gesondert festgestellte Werte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sind einer innerhalb einer Jahresfrist folgenden Feststellung für dieselbe wirtschaftliche Einheit unverändert zu Grunde zu legen, wenn sich die für die erste Bewertung maßgeblichen Stichtagsverhältnisse nicht wesentlich geändert haben. Der Erklärungspflichtige kann eine von diesem Wert abweichende Feststellung nach den Verhältnissen am Bewertungsstichtag durch Abgabe einer Feststellungserklärung beantragen."

11.
In § 153 Abs. 2 Satz 2 wird der Klammerzusatz „(§ 97 Abs. 1a)" gestrichen.

12.
Dem § 154 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Soweit der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen ist, ist § 183 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Bei der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Miterben erfolgt."

13.
§ 155 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Soweit der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen ist, sind § 352 der Abgabenordnung und § 48 der Finanzgerichtsordnung entsprechend anzuwenden."

14.
Nach § 156 wird folgender Sechster Abschnitt eingefügt:

„Sechster Abschnitt Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009

A.
Allgemeines

§ 157 Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten

(1) Grundbesitzwerte werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festgestellt. § 29 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

(2) Für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 158 bis 175 zu ermitteln.

(3) Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 159 und 176 bis 198 zu ermitteln. § 70 gilt mit der Maßgabe, dass der Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (zum Beispiel an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) abweichend von Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift in das Grundstück einzubeziehen ist, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird. § 20 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 (Anteilswert) wird unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festgestellt. Der Anteilswert ist unter Anwendung des § 11 Abs. 2 zu ermitteln.

(5) Der Wert von Betriebsvermögen oder des Anteils am Betriebsvermögen im Sinne der §§ 95, 96 und 97 (Betriebsvermögenswert) wird unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festgestellt. Der Betriebsvermögenswert ist unter Anwendung des § 109 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 zu ermitteln.

B.
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

I.
Allgemeines

§ 158 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

(1) Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse. Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu diesem Zweck auf Dauer zu dienen bestimmt sind.

(2) Die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in Form einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft geführt, sind in die wirtschaftliche Einheit auch die Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die einem oder mehreren Beteiligten gehören, wenn sie dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf Dauer zu dienen bestimmt sind.

(3) Zu den Wirtschaftsgütern, die der wirtschaftlichen Einheit Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind, gehören insbesondere

1.
der Grund und Boden,

2.
die Wirtschaftsgebäude,

3.
die stehenden Betriebsmittel,

4.
der normale Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln,

5.
die immateriellen Wirtschaftsgüter,

6.
die Wohngebäude und der dazugehörende Grund und Boden.

Als normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln gilt ein solcher, der zur gesicherten Fortführung des Betriebs erforderlich ist.

(4) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören nicht

1.
Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile, die nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen,

2.
Kleingartenland und Dauerkleingartenland,

3.
Geschäftsguthaben, Wertpapiere und Beteiligungen,

4.
über den normalen Bestand hinausgehende Bestände an umlaufenden Betriebsmitteln,

5.
Tierbestände oder Zweige des Tierbestands und die hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter (zum Beispiel Gebäude und abgrenzbare Gebäudeteile mit den dazugehörenden Flächen, Betriebsmittel), wenn die Tiere weder zur landwirtschaftlichen Nutzung noch nach § 175 zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören. Die Zugehörigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen wird hierdurch nicht berührt,

6.
Geldforderungen und Zahlungsmittel,

7.
Pensionsverpflichtungen.

(5) Verbindlichkeiten gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, soweit sie nicht im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den in Absatz 4 genannten Wirtschaftsgütern stehen.

§ 159 Abgrenzung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen zum Grundvermögen

(1) Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage, den am Bewertungsstichtag bestehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere als Bauland, Industrieland oder Land für Verkehrszwecke, dienen werden.

(2) Bildet ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die Existenzgrundlage des Betriebsinhabers, so sind dem Betriebsinhaber gehörende Flächen, die von einer Stelle aus ordnungsgemäß nachhaltig bewirtschaftet werden, dem Grundvermögen nur dann zuzurechnen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie spätestens nach zwei Jahren anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden.

(3) Flächen sind stets dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist. Satz 1 gilt nicht für die Hofstelle und für andere Flächen in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der Hofstelle bis zu einer Größe von insgesamt 1 Hektar.

§ 160 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

(1) Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfasst

1.
den Wirtschaftsteil,

2.
die Betriebswohnungen und

3.
den Wohnteil.

(2) Der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfasst

1.
die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen:

a)
die landwirtschaftliche Nutzung,

b)
die forstwirtschaftliche Nutzung,

c)
die weinbauliche Nutzung,

d)
die gärtnerische Nutzung,

e)
die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen,

2.
die Nebenbetriebe,

3.
die folgenden nicht zu einer Nutzung nach den Nummern 1 und 2 gehörenden Wirtschaftsgüter:

a)
Abbauland,

b)
Geringstland,

c)
Unland.

Der Anbau von Hopfen, Tabak und Spargel gehört nur zu den Sondernutzungen, wenn keine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a vorliegt.

(3) Nebenbetriebe sind Betriebe, die dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind und nicht einen selbständigen gewerblichen Betrieb darstellen.

(4) Zum Abbauland gehören die Betriebsflächen, die durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nutzbar gemacht werden (Sand-, Kies-, Lehmgruben, Steinbrüche, Torfstiche und dergleichen).

(5) Zum Geringstland gehören die Betriebsflächen geringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) keine Wertzahlen festzustellen sind.

(6) Zum Unland gehören die Betriebsflächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können.

(7) Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden auch Stückländereien, die als gesonderte wirtschaftliche Einheit zu bewerten sind. Stückländereien sind einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, sondern am Bewertungsstichtag für mindestens 15 Jahre einem anderen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind.

(8) Betriebswohnungen sind Wohnungen, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt, aber nicht dem Wohnteil zuzurechnen sind.

(9) Der Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfasst die Gebäude und Gebäudeteile, die dem Inhaber des Betriebs, den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen und den Altenteilern zu Wohnzwecken dienen.

§ 161 Bewertungsstichtag

(1) Für die Größe des Betriebs, für den Umfang und den Zustand der Gebäude sowie für die stehenden Betriebsmittel sind die Verhältnisse am Bewertungsstichtag maßgebend.

(2) Für die umlaufenden Betriebsmittel ist der Stand am Ende des Wirtschaftsjahres maßgebend, das dem Bewertungsstichtag vorangegangen ist.

§ 162 Bewertung des Wirtschaftsteils

(1) Bei der Bewertung des Wirtschaftsteils ist der gemeine Wert zu Grunde zu legen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft fortführt. Bei der Ermittlung des gemeinen Werts für den Wirtschaftsteil sind die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, die Nebenbetriebe, das Abbau-, Geringst- und Unland jeweils gesondert mit ihrem Wirtschaftswert (§ 163) zu bewerten. Dabei darf ein Mindestwert nicht unterschritten werden (§ 164).

(2) Der Wert des Wirtschaftsteils für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 160 Abs. 7 wird nach § 164 ermittelt.

(3) Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder ein Anteil im Sinne des § 158 Abs. 2 Satz 2 innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren nach dem Bewertungsstichtag veräußert, erfolgt die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit abweichend von den §§ 163 und 164 mit dem Liquidationswert nach § 166. Dies gilt nicht, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten ausschließlich zum Erwerb eines anderen Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Anteils im Sinne des § 158 Abs. 2 Satz 2 verwendet wird.

(4) Sind wesentliche Wirtschaftsgüter (§ 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5) dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft innerhalb eines Zeitraumes von 15 Jahren nicht mehr auf Dauer zu dienen bestimmt, erfolgt die Bewertung der Wirtschaftsgüter abweichend von den §§ 163 und 164 mit dem jeweiligen Liquidationswert nach § 166. Dies gilt nicht, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten ausschließlich im betrieblichen Interesse verwendet wird.

§ 163 Ermittlung der Wirtschaftswerte

(1) Bei der Ermittlung der jeweiligen Wirtschaftswerte ist von der nachhaltigen Ertragsfähigkeit land- und forstwirtschaftlicher Betriebe auszugehen. Ertragsfähigkeit ist der bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reingewinn. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die bei einer Selbstbewirtschaftung den Wirtschaftserfolg beeinflussen.

(2) Der Reingewinn umfasst das ordentliche Ergebnis abzüglich eines angemessenen Lohnansatzes für die Arbeitsleistung des Betriebsinhabers und der nicht entlohnten Arbeitskräfte. Die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft stehenden Verbindlichkeiten sind durch den Ansatz der Zinsaufwendungen abgegolten. Zur Berücksichtigung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit ist der Durchschnitt der letzten fünf abgelaufenen Wirtschaftsjahre vor dem Bewertungsstichtag zu Grunde zu legen.

(3) Der Reingewinn für die landwirtschaftliche Nutzung bestimmt sich nach der Region, der maßgeblichen Nutzungsart (Betriebsform) und der Betriebsgröße nach der Europäischen Größeneinheit (EGE). Zur Ermittlung der maßgeblichen Betriebsform ist das Klassifizierungssystem nach der Entscheidung 85/377/EWG der Kommission vom 7. Juni 1985 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), zuletzt geändert durch Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 127 S. 48), in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen. Hierzu sind die Standarddeckungsbeiträge der selbst bewirtschafteten Flächen und der Tiereinheiten der landwirtschaftlichen Nutzung zu ermitteln und daraus die Betriebsform zu bestimmen. Die Summe der Standarddeckungsbeiträge ist durch 1.200 Euro zu dividieren, so dass sich die Betriebsgröße in EGE ergibt, die einer der folgenden Betriebsgrößenklassen zuzuordnen ist:

1.
Kleinbetriebe von 0 bis unter 40 EGE,

2.
Mittelbetriebe von 40 bis 100 EGE,

3.
Großbetriebe über 100 EGE.

Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht die maßgeblichen Standarddeckungsbeiträge im Bundessteuerblatt. Der entsprechende Reingewinn ergibt sich aus der Spalte 4 der Anlage 14 in Euro pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche (EUR/ha LF).

(4) Der Reingewinn für die forstwirtschaftliche Nutzung bestimmt sich nach den Flächen der jeweiligen Nutzungsart (Baumartengruppe) und den Ertragsklassen. Die jeweilige Nutzungsart umfasst:

1.
Die Baumartengruppe Buche, zu der auch sonstiges Laubholz einschließlich der Roteiche gehört,

2.
die Baumartengruppe Eiche, zu der auch alle übrigen Eichenarten gehören,

3.
die Baumartengruppe Fichte, zu der auch alle übrigen Nadelholzarten mit Ausnahme der Kiefer und der Lärche gehören,

4.
die Baumartengruppe Kiefer und Lärchen mit Ausnahme der Weymouthskiefer,

5.
die übrige Fläche der forstwirtschaftlichen Nutzung.

Die Ertragsklassen bestimmen sich für

1.
die Baumartengruppe Buche nach der von Schober für mäßige Durchforstung veröffentlichten Ertragstafel,

2.
die Baumartengruppe Eiche nach der von Jüttner für mäßige Durchforstung veröffentlichten Ertragstafel,

3.
die Baumartengruppe Fichte nach der von Wiedemann für mäßige Durchforstung veröffentlichten Ertragstafel,

4.
die Baumartengruppe Kiefer nach der von Wiedemann für mäßige Durchforstung veröffentlichten Ertragstafel.

Der nach den Sätzen 2 und 3 maßgebliche Reingewinn ergibt sich aus der Spalte 4 der Anlage 15 in Euro pro Hektar (EUR/ha).

(5) Der Reingewinn für die weinbauliche Nutzung bestimmt sich nach den Flächen der jeweiligen Nutzungsart (Verwertungsform). Er ergibt sich aus der Spalte 3 der Anlage 16.

(6) Der Reingewinn für die gärtnerische Nutzung bestimmt sich nach dem maßgeblichen Nutzungsteil, der Nutzungsart und den Flächen. Er ergibt sich aus der Spalte 4 der Anlage 17.

(7) Der Reingewinn für die Sondernutzungen Hopfen, Spargel, Tabak ergibt sich aus der Spalte 3 der Anlage 18.

(8) Der Reingewinn für die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, für Nebenbetriebe sowie für Abbauland ist im Einzelertragswertverfahren zu ermitteln, soweit für die jeweilige Region nicht auf einen durch statistische Erhebungen ermittelten pauschalierten Reingewinn zurückgegriffen werden kann. Der Einzelertragswert ermittelt sich aus dem betriebsindividuellen Ergebnis und dem Kapitalisierungszinssatz nach Absatz 11.

(9) Der Reingewinn für das Geringstland wird pauschal mit 5,40 Euro pro Hektar festgelegt.

(10) Der Reingewinn für das Unland beträgt 0 Euro.

(11) Der jeweilige Reingewinn ist zu kapitalisieren. Der Kapitalisierungszinssatz beträgt 5,5 Prozent und der Kapitalisierungsfaktor beträgt 18,6.

(12) Der kapitalisierte Reingewinn für die landwirtschaftliche, die forstwirtschaftliche, die weinbauliche, die gärtnerische Nutzung oder für deren Nutzungsteile, die Sondernutzungen und das Geringstland ist mit der jeweiligen Eigentumsfläche des Betriebs zum Bewertungsstichtag zu vervielfältigen, der dieser Nutzung zuzurechnen ist.

(13) Die Hofflächen und die Flächen der Wirtschaftsgebäude sind dabei anteilig in die einzelnen Nutzungen einzubeziehen. Wirtschaftswege, Hecken, Gräben, Grenzraine und dergleichen sind in die Nutzung einzubeziehen, zu der sie gehören; dies gilt auch für Wasserflächen, soweit sie nicht Unland sind oder zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören.

(14) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen 14 bis 18 zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten Reingewinne turnusmäßig an die Ergebnisse der Erhebungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes anpasst.

§ 164 Mindestwert

(1) Der Mindestwert des Wirtschaftsteils setzt sich aus dem Wert für den Grund und Boden sowie dem Wert der übrigen Wirtschaftsgüter zusammen und wird nach den Absätzen 2 bis 4 ermittelt.

(2) Der für den Wert des Grund und Bodens im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 zu ermittelnde Pachtpreis pro Hektar (ha) bestimmt sich nach der Nutzung, dem Nutzungsteil und der Nutzungsart des Grund und Bodens. Bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist dabei die Betriebsgröße in EGE nach § 163 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 bis 3 zu berücksichtigen. Der danach maßgebliche Pachtpreis ergibt sich jeweils aus der Spalte 5 der Anlagen 14, 15 und 17 sowie aus der Spalte 4 der Anlagen 16 und 18 und ist mit den Eigentumsflächen zu vervielfältigen.

(3) Der Kapitalisierungszinssatz des regionalen Pachtpreises beträgt 5,5 Prozent und der Kapitalisierungsfaktor beträgt 18,6.

(4) Der Wert für die übrigen Wirtschaftsgüter im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 (Besatzkapital) bestimmt sich nach der Nutzung, dem Nutzungsteil und der Nutzungsart des Grund und Bodens. Bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist dabei die Betriebsgröße in EGE nach § 163 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 bis 3 zu berücksichtigen. Der danach maßgebliche Wert für das Besatzkapital ergibt sich jeweils aus der Spalte 6 der Anlagen 14, 15a und 17 sowie aus der Spalte 5 der Anlagen 16 und 18 und ist mit den selbst bewirtschafteten Flächen zu vervielfältigen.

(5) Der Kapitalisierungszinssatz für die übrigen Wirtschaftsgüter (§ 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5) beträgt 5,5 Prozent und der Kapitalisierungsfaktor beträgt 18,6.

(6) Der kapitalisierte Wert für den Grund und Boden und der kapitalisierte Wert für die übrigen Wirtschaftsgüter sind um die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten zu mindern. Der Mindestwert, der sich hiernach ergibt, darf nicht weniger als 0 Euro betragen.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen 14 bis 18 zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten Pachtpreise und Werte für das Besatzkapital turnusmäßig an die Ergebnisse der Erhebungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes anpasst.

§ 165 Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Fortführungswert

(1) Der Wert des Wirtschaftsteils wird aus der Summe der nach § 163 zu ermittelnden Wirtschaftswerte gebildet.

(2) Der für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft anzusetzende Wert des Wirtschaftsteils darf nicht geringer sein als der nach § 164 ermittelte Mindestwert.

(3) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert des Wirtschaftsteils niedriger ist als der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte Wert, ist dieser Wert anzusetzen; § 166 ist zu beachten.

§ 166 Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Liquidationswert

(1) Im Falle des § 162 Abs. 3 oder Abs. 4 ist der Liquidationswert nach Absatz 2 zu ermitteln und tritt mit Wirkung für die Vergangenheit an die Stelle des bisherigen Wertansatzes.

(2) Bei der Ermittlung des jeweiligen Liquidationswerts nach Absatz 1

1.
ist der Grund und Boden im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 mit den zuletzt vor dem Bewertungsstichtag ermittelten Bodenrichtwerten zu bewerten. Zur Berücksichtigung der Liquidationskosten ist der ermittelte Bodenwert um 10 Prozent zu mindern;

2.
sind die übrigen Wirtschaftsgüter im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 mit ihrem gemeinen Wert zu bewerten. Zur Berücksichtigung der Liquidationskosten sind die ermittelten Werte um 10 Prozent zu mindern.

§ 167 Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils

(1) Die Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils erfolgt nach den Vorschriften, die für die Bewertung von Wohngrundstücken im Grundvermögen (§§ 182 bis 196) gelten.

(2) Für die Abgrenzung der Betriebswohnungen und des Wohnteils vom Wirtschaftsteil ist höchstens das Fünffache der jeweils bebauten Fläche zu Grunde zu legen.

(3) Zur Berücksichtigung von Besonderheiten, die sich im Falle einer engen räumlichen Verbindung von Wohnraum mit dem Betrieb ergeben, ist der Wert des Wohnteils und der Wert der Betriebswohnungen nach den Absätzen 1 und 2 um 15 Prozent zu ermäßigen.

(4) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert des Wohnteils oder der Betriebswohnungen niedriger ist als der sich nach den Absätzen 1 bis 3 ergebende Wert, ist der gemeine Wert anzusetzen. Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gelten grundsätzlich die auf Grund des § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften.

§ 168 Grundbesitzwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft

(1) Der Grundbesitzwert eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft besteht aus

1.
dem Wert des Wirtschaftsteils (§ 160 Abs. 2),

2.
dem Wert der Betriebswohnungen (§ 160 Abs. 8) abzüglich der damit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten,

3.
dem Wert des Wohnteils (§ 160 Abs. 9) abzüglich der damit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten.

(2) Der Grundbesitzwert für Stückländereien als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (§ 160 Abs. 7) besteht nur aus dem Wert des Wirtschaftsteils.

(3) Der Grundbesitzwert für einen Anteil an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 158 Abs. 2 Satz 2 ist nach den Absätzen 4 bis 6 aufzuteilen.

(4) Der Wert des Wirtschafteils ist nach den beim Mindestwert (§ 164) zu Grunde gelegten Verhältnissen aufzuteilen. Dabei ist

1.
der Wert des Grund und Bodens und der Wirtschaftsgebäude oder ein Anteil daran (§ 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2) dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert des Grund und Bodens nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen;

2.
der Wert der übrigen Wirtschaftsgüter (§ 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bis 5) nach dem Wertverhältnis der dem Betrieb zur Verfügung gestellten Wirtschaftsgüter aufzuteilen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert der übrigen Wirtschaftsgüter nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen;

3.
der Wert der zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten (§ 164 Abs. 4) dem jeweiligen Schuldner zuzurechnen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert der zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen.

(5) Der Wert für die Betriebswohnungen ist dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen.

(6) Der Wert für den Wohnteil ist dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen.

II.
Besonderer Teil

a)
Landwirtschaftliche Nutzung

§ 169 Tierbestände

(1) Tierbestände gehören in vollem Umfang zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn im Wirtschaftsjahr

für die ersten 20 Hektar nicht mehr als 10 Vieheinheiten

für die nächsten 10 Hektar nicht mehr als 7 Vieheinheiten

für die nächsten 20 Hektar nicht mehr als 6 Vieheinheiten

für die nächsten 50 Hektar nicht mehr als 3 Vieheinheiten

und für die weitere Fläche nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten

je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt oder gehalten werden. Die Tierbestände sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen.

(2) Übersteigt die Anzahl der Vieheinheiten nachhaltig die in Absatz 1 bezeichnete Grenze, so gehören nur die Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung, deren Vieheinheiten zusammen diese Grenze nicht überschreiten. Zunächst sind mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestands und danach weniger flächenabhängige Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Innerhalb jeder dieser Gruppen sind zuerst Zweige des Tierbestands mit der geringeren Anzahl von Vieheinheiten und dann Zweige mit der größeren Anzahl von Vieheinheiten zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Der Tierbestand des einzelnen Zweiges wird nicht aufgeteilt.

(3) Als Zweig des Tierbestands gilt bei jeder Tierart für sich

1.
das Zugvieh,

2.
das Zuchtvieh,

3.
das Mastvieh und

4.
das übrige Nutzvieh.

Das Zuchtvieh einer Tierart gilt nur dann als besonderer Zweig des Tierbestands, wenn die erzeugten Jungtiere überwiegend zum Verkauf bestimmt sind. Ist das nicht der Fall, so ist das Zuchtvieh dem Zweig des Tierbestands zuzurechnen, dem es überwiegend dient.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Pelztiere. Pelztiere gehören nur dann zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn die erforderlichen Futtermittel überwiegend von den vom Inhaber des Betriebs landwirtschaftlich genutzter Flächen gewonnen werden.

(5) Für die Umrechnung der Tierbestände in Vieheinheiten sowie für die Gruppen der mehr flächenabhängigen oder weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbestands sind die in den Anlagen 19 und 20 aufgeführten Werte maßgebend. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen 19 und 20 zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass der darin aufgeführte Umrechnungsschlüssel und die Gruppen der Zweige eines Tierbestands an geänderte wirtschaftliche oder technische Entwicklungen angepasst werden können.

§ 170 Umlaufende Betriebsmittel

Bei landwirtschaftlichen Betrieben zählen die umlaufenden Betriebsmittel nur soweit zum normalen Bestand, als der Durchschnitt der letzten fünf Jahre nicht überschritten wird.

 
b)
Forstwirtschaftliche Nutzung

§ 171 Umlaufende Betriebsmittel

Eingeschlagenes Holz gehört zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln, soweit es den jährlichen Nutzungssatz nicht übersteigt. Bei Betrieben, die nicht jährlich einschlagen (aussetzende Betriebe), tritt an die Stelle des jährlichen Nutzungssatzes ein den Betriebsverhältnissen entsprechender mehrjähriger Nutzungssatz.

§ 172 Abweichender Bewertungsstichtag

Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung sind abweichend von § 161 Abs. 1 für den Umfang und den Zustand des Bestands an nicht eingeschlagenem Holz die Verhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahres zu Grunde zu legen, das dem Bewertungsstichtag vorangegangen ist.

 
c)
Weinbauliche Nutzung

§ 173 Umlaufende Betriebsmittel

(1) Bei ausbauenden Betrieben zählen die Vorräte an Weinen aus den Ernten der letzten fünf Jahre vor dem Bewertungsstichtag zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln.

(2) Abschläge für Unterbestand an Weinvorräten sind nicht zu machen.

 
d)
Gärtnerische Nutzung

§ 174 Abweichende Bewertungsverhältnisse

(1) Die durch Anbau von Baumschulgewächsen genutzte Betriebsfläche wird nach § 161 Abs. 1 bestimmt. Dabei sind die zum 15. September feststellbaren Bewirtschaftungsverhältnisse zu Grunde zu legen, die dem Bewertungsstichtag vorangegangen sind.

(2) Die durch Anbau von Gemüse, Blumen und Zierpflanzen genutzte Betriebsfläche wird nach § 161 Abs. 1 bestimmt. Dabei sind die zum 30. Juni feststellbaren Bewirtschaftungsverhältnisse zu Grunde zu legen, die dem Bewertungsstichtag vorangegangen sind.

(3) Sind die Bewirtschaftungsverhältnisse nicht feststellbar, richtet sich die Einordnung der Flächen nach der vorgesehenen Nutzung.

 
e)
Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen

§ 175 Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen

(1) Zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören

1.
die Sondernutzungen Hopfen, Spargel, Tabak und andere Sonderkulturen,

2.
die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen.

(2) Zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören insbesondere

1.
die Binnenfischerei,

2.
die Teichwirtschaft,

3.
die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,

4.
die Imkerei,

5.
die Wanderschäferei,

6.
die Saatzucht,

7.
der Pilzanbau,

8.
die Produktion von Nützlingen,

9.
die Weihnachtsbaumkulturen.

C.
Grundvermögen

I.
Allgemeines

§ 176 Grundvermögen

(1) Zum Grundvermögen gehören

1.
der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,

2.
das Erbbaurecht,

3.
das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz,

soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 158 und 159) oder um Betriebsgrundstücke (§ 99) handelt.

(2) In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen

1.
Bodenschätze,

2.
die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind. Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.

§ 177 Bewertung

Den Bewertungen nach den §§ 179 und 182 bis 196 ist der gemeine Wert (§ 9) zu Grunde zu legen.

II.
Unbebaute Grundstücke

§ 178 Begriff der unbebauten Grundstücke

(1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen; die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend.

(2) Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude, die auf Dauer keiner Nutzung zugeführt werden können, gilt das Grundstück als unbebaut. Als unbebaut gilt auch ein Grundstück, auf dem infolge von Zerstörung oder Verfall der Gebäude auf Dauer kein benutzbarer Raum mehr vorhanden ist.

§ 179 Bewertung der unbebauten Grundstücke

Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich regelmäßig nach ihrer Fläche und den Bodenrichtwerten (§ 196 des Baugesetzbuchs). Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch zu ermitteln und den Finanzämtern mitzuteilen. Bei der Wertermittlung ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt zu ermitteln war. Lässt sich von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert nach § 196 des Baugesetzbuchs ermitteln, ist der Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten.

III.
Bebaute Grundstücke

§ 180 Begriff der bebauten Grundstücke

(1) Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, ist der fertiggestellte Teil als benutzbares Gebäude anzusehen.

(2) Als Grundstück im Sinne des Absatzes 1 gilt auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Boden errichtet oder in sonstigen Fällen einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist.

§ 181 Grundstücksarten

(1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden:

1.
Ein- und Zweifamilienhäuser,

2.
Mietwohngrundstücke,

3.
Wohnungs- und Teileigentum,

4.
Geschäftsgrundstücke,

5.
gemischt genutzte Grundstücke und

6.
sonstige bebaute Grundstücke.

(2) Ein- und Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die bis zu zwei Wohnungen enthalten und kein Wohnungseigentum sind. Ein Grundstück gilt auch dann als Ein- oder Zweifamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Ein- oder Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(3) Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, Wohnzwecken dienen, und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigentum sind.

(4) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(5) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(6) Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum sind.

(7) Gemischt genutzte Grundstücke sind Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum oder Geschäftsgrundstücke sind.

(8) Sonstige bebaute Grundstücke sind solche Grundstücke, die nicht unter die Absätze 2 bis 7 fallen.

(9) Eine Wohnung ist die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. Die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang haben. Außerdem ist erforderlich, dass die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. Die Wohnfläche muss mindestens 23 Quadratmeter (m²) betragen.

§ 182 Bewertung der bebauten Grundstücke

(1) Der Wert der bebauten Grundstücke ist nach dem Vergleichswertverfahren (Absatz 2 und § 183), dem Ertragswertverfahren (Absatz 3 und §§ 184 bis 188) oder dem Sachwertverfahren (Absatz 4 und §§ 189 bis 191) zu ermitteln.

(2) Im Vergleichswertverfahren sind grundsätzlich zu bewerten

1.
Wohnungseigentum,

2.
Teileigentum,

3.
Ein- und Zweifamilienhäuser.

(3) Im Ertragswertverfahren sind zu bewerten

1.
Mietwohngrundstücke,

2.
Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt.

(4) Im Sachwertverfahren sind zu bewerten

1.
Grundstücke im Sinne des Absatzes 2, wenn kein Vergleichswert vorliegt,

2.
Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke mit Ausnahme der in Absatz 3 Nr. 2 genannten Grundstücke,

3.
sonstige bebaute Grundstücke.

§ 183 Bewertung im Vergleichswertverfahren

(1) Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens sind Kaufpreise von Grundstücken heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen (Vergleichsgrundstücke). Grundlage sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs mitgeteilten Vergleichspreise.

(2) Anstelle von Preisen für Vergleichsgrundstücke können von den Gutachterausschüssen für geeignete Bezugseinheiten, insbesondere Flächeneinheiten des Gebäudes, ermittelte und mitgeteilte Vergleichsfaktoren herangezogen werden. Bei Verwendung von Vergleichsfaktoren, die sich nur auf das Gebäude beziehen, ist der Bodenwert nach § 179 gesondert zu berücksichtigen.

(3) Besonderheiten, insbesondere die den Wert beeinflussenden Belastungen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art, werden im Vergleichswertverfahren nach den Absätzen 1 und 2 nicht berücksichtigt.

§ 184 Bewertung im Ertragswertverfahren

(1) Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudeertragswert) getrennt von dem Bodenwert auf der Grundlage des Ertrags nach § 185 zu ermitteln.

(2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 179.

(3) Der Bodenwert und der Gebäudeertragswert (§ 185) ergeben den Ertragswert des Grundstücks. Es ist mindestens der Bodenwert anzusetzen. Sonstige bauliche Anlagen, insbesondere Außenanlagen, sind regelmäßig mit dem Ertragswert des Gebäudes abgegolten.

§ 185 Ermittlung des Gebäudeertragswerts

(1) Bei der Ermittlung des Gebäudeertragswerts ist von dem Reinertrag des Grundstücks auszugehen. Dieser ergibt sich aus dem Rohertrag des Grundstücks (§ 186) abzüglich der Bewirtschaftungskosten (§ 187).

(2) Der Reinertrag des Grundstücks ist um den Betrag zu vermindern, der sich durch eine angemessene Verzinsung des Bodenwerts ergibt; dies ergibt den Gebäudereinertrag. Der Verzinsung des Bodenwerts ist der Liegenschaftszinssatz (§ 188) zu Grunde zu legen. Ist das Grundstück wesentlich größer, als es einer den Gebäuden angemessenen Nutzung entspricht, und ist eine zusätzliche Nutzung oder Verwertung einer Teilfläche zulässig und möglich, ist bei der Berechnung des Verzinsungsbetrags der Bodenwert dieser Teilfläche nicht zu berücksichtigen.

(3) Der Gebäudereinertrag ist mit dem sich aus der Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Maßgebend für den Vervielfältiger sind der Liegenschaftszinssatz und die Restnutzungsdauer des Gebäudes. Die Restnutzungsdauer wird grundsätzlich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer, die sich aus der Anlage 22 ergibt, und dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag ermittelt. Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes verlängert oder verkürzt haben, ist von einer der Verlängerung oder Verkürzung entsprechenden Restnutzungsdauer auszugehen. Die Restnutzungsdauer eines noch nutzbaren Gebäudes beträgt regelmäßig mindestens 30 Prozent der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer.

§ 186 Rohertrag des Grundstücks

(1) Rohertrag ist das Entgelt, das für die Benutzung des bebauten Grundstücks nach den am Bewertungsstichtag geltenden vertraglichen Vereinbarungen für den Zeitraum von zwölf Monaten zu zahlen ist. Umlagen, die zur Deckung der Betriebskosten gezahlt werden, sind nicht anzusetzen.

(2) Für Grundstücke oder Grundstücksteile,

1.
die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind,

2.
die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als 20 Prozent von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat,

ist die übliche Miete anzusetzen. Die übliche Miete ist in Anlehnung an die Miete zu schätzen, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Betriebskosten sind nicht einzubeziehen.

§ 187 Bewirtschaftungskosten

(1) Bewirtschaftungskosten sind die bei gewöhnlicher Bewirtschaftung nachhaltig entstehenden Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis; durch Umlagen gedeckte Betriebskosten bleiben unberücksichtigt.

(2) Die Bewirtschaftungskosten sind nach Erfahrungssätzen anzusetzen. Soweit von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs keine geeigneten Erfahrungssätze zur Verfügung stehen, ist von den pauschalierten Bewirtschaftungskosten nach Anlage 23 auszugehen.

§ 188 Liegenschaftszinssatz

(1) Der Liegenschaftszinssatz ist der Zinssatz, mit dem der Verkehrswert von Grundstücken im Durchschnitt marktüblich verzinst wird.

(2) Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten örtlichen Liegenschaftszinssätze. Soweit von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Liegenschaftszinssätze zur Verfügung stehen, gelten die folgenden Zinssätze:

1.
5 Prozent für Mietwohngrundstücke,

2.
5,5 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von bis zu 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche,

3.
6 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von mehr als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, und

4.
6,5 Prozent für Geschäftsgrundstücke.

§ 189 Bewertung im Sachwertverfahren

(1) Bei Anwendung des Sachwertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudesachwert) getrennt vom Bodenwert nach § 190 zu ermitteln. Sonstige bauliche Anlagen, insbesondere Außenanlagen, und der Wert der sonstigen Anlagen sind regelmäßig mit dem Gebäudewert und dem Bodenwert abgegolten.

(2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 179.

(3) Der Bodenwert und der Gebäudesachwert (§ 190) ergeben den vorläufigen Sachwert des Grundstücks. Dieser ist zur Anpassung an den gemeinen Wert mit einer Wertzahl nach § 191 zu multiplizieren.

§ 190 Ermittlung des Gebäudesachwerts

(1) Bei der Ermittlung des Gebäudesachwerts ist von den Regelherstellungskosten des Gebäudes auszugehen. Regelherstellungskosten sind die gewöhnlichen Herstellungskosten je Flächeneinheit. Der Gebäuderegelherstellungswert ergibt sich durch Multiplikation der jeweiligen Regelherstellungskosten mit der Brutto-Grundfläche des Gebäudes. Die Regelherstellungskosten sind in der Anlage 24 enthalten. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage 24 zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten Regelherstellungskosten nach Maßgabe marktüblicher gewöhnlicher Herstellungskosten und des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindex aktualisiert, soweit dies zur Ermittlung des gemeinen Werts erforderlich ist.

(2) Vom Gebäuderegelherstellungswert ist eine Alterswertminderung abzuziehen. Diese wird regelmäßig nach dem Verhältnis des Alters des Gebäudes am Bewertungsstichtag zur wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 22 bestimmt. Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes verlängert oder verkürzt haben, ist von einem entsprechenden früheren oder späteren Baujahr auszugehen. Der nach Abzug der Alterswertminderung verbleibende Gebäudewert ist regelmäßig mit mindestens 40 Prozent des Gebäuderegelherstellungswerts anzusetzen.

§ 191 Wertzahlen

(1) Als Wertzahlen im Sinne des § 189 Abs. 3 sind die Sachwertfaktoren anzuwenden, die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs für das Sachwertverfahren bei der Verkehrswertermittlung abgeleitet wurden.

(2) Soweit von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Sachwertfaktoren zur Verfügung stehen, sind die in der Anlage 25 bestimmten Wertzahlen zu verwenden.

IV.
Sonderfälle

§ 192 Bewertung in Erbbaurechtsfällen

Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit Erbbaurecht (§ 193) und für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks (§ 194) gesondert zu ermitteln.

§ 193 Bewertung des Erbbaurechts

(1) Der Wert des Erbbaurechts ist im Vergleichswertverfahren nach § 183 zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Erbbaurecht Vergleichskaufpreise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren vorliegen.

(2) In allen anderen Fällen setzt sich der Wert des Erbbaurechts zusammen aus einem Bodenwertanteil nach Absatz 3 und einem Gebäudewertanteil nach Absatz 5.

(3) Der Bodenwertanteil ergibt sich aus der Differenz zwischen

1.
dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks nach Absatz 4 und

2.
dem vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbauzins.

Der so ermittelte Unterschiedsbetrag ist über die Restlaufzeit des Erbbaurechts mit dem sich aus Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren.

(4) Der angemessene Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks ergibt sich durch Anwendung des Liegenschaftszinssatzes, der von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelt wurde, auf den Bodenwert nach § 179. Soweit von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Liegenschaftszinssätze zur Verfügung stehen, gelten die folgenden Zinssätze:

1.
3 Prozent für Ein- und Zweifamilienhäuser und Wohnungseigentum, das wie Ein- und Zweifamilienhäuser gestaltet ist,

2.
5 Prozent für Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum, das nicht unter Nummer 1 fällt,

3.
5,5 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von bis zu 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, sowie sonstige bebaute Grundstücke,

4.
6 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von mehr als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, und

5.
6,5 Prozent für Geschäftsgrundstücke und Teileigentum.

(5) Der Gebäudewertanteil ist bei der Bewertung des bebauten Grundstücks im Ertragswertverfahren der Gebäudeertragswert nach § 185, bei der Bewertung im Sachwertverfahren der Gebäudesachwert nach § 190. Ist der bei Ablauf des Erbbaurechts verbleibende Gebäudewert nicht oder nur teilweise zu entschädigen, ist der Gebäudewertanteil des Erbbaurechts um den Gebäudewertanteil des Erbbaugrundstücks nach § 194 Abs. 4 zu mindern.

§ 194 Bewertung des Erbbaugrundstücks

(1) Der Wert des Erbbaugrundstücks ist im Vergleichswertverfahren nach § 183 zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Grundstück Vergleichskaufpreise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren vorliegen.

(2) In allen anderen Fällen bildet der Bodenwertanteil nach Absatz 3 den Wert des Erbbaugrundstücks. Dieser ist um einen Gebäudewertanteil nach Absatz 4 zu erhöhen, wenn der Wert des Gebäudes vom Eigentümer des Erbbaugrundstücks nicht oder nur teilweise zu entschädigen ist.

(3) Der Bodenwertanteil ist die Summe des über die Restlaufzeit des Erbbaurechts abgezinsten Bodenwerts nach § 179 und der über diesen Zeitraum kapitalisierten Erbbauzinsen. Der Abzinsungsfaktor für den Bodenwert wird in Abhängigkeit vom Zinssatz nach § 193 Abs. 4 und der Restlaufzeit des Erbbaurechts ermittelt; er ist Anlage 26 zu entnehmen. Als Erbbauzinsen sind die am Bewertungsstichtag vereinbarten jährlichen Erbbauzinsen anzusetzen; sie sind mit dem sich aus Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren.

(4) Der Gebäudewertanteil des Erbbaugrundstücks entspricht dem Gebäudewert oder dem anteiligen Gebäudewert, der dem Eigentümer des Erbbaugrundstücks bei Beendigung des Erbbaurechts durch Zeitablauf entschädigungslos zufällt; er ist nach Maßgabe der Anlage 26 auf den Bewertungsstichtag abzuzinsen.

§ 195 Gebäude auf fremdem Grund und Boden

(1) In Fällen von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden (Absatz 2) und die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks (Absatz 3) gesondert zu ermitteln.

(2) Das Gebäude auf fremdem Grund und Boden wird bei einer Bewertung im Ertragswertverfahren mit dem Gebäudeertragswert nach § 185, bei einer Bewertung im Sachwertverfahren mit dem Gebäudesachwert nach § 190 bewertet. Ist der Nutzer verpflichtet, das Gebäude bei Ablauf des Nutzungsrechts zu beseitigen, ist bei der Ermittlung des Gebäudeertragswerts der Vervielfältiger nach Anlage 21 anzuwenden, der sich für die am Bewertungsstichtag verbleibende Nutzungsdauer ergibt. § 185 Abs. 3 Satz 5 ist nicht anzuwenden. Ist in diesen Fällen der Gebäudesachwert zu ermitteln, bemisst sich die Alterswertminderung im Sinne des § 190 Abs. 2 Satz 1 bis 3 nach dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag und der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer. § 190 Abs. 2 Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Der Wert des belasteten Grundstücks ist der auf den Bewertungsstichtag abgezinste Bodenwert nach § 179 zuzüglich des über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts kapitalisierten Entgelts. Der Abzinsungsfaktor für den Bodenwert wird in Abhängigkeit vom Zinssatz nach § 193 Abs. 4 und der Restlaufzeit des Nutzungsverhältnisses ermittelt; er ist Anlage 26 zu entnehmen. Das über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts kapitalisierte Entgelt ergibt sich durch Anwendung des Vervielfältigers nach Anlage 21 auf das zum Bewertungsstichtag vereinbarte jährliche Entgelt.

§ 196 Grundstücke im Zustand der Bebauung

(1) Ein Grundstück im Zustand der Bebauung liegt vor, wenn mit den Bauarbeiten begonnen wurde und Gebäude und Gebäudeteile noch nicht bezugsfertig sind. Der Zustand der Bebauung beginnt mit den Abgrabungen oder der Einbringung von Baustoffen, die zur planmäßigen Errichtung des Gebäudes führen.

(2) Die Gebäude oder Gebäudeteile im Zustand der Bebauung sind mit den bereits am Bewertungsstichtag entstandenen Herstellungskosten dem Wert des bislang unbebauten oder bereits bebauten Grundstücks hinzuzurechnen.

§ 197 Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz

Gebäude, Teile von Gebäuden und Anlagen, die wegen der in § 1 des Zivilschutzgesetzes vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. April 2004 (BGBl. I S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Zwecke geschaffen worden sind und im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden, bleiben bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts außer Betracht.

V.
Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts

§ 198 Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts

Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den §§ 179, 182 bis 196 ermittelte Wert, so ist dieser Wert anzusetzen. Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gelten grundsätzlich die auf Grund des § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften.

D.
Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen

§ 199 Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens

(1) Ist der gemeine Wert von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft nach § 11 Abs. 2 Satz 2 unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu ermitteln, kann das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 200) angewendet werden, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.

(2) Ist der gemeine Wert des Betriebsvermögens oder eines Anteils am Betriebsvermögen nach § 109 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten des Gewerbebetriebs oder der Gesellschaft zu ermitteln, kann das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 200) angewendet werden, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.

§ 200 Vereinfachtes Ertragswertverfahren

(1) Zur Ermittlung des Ertragswerts ist vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 der zukünftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag (§§ 201 und 202) mit dem Kapitalisierungsfaktor (§ 203) zu multiplizieren.

(2) Können Wirtschaftsgüter und mit diesen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Schulden aus dem zu bewertenden Unternehmen im Sinne des § 199 Abs. 1 oder 2 herausgelöst werden, ohne die eigentliche Unternehmenstätigkeit zu beeinträchtigen (nicht betriebsnotwendiges Vermögen), so werden diese Wirtschaftsgüter und Schulden neben dem Ertragswert mit dem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert oder Anteil am gemeinen Wert angesetzt.

(3) Hält ein zu bewertendes Unternehmen im Sinne des § 199 Abs. 1 oder 2 Beteiligungen an anderen Gesellschaften, die nicht unter Absatz 2 fallen, so werden diese Beteiligungen neben dem Ertragswert mit dem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert angesetzt.

(4) Innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag eingelegte Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen, und mit diesen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Schulden werden neben dem Ertragswert mit dem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert angesetzt.

§ 201 Ermittlung des Jahresertrags

(1) Die Grundlage für die Bewertung bildet der zukünftig nachhaltig zu erzielende Jahresertrag. Für die Ermittlung dieses Jahresertrags bietet der in der Vergangenheit tatsächlich erzielte Durchschnittsertrag eine Beurteilungsgrundlage.

(2) Der Durchschnittsertrag ist regelmäßig aus den Betriebsergebnissen (§ 202) der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre herzuleiten. Das gesamte Betriebsergebnis eines am Bewertungsstichtag noch nicht abgelaufenen Wirtschaftsjahres ist anstelle des drittletzten abgelaufenen Wirtschaftsjahres einzubeziehen, wenn es für die Herleitung des künftig zu erzielenden Jahresertrags von Bedeutung ist. Die Summe der Betriebsergebnisse ist durch drei zu dividieren und ergibt den Durchschnittsertrag. Das Ergebnis stellt den Jahresertrag dar.

(3) Hat sich im Dreijahreszeitraum der Charakter des Unternehmens nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nachhaltig verändert oder ist das Unternehmen neu entstanden, ist von einem entsprechend verkürzten Ermittlungszeitraum auszugehen. Bei Unternehmen, die durch Umwandlung, durch Einbringung von Betrieben oder Teilbetrieben oder durch Umstrukturierungen entstanden sind, ist bei der Ermittlung des Durchschnittsertrags von den früheren Betriebsergebnissen des Gewerbebetriebs oder der Gesellschaft auszugehen. Soweit sich die Änderung der Rechtsform auf den Jahresertrag auswirkt, sind die früheren Betriebsergebnisse entsprechend zu korrigieren.

§ 202 Betriebsergebnis

(1) Zur Ermittlung des Betriebsergebnisses ist von dem Gewinn im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes auszugehen (Ausgangswert); dabei bleiben bei einem Anteil am Betriebsvermögen Ergebnisse aus den Sonderbilanzen und Ergänzungsbilanzen unberücksichtigt. Der Ausgangswert ist noch wie folgt zu korrigieren:

1.
Hinzuzurechnen sind

a)
Investitionsabzugsbeträge, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, Bewertungsabschläge, Zuführungen zu steuerfreien Rücklagen sowie Teilwertabschreibungen. Es sind nur die normalen Absetzungen für Abnutzung zu berücksichtigen. Diese sind nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei gleichmäßiger Verteilung über die gesamte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu bemessen. Die normalen Absetzungen für Abnutzung sind auch dann anzusetzen, wenn für die Absetzungen in der Steuerbilanz vom Restwert auszugehen ist, der nach Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen oder erhöhten Absetzungen verblieben ist;

b)
Absetzungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert oder auf firmenwertähnliche Wirtschaftsgüter;

c)
einmalige Veräußerungsverluste sowie außerordentliche Aufwendungen;

d)
im Gewinn nicht enthaltene Investitionszulagen, soweit in Zukunft mit weiteren zulagebegünstigten Investitionen in gleichem Umfang gerechnet werden kann;

e)
der Ertragsteueraufwand (Körperschaftsteuer, Zuschlagsteuern und Gewerbesteuer);

f)
Aufwendungen, die im Zusammenhang stehen mit Vermögen im Sinne des § 200 Abs. 2 und 4, und übernommene Verluste aus Beteiligungen im Sinne des § 200 Abs. 2 bis 4;

2.
abzuziehen sind

a)
gewinnerhöhende Auflösungsbeträge steuerfreier Rücklagen sowie Gewinne aus der Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes;

b)
einmalige Veräußerungsgewinne sowie außerordentliche Erträge;

c)
im Gewinn enthaltene Investitionszulagen, soweit in Zukunft nicht mit weiteren zulagebegünstigten Investitionen in gleichem Umfang gerechnet werden kann;

d)
ein angemessener Unternehmerlohn, soweit in der bisherigen Ergebnisrechnung kein solcher berücksichtigt worden ist. Die Höhe des Unternehmerlohns wird nach der Vergütung bestimmt, die eine nicht beteiligte Geschäftsführung erhalten würde. Neben dem Unternehmerlohn kann auch fiktiver Lohnaufwand für bislang unentgeltlich tätige Familienangehörige des Eigentümers berücksichtigt werden;

e)
Erträge aus der Erstattung von Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Zuschlagsteuern und Gewerbesteuer);

f)
Erträge, die im Zusammenhang stehen mit Vermögen im Sinne des § 200 Abs. 2 bis 4;

3.
hinzuzurechnen oder abzuziehen sind auch sonstige wirtschaftlich nicht begründete Vermögensminderungen oder -erhöhungen mit Einfluss auf den zukünftig nachhaltig zu erzielenden Jahresertrag und mit gesellschaftsrechtlichem Bezug, soweit sie nicht nach den Nummern 1 und 2 berücksichtigt wurden.

(2) In den Fällen des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ist vom Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben auszugehen. Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Zur Abgeltung des Ertragsteueraufwands ist ein positives Betriebsergebnis nach Absatz 1 oder Absatz 2 um 30 Prozent zu mindern.

§ 203 Kapitalisierungsfaktor

(1) Der in diesem Verfahren anzuwendende Kapitalisierungszinssatz setzt sich zusammen aus einem Basiszins und einem Zuschlag von 4,5 Prozent.

(2) Der Basiszins ist aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Dieser Zinssatz ist für alle Wertermittlungen auf Bewertungsstichtage in diesem Jahr anzuwenden. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt.

(3) Der Kapitalisierungsfaktor ist der Kehrwert des Kapitalisierungszinssatzes."

15.
Der Dritte Teil wird wie folgt gefasst:

„Dritter Teil Schlussbestimmungen

§ 204 Bekanntmachung

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise nummeriert bekannt zu machen.

§ 205 Anwendungsvorschriften

(1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) ist auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2008 anzuwenden.

(2) Soweit die §§ 40, 41, 44, 55 und 125 Beträge in Deutscher Mark enthalten, gelten diese nach dem 31. Dezember 2001 als Berechnungsgrößen fort."

16.
Die Anlage 9 (zu § 14) wird aufgehoben.

17.
Nach der bisherigen Anlage 13 werden folgende Anlagen eingefügt:

„Anlage 14 (zu § 163 Abs. 3, § 164 Abs. 2 und 4) Landwirtschaftliche Nutzung

 23456
Region
Land/Reg.bezirk
Nutzungsart
Betriebsform
BetriebsgrößeReingewinn
EUR/ha LF
Pachtpreis
EUR/ha LF
Wert für das
Besatzkapital
EUR/ha LF
Schleswig-AckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -428240129
Holstein Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -1928690
  Großbetriebe über 100 EGE 12433878
 MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -572161241
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -98201238
  Großbetriebe über 100 EGE 143235203
 SonstigerKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -535122160
 FutterbauMittelbetriebe 40 bis 100 EGE -143162142
  Großbetriebe über 100 EGE 73250152
 VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -917338343
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -124388358
  Großbetriebe über 100 EGE 224389313
 Pflanzenbau-Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -586201161
 VerbundMittelbetriebe 40 bis 100 EGE -169245150
  Großbetriebe über 100 EGE 77301148
 Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -833214188
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -253263222
  Großbetriebe über 100 EGE 66348238
 Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -648202169
 ViehverbundMittelbetriebe 40 bis 100 EGE -136243172
  Großbetriebe über 100 EGE 68302153
BraunschweigAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -456226121
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -2027084
  Großbetriebe über 100 EGE 11631872
 MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -564164244
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -96203241
  Großbetriebe über 100 EGE 144238205
 SonstigerKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -532122161
 FutterbauMittelbetriebe 40 bis 100 EGE -143162143
  Großbetriebe über 100 EGE 73250152
 VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -1.001 312315
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -136354326
  Großbetriebe über 100 EGE 206359287
 Pflanzenbau-Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -617190153
 VerbundMittelbetriebe 40 bis 100 EGE -176234144
  Großbetriebe über 100 EGE 74288141
 Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -868205180
  Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -268249209
  Großbetriebe über 100 EGE 62330224
 Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -687190160
 ViehverbundMittelbetriebe 40 bis 100 EGE -146227160
  Großbetriebe über 100 EGE 64281142
Hannover Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -461224119
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -2126883
Großbetriebe über 100 EGE 11431571
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -565163244
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -97203240
Großbetriebe über 100 EGE 144237205
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -534122160
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -143161142
Großbetriebe über 100 EGE 73249152
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -1.006 310313
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -137352325
Großbetriebe über 100 EGE 205357286
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -622189152
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -178234143
Großbetriebe über 100 EGE 73286140
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -872204179
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -269248208
Großbetriebe über 100 EGE 62328223
Pflanzen- und
Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -691189159
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -147226159
Großbetriebe über 100 EGE 63279141
Lüneburg Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -478216115
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -2125880
Großbetriebe über 100 EGE 11030469
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -578160238
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -99198234
Großbetriebe über 100 EGE 140231199
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -536121160
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -145160141
Großbetriebe über 100 EGE 72245150
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -1.011 309311
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -138350323
Großbetriebe über 100 EGE 204355284
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -632186149
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -181230140
Großbetriebe über 100 EGE 72281138
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -880202178
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -272246206
Großbetriebe über 100 EGE 61325221
Pflanzen- und
Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -699187157
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -149222156
Großbetriebe über 100 EGE 62275139
Weser-Ems Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -476217116
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -2126181
Großbetriebe über 100 EGE 11331571
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -577160239
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -99198235
Großbetriebe über 100 EGE 140232200
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -540120158
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -145159140
Großbetriebe über 100 EGE 72245149
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -966323326
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -131367339
Großbetriebe über 100 EGE 213372298
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -622190152
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -178233143
Großbetriebe über 100 EGE 74288142
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -862207181
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -264253213
Großbetriebe über 100 EGE 63335228
Pflanzen- und
Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -684192160
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -144230162
Großbetriebe über 100 EGE 64286144
Düsseldorf Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -443233124
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -2028187
Großbetriebe über 100 EGE 12333877
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -548169251
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -94209247
Großbetriebe über 100 EGE 147244210
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -492132174
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -131176155
Großbetriebe über 100 EGE 79268165
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -964323327
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -131368340
Großbetriebe über 100 EGE 214373299
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -593198159
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -171242148
Großbetriebe über 100 EGE 77301149
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -824215190
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -256261219
Großbetriebe über 100 EGE 65345235
Pflanzen- und
Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -658199167
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -140237167
Großbetriebe über 100 EGE 66294149
Köln Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -432239127
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -1928890
Großbetriebe über 100 EGE 12734880
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -566163243
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -97202239
Großbetriebe über 100 EGE 142235203
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -493132174
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -132174154
Großbetriebe über 100 EGE 78264163
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -962324327
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -131369340
Großbetriebe über 100 EGE 215374300
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -586200161
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -169244150
Großbetriebe über 100 EGE 79305151
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -829214189
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -257259218
Großbetriebe über 100 EGE 65343234
Pflanzen- und
Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -655200167
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -139238168
Großbetriebe über 100 EGE 67296149
Münster Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -460223120
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -2126483
Großbetriebe über 100 EGE 11330970
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -554167249
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -95206244
Großbetriebe über 100 EGE 145240207
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -493132174
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -132174154
Großbetriebe über 100 EGE 79265163
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -1.014 308310
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -138349322
Großbetriebe über 100 EGE 203354284
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -613191154
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -177234143
Großbetriebe über 100 EGE 73285139
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -848208184
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -266251211
Großbetriebe über 100 EGE 62332226
Pflanzen- und
Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -680192161
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -147225159
Großbetriebe über 100 EGE 63278141
Detmold Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -450229122
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -2027485
Großbetriebe über 100 EGE 11732173
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -552167250
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -95207245
Großbetriebe über 100 EGE 146241208
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -493132174
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -132174154
Großbetriebe über 100 EGE 79265164
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -1.014 308311
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -138349322
Großbetriebe über 100 EGE 204355284
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -607192155
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -175237145
Großbetriebe über 100 EGE 74290142
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -847209185
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -265252211
Großbetriebe über 100 EGE 62333226
Pflanzen- und
Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -677193162
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -146227160
Großbetriebe über 100 EGE 64281143
Arnsberg Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -439235126
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -2028288
Großbetriebe über 100 EGE 12133276
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -564164244
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -97202240
Großbetriebe über 100 EGE 143235204
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -493132174
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -132174154
Großbetriebe über 100 EGE 78263163
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -1.013 308311
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -138349322
Großbetriebe über 100 EGE 204355284
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -601194157
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -173239147
Großbetriebe über 100 EGE 75294144
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -850208184
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -266251210
Großbetriebe über 100 EGE 62331226
Pflanzen- und
Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -674194163
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -145228161
Großbetriebe über 100 EGE 64283143
Darmstadt Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -485215114
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -2126180
Großbetriebe über 100 EGE 11331871
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -607152227
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -105187222
Großbetriebe über 100 EGE 132218188
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -537121159
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -146158139
Großbetriebe über 100 EGE 71242148
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -926336340
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -125385355
Großbetriebe über 100 EGE 223387310
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -617193153
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -177236144
Großbetriebe über 100 EGE 75292144
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -850210184
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -257258218
Großbetriebe über 100 EGE 64342233
Pflanzen- und
Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -672196163
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -141236166
Großbetriebe über 100 EGE 65293146
Gießen Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -492212112
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -2225678
Großbetriebe über 100 EGE 10630166
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -591156233
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -102193228
Großbetriebe über 100 EGE 136225194
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -535122160
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -145159141
Großbetriebe über 100 EGE 72245150
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -929335339
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -125384354
Großbetriebe über 100 EGE 221384309
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -624191151
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -179234142
Großbetriebe über 100 EGE 72286138
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -846211185
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -256260219
Großbetriebe über 100 EGE 64343234
Pflanzen- und
Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -673196163
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -142235165
Großbetriebe über 100 EGE 65290145
Kassel Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -488213113
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -2225679
Großbetriebe über 100 EGE 10830467
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -584158236
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -100195231
Großbetriebe über 100 EGE 138228197
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -534122160
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -144160141
Großbetriebe über 100 EGE 72247151
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -928335339
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -125385355
Großbetriebe über 100 EGE 222385309
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -621192152
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -178235142
Großbetriebe über 100 EGE 73287139
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -843212185
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -255260219
Großbetriebe über 100 EGE 65344235
Pflanzen- und
Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -671196163
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -141236165
Großbetriebe über 100 EGE 65291146
Rheinland-
Pfalz
Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -501208110
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -2225377
Großbetriebe über 100 EGE 10930668
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -588157234
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -101194229
Großbetriebe über 100 EGE 136226195
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -535122160
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -145159141
Großbetriebe über 100 EGE 72244149
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -1.003 311314
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -136356328
Großbetriebe über 100 EGE 206357287
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -641185147
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -182229139
Großbetriebe über 100 EGE 72282138
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -879203178
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -269247208
Großbetriebe über 100 EGE 61326222
Pflanzen- und
Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -703187156
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -148224157
Großbetriebe über 100 EGE 62277139
Stuttgart Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -481216115
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -2126180
Großbetriebe über 100 EGE 10730267
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -567163243
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -98201238
Großbetriebe über 100 EGE 141233202
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -501130171
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -135171151
Großbetriebe über 100 EGE 77259160
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -1.017 306309
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -138350323
Großbetriebe über 100 EGE 203352282
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -628187150
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -180232141
Großbetriebe über 100 EGE 71282136
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -858206182
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -267250210
Großbetriebe über 100 EGE 62329224
Pflanzen- und
Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -690190159
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -148224158
Großbetriebe über 100 EGE 62276139
Karlsruhe Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -500208110
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -2225077
Großbetriebe über 100 EGE 10329064
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -577160239
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -100197233
Großbetriebe über 100 EGE 138229197
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -503129170
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -136169150
Großbetriebe über 100 EGE 76256158
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -1.020 306309
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -138349322
Großbetriebe über 100 EGE 202351282
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -638185148
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -183228138
Großbetriebe über 100 EGE 69276133
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -864205181
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -268248209
Großbetriebe über 100 EGE 61326222
Pflanzen- und
Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -697188157
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -150222156
Großbetriebe über 100 EGE 61272137
Freiburg Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -499208110
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -2225177
Großbetriebe über 100 EGE 10529565
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -586157235
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -101193229
Großbetriebe über 100 EGE 136224193
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -503129170
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -136168149
Großbetriebe über 100 EGE 76255157
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -1.020 306309
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -138349322
Großbetriebe über 100 EGE 202351282
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -637185148
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -183229138
Großbetriebe über 100 EGE 70278135
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -867204180
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -269247208
Großbetriebe über 100 EGE 61325222
Pflanzen- und
Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -698188157
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -150222155
Großbetriebe über 100 EGE 61273137
Tübingen Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -484215114
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -2225879
Großbetriebe über 100 EGE 10629866
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -559165246
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -96204241
Großbetriebe über 100 EGE 144237205
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -499130172
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -134172152
Großbetriebe über 100 EGE 77261161
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -1.018 306309
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -138350323
Großbetriebe über 100 EGE 202352282
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -630187150
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -181232140
Großbetriebe über 100 EGE 70280135
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -855207183
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -266251211
Großbetriebe über 100 EGE 62330225
Pflanzen- und
Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -690190159
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -148224157
Großbetriebe über 100 EGE 62276139
Oberbayern Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -476220116
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -2126881
Großbetriebe über 100 EGE 10931268
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -556166248
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -96205243
Großbetriebe über 100 EGE 144239206
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -493132174
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -132174154
Großbetriebe über 100 EGE 79266164
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -942330334
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -127379350
Großbetriebe über 100 EGE 219380305
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -610194155
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -176240144
Großbetriebe über 100 EGE 73292140
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -819217191
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -251265223
Großbetriebe über 100 EGE 66349238
Pflanzen- und
Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -660200166
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -140238167
Großbetriebe über 100 EGE 66293147
Niederbayern Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -468224118
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -2127383
Großbetriebe über 100 EGE 11232070
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -564163244
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -97202239
Großbetriebe über 100 EGE 142235203
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -493132174
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -132174154
Großbetriebe über 100 EGE 78265163
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -941330334
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -127380350
Großbetriebe über 100 EGE 219380305
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -606195156
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -174241146
Großbetriebe über 100 EGE 74295142
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -821216191
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -252264223
Großbetriebe über 100 EGE 65348237
Pflanzen- und
Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -658200167
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -139239168
Großbetriebe über 100 EGE 66295148
Oberpfalz Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -484217114
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -2126580
Großbetriebe über 100 EGE 10830967
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -563164245
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -97202239
Großbetriebe über 100 EGE 142235203
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -495131173
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -133173153
Großbetriebe über 100 EGE 78264163
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -944330334
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -127379349
Großbetriebe über 100 EGE 218379304
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -615193153
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -177238143
Großbetriebe über 100 EGE 73291140
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -823216190
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -252264222
Großbetriebe über 100 EGE 65347237
Pflanzen- und
Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -664199165
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -141237166
Großbetriebe über 100 EGE 65292146
Oberfranken Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -519201106
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -2324274
Großbetriebe über 100 EGE 10028663
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -556166248
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -96205242
Großbetriebe über 100 EGE 144238205
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -496131172
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -133173153
Großbetriebe über 100 EGE 78264162
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -947329332
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -128377348
Großbetriebe über 100 EGE 217377303
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -631188150
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -182231139
Großbetriebe über 100 EGE 70280135
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -824215190
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -253263222
Großbetriebe über 100 EGE 65347236
Pflanzen- und
Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -674196163
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -143233163
Großbetriebe über 100 EGE 64286144
Mittelfranken Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -507207109
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -2325176
Großbetriebe über 100 EGE 10129263
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -552167250
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -95207244
Großbetriebe über 100 EGE 145241207
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -495131173
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -133173153
Großbetriebe über 100 EGE 78265163
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -946329333
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -128378348
Großbetriebe über 100 EGE 218378304
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -626190151
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -180234141
Großbetriebe über 100 EGE 71283136
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -822216190
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -252264222
Großbetriebe über 100 EGE 65348237
Pflanzen- und
Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -671197163
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -142235164
Großbetriebe über 100 EGE 65288145
Unterfranken Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -488214113
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -2225879
Großbetriebe über 100 EGE 10530066
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -549168251
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -94208246
Großbetriebe über 100 EGE 146242209
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -494132173
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -132174154
Großbetriebe über 100 EGE 79267164
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -943330334
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -127379349
Großbetriebe über 100 EGE 218379304
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -616192153
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -178236143
Großbetriebe über 100 EGE 72287138
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -818217191
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -251265223
Großbetriebe über 100 EGE 66349238
Pflanzen- und
Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -664198165
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -141237166
Großbetriebe über 100 EGE 65291146
Schwaben Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -466224118
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -2127383
Großbetriebe über 100 EGE 11332071
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -546169252
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -94210248
Großbetriebe über 100 EGE 148244211
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -491133174
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -131176156
Großbetriebe über 100 EGE 79269165
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -941330335
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -127380350
Großbetriebe über 100 EGE 219380305
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -604196156
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -174242146
Großbetriebe über 100 EGE 74296143
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -814218192
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -250266224
Großbetriebe über 100 EGE 66351239
Pflanzen- und
Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -656201167
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -139240168
Großbetriebe über 100 EGE 67296149
Saarland Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -531198104
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -2424073
Großbetriebe über 100 EGE 9828461
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -589157234
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -101193229
Großbetriebe über 100 EGE 136225194
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -538121159
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -146158139
Großbetriebe über 100 EGE 71243149
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -953327330
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -129375345
Großbetriebe über 100 EGE 216375301
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -648185146
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -185228137
Großbetriebe über 100 EGE 69277133
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -860208182
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -261255215
Großbetriebe über 100 EGE 63337229
Pflanzen- und
Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -694190158
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -146229160
Großbetriebe über 100 EGE 63281141
Brandenburg Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -5668897
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -259768
Großbetriebe über 100 EGE 9212657
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -60563228
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -10474223
Großbetriebe über 100 EGE 13397190
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -58454147
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -16044127
Großbetriebe über 100 EGE 6651137
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -92692340
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -12592355
Großbetriebe über 100 EGE 22292310
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -66697142
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -18981134
Großbetriebe über 100 EGE 68104131
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -87590179
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -26134214
Großbetriebe über 100 EGE 6386230
Pflanzen- und
Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -70459156
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -14770159
Großbetriebe über 100 EGE 63102140
Mecklenburg-
Vorpommern
Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -50699109
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -2311176
Großbetriebe über 100 EGE 10214664
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -60164229
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -10375225
Großbetriebe über 100 EGE 13598192
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -56954150
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -15545132
Großbetriebe über 100 EGE 6853141
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -91991342
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -12491358
Großbetriebe über 100 EGE 22391312
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -635100148
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -18284140
Großbetriebe über 100 EGE 71111136
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -86291181
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -25834217
Großbetriebe über 100 EGE 6487232
Pflanzen- und
Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -68262161
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -14374164
Großbetriebe über 100 EGE 65108144
Chemnitz Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -475105116
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -2111881
Großbetriebe über 100 EGE 11315771
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -58465236
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -10076232
Großbetriebe über 100 EGE 138100197
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -53856159
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -14547141
Großbetriebe über 100 EGE 7256150
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -88796355
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -12096370
Großbetriebe über 100 EGE 23296324
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -605103156
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -17486146
Großbetriebe über 100 EGE 76116145
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -82598189
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -24935225
Großbetriebe über 100 EGE 6790242
Pflanzen- und
Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -65466168
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -13678171
Großbetriebe über 100 EGE 68112152
Dresden Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -497100111
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -2211278
Großbetriebe über 100 EGE 10714867
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -58365236
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -10077232
Großbetriebe über 100 EGE 139101198
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -54356158
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -14647139
Großbetriebe über 100 EGE 7155149
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -89095354
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -12195369
Großbetriebe über 100 EGE 23195323
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -618101153
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -17785143
Großbetriebe über 100 EGE 74113142
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -83096188
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -25035225
Großbetriebe über 100 EGE 6689241
Pflanzen- und
Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -66264165
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -13876169
Großbetriebe über 100 EGE 67110150
Leipzig Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -488102113
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -2211579
Großbetriebe über 100 EGE 10915168
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -56668243
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -9780240
Großbetriebe über 100 EGE 144104205
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -54056158
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -14547140
Großbetriebe über 100 EGE 7356151
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -88995354
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -12095369
Großbetriebe über 100 EGE 23295323
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -613102154
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -17686144
Großbetriebe über 100 EGE 74114143
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -82397190
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -24836226
Großbetriebe über 100 EGE 6791243
Pflanzen- und
Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -65865166
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -13778171
Großbetriebe über 100 EGE 68113151
Dessau Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -50699109
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -2311176
Großbetriebe über 100 EGE 10414665
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -59565232
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -10276228
Großbetriebe über 100 EGE 136100195
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -57354149
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -15544131
Großbetriebe über 100 EGE 6853141
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -87695359
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -11895376
Großbetriebe über 100 EGE 23495327
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -625102151
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -17985142
Großbetriebe über 100 EGE 72112139
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -84095186
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -24935225
Großbetriebe über 100 EGE 6690241
Pflanzen- und
Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -66563165
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -13875170
Großbetriebe über 100 EGE 67109150
Halle Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -477105115
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -2111881
Großbetriebe über 100 EGE 11215670
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -59864230
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -10275226
Großbetriebe über 100 EGE 13699193
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -56455152
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -15245134
Großbetriebe über 100 EGE 6954143
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -87395360
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -11895377
Großbetriebe über 100 EGE 23595328
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -609103155
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -17586145
Großbetriebe über 100 EGE 75116144
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -83597187
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -24835226
Großbetriebe über 100 EGE 6790242
Pflanzen- und
Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -65464167
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -13577172
Großbetriebe über 100 EGE 68111152
Magdeburg Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -500100110
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -2211277
Großbetriebe über 100 EGE 10714767
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -61162225
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -10573221
Großbetriebe über 100 EGE 13296189
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -57254150
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -15545131
Großbetriebe über 100 EGE 6752140
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -87695359
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -11895376
Großbetriebe über 100 EGE 23595327
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -622102152
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -17885142
Großbetriebe über 100 EGE 73112141
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -84496185
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -25034224
Großbetriebe über 100 EGE 6689240
Pflanzen- und
Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -66463165
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -13774170
Großbetriebe über 100 EGE 67107150
Thüringen Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -469106117
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -2111982
Großbetriebe über 100 EGE 11415872
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -58765235
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -10176230
Großbetriebe über 100 EGE 138100197
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -53756159
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -14447141
Großbetriebe über 100 EGE 7256151
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -83999375
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -11399393
Großbetriebe über 100 EGE 24599342
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -591105160
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -17188148
Großbetriebe über 100 EGE 77117148
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -801101195
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -23936235
Großbetriebe über 100 EGE 6993252
Pflanzen- und
Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -63266173
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -13179179
Großbetriebe über 100 EGE 70112157
Stadtstaaten Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -487213113
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -2225679
Großbetriebe über 100 EGE 11030769
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -593155232
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -102192228
Großbetriebe über 100 EGE 136225194
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -554117155
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -150154136
Großbetriebe über 100 EGE 70238145
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -965323326
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -131368340
Großbetriebe über 100 EGE 214372298
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -630188150
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -180231141
Großbetriebe über 100 EGE 73284140
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -874205179
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -266251211
Großbetriebe über 100 EGE 62332226
Pflanzen- und
Viehverbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE -691190159
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE -145228161
Großbetriebe über 100 EGE 64283142


 
Anlage 15 (zu § 163 Abs. 4 und § 164 Abs. 2) Forstwirtschaftliche Nutzung

123456
LandNutzungsart
Baumartengruppe
ErtragsklasseReingewinn
EUR/ha
Pachtpreis
EUR/ha
Wert für das
Besatzkapital
EUR/ha
Deutschland Baumartengruppe
Buche
I. Ertragsklasse und besser 785,40 Anlage 15a
II. Ertragsklasse 51
III. Ertragsklasse
und schlechter
25
Baumartengruppe
Eiche
I. Ertragsklasse und besser 905,40 Anlage 15a
II. Ertragsklasse 58
III. Ertragsklasse
und schlechter
17
Baumartengruppe
Fichte
I. Ertragsklasse und besser 1055,40 Anlage 15a
II. Ertragsklasse 75
III. Ertragsklasse
und schlechter
49
Baumartengruppe
Kiefer
I. Ertragsklasse und besser 265,40 Anlage 15a
II. Ertragsklasse 11
III. Ertragsklasse
und schlechter
11
Nichtwirtschaftswald
Nichtholzbodenflächen
Blößen
 115,40Anlage 15a


 
Anlage 15a (zu § 164 Abs. 4) Forstwirtschaftliche Nutzung

6
Werte für das Besatzkapital nach Altersklassen in €/ha
Alters-
klasse
I.II.III.IV.V.VI.VII.VIII.IX.X.
Jahre 1-2021-4041-6061-8081-100101-120121-140141-160161-180>180
BucheI. EKL.
und besser
32,3032,3039,7061,9099,70147,60179,00167,30167,30167,30
BucheII. EKL. 19,3019,3022,2034,6054,8083,30104,2099,6099,6099,60
BucheIII. EKL.
und schlechter
6,706,707,0012,2021,3033,7045,1044,6044,6044,60
EicheI. EKL.
und besser
38,3038,5045,9060,9080,20102,50129,30155,40177,70200,40
EicheII. EKL. 22,8022,8025,6033,8045,5058,9076,3093,80107,30120,90
EicheIII. EKL.
und schlechter
5,405,405,508,0012,0017,2023,0029,9037,5044,20
FichteI. EKL.
und besser
45,2061,50112,50158,60186,20186,20186,20186,20186,20186,20
FichteII. EKL. 30,7035,9068,30102,60123,80133,60133,60133,60133,60133,60
FichteIII. EKL.
und schlechter
18,4018,9034,9059,2077,7088,4088,4088,4088,4088,40
KieferI. EKL.
und besser
7,107,7015,2023,1029,1034,4037,6037,6037,6037,60
KieferII. EKL. 0,000,102,406,109,0011,3012,7012,7012,7012,70
KieferIII. EKL.
und schlechter
0,000,001,105,208,8011,2012,7012,7012,7012,70


 
Anlage 16 (zu § 163 Abs. 5 und § 164 Abs. 2 und 4) Weinbauliche Nutzung

12345
LandNutzungsart
Verwertungsform
Reingewinn
EUR/ha LF
Pachtpreis
EUR/ha LF
Wert für das
Besatzkapital
EUR/ha LF
Deutschland Flaschenweinerzeuger-1939701.522
Fassweinerzeuger-759589588
Traubenerzeuger-1.252 859509


 
Anlage 17 (zu § 163 Abs. 6 und § 164 Abs. 2 und 4) Gärtnerische Nutzung

123456
LandNutzungsteilNutzungsartReingewinn
EUR/ha LF
Pachtpreis
EUR/ha LF
Wert für das
Besatzkapital
EUR/ha LF
Deutschland Gemüsebau Freilandflächen-1.365 657484
Flächen unter Glas
und Kunststoffen
6.098 2.414 2.750
Blumen- und
Zierpflanzenbau
Freilandflächen-1081.044 1.393
Flächen unter Glas
und Kunststoffen
-6.640 5.516 6.895
Baumschulen 8942232.359
Obstbau -379325426


 
Anlage 18 (zu § 163 Abs. 7 und § 164 Abs. 2 und 4) Sondernutzungen

12345
LandNutzungenReingewinn
EUR/ha LF
Pachtpreis
EUR/ha LF
Wert für das
Besatzkapital
EUR/ha LF
Deutschland Hopfen-414492348
Spargel-1.365 657612
Tabak-820492129


 
Anlage 19 (zu § 169 Abs. 5) Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten (VE) nach dem Futterbedarf

Alpakas:0,08 VE
Damtiere: 
Damtiere unter 1 Jahr 0,04 VE
Damtiere 1 Jahr und älter 0,08 VE
Geflügel: 
Legehennen
(einschließlich einer normalen Aufzucht zur Ergänzung des Bestandes)
0,02 VE
Legehennen aus zugekauften Junghennen 0,0183 VE
Zuchtputen, -enten, -gänse 0,04 VE
Kaninchen: 
Zucht- und Angorakaninchen 0,025 VE
Lamas:0,1 VE
Pferde: 
Pferde unter drei Jahren und Kleinpferde 0,7 VE
Pferde drei Jahre und älter 1,1 VE
Rindvieh: 
Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr
(einschließlich Mastkälber, Starterkälber und Fresser)
0,3 VE
Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt 0,7 VE
Färsen (älter als 2 Jahre) 1,0 VE
Masttiere (Mastdauer weniger als 1 Jahr) 1,0 VE
Kühe
(einschließlich Mutter- und Ammenkühe mit den dazugehörigen Saugkälbern)
1,0 VE
Zuchtbullen, Zugochsen 1,2 VE
Schafe: 
Schafe unter 1 Jahr einschließlich Mastlämmer 0,05 VE
Schafe 1 Jahr und älter 0,1 VE
Schweine: 
Zuchtschweine (einschließlich Jungzuchtschweine über etwa 90 kg) 0,33 VE
Strauße: 
Zuchttiere 14 Monate und älter 0,32 VE
Jungtiere/Masttiere unter 14 Monate 0,25 VE
Ziegen:0,08 VE
Geflügel: 
Jungmasthühner 
(bis zu 6 Durchgänge je Jahr - schwere Tiere) 0,0017 VE
(mehr als 6 Durchgänge je Jahr - leichte Tiere) 0,0013 VE
Junghennen0,0017 VE
Mastenten0,0033 VE
Mastputen aus selbst erzeugten Jungputen 0,0067 VE
Mastputen aus zugekauften Jungputen 0,005 VE
Jungputen (bis etwa 8 Wochen) 0,0017 VE
Mastgänse0,0067 VE
Kaninchen: 
Mastkaninchen0,0025 VE
Rindvieh: 
Masttiere (Mastdauer 1 Jahr und mehr) 1 VE
Schweine: 
Leichte Ferkel (bis etwa 12 kg) 0,01 VE
Ferkel (über etwa 12 bis etwa 20 kg) 0,02 VE
Schwere Ferkel und leichte Läufer
(über etwa 20 bis etwa 30 kg)
0,04 VE
Läufer (über etwa 30 bis etwa 45 kg) 0,06 VE
Schwere Läufer
(über etwa 45 bis etwa 60 kg)
0,08 VE
Mastschweine0,16 VE
Jungzuchtschweine bis etwa 90 kg 0,12 VE


 
Anlage 20 (zu § 169 Abs. 5) Gruppen der Zweige des Tierbestands nach der Flächenabhängigkeit

1.
Mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestands

Pferdehaltung,

Pferdezucht,

Schafzucht,

Schafhaltung,

Rindviehzucht,

Milchviehhaltung,

Rindviehmast.

2.
Weniger flächenabhängige Zweige des Tierbestands

Schweinezucht,

Schweinemast,

Hühnerzucht,

Entenzucht,

Gänsezucht,

Putenzucht,

Legehennenhaltung,

Junghühnermast,

Entenmast,

Gänsemast,

Putenmast.

Anlage 21 (zu § 185 Abs. 3 Satz 1, § 193 Abs. 3 Satz 2, § 194 Abs. 3 Satz 3 und § 195 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3) Vervielfältiger

Restnut-
zungsdauer;
Restlaufzeit
des Erbbau-
rechts bzw.
des Nut-
zungsrechts
(in Jahren)
Zinssatz
3 % 3,5 % 4 % 4,5 % 5 % 5,5 % 6 % 6,5 % 7 % 7,5 % 8 %
10,970,970,960,960,950,950,940,940,930,930,93
21,911,901,891,871,861,851,831,821,811,801,78
32,832,802,782,752,722,702,672,652,622,602,58
43,723,673,633,593,553,513,473,433,393,353,31
54,584,524,454,394,334,274,214,164,104,053,99
65,425,335,245,165,085,004,924,844,774,694,62
76,236,116,005,895,795,685,585,485,395,305,21
87,026,876,736,606,466,336,216,095,975,865,75
97,797,617,447,277,116,956,806,666,526,386,25
108,538,328,117,917,727,547,367,197,026,866,71
119,259,008,768,538,318,097,897,697,507,327,14
129,959,669,399,128,868,628,388,167,947,747,54
1310,6310,309,999,689,399,128,858,608,368,137,90
1411,3010,9210,5610,229,909,599,299,018,758,498,24
1511,9411,5211,1210,7410,3810,049,719,409,118,838,56
1612,5612,0911,6511,2310,8410,4610,119,779,459,148,85
1713,1712,6512,1711,7111,2710,8610,4810,119,769,439,12
1813,7513,1912,6612,1611,6911,2510,8310,4310,069,719,37
1914,3213,7113,1312,5912,0911,6111,1610,7310,349,969,60
2014,8814,2113,5913,0112,4611,9511,4711,0210,5910,199,82
2115,4214,7014,0313,4012,8212,2811,7611,2810,8410,4110,02
2215,9415,1714,4513,7813,1612,5812,0411,5411,0610,6210,20
2316,4415,6214,8614,1513,4912,8812,3011,7711,2710,8110,37
2416,9416,0615,2514,5013,8013,1512,5511,9911,4710,9810,53
2517,4116,4815,6214,8314,0913,4112,7812,2011,6511,1510,67
2617,8816,8915,9815,1514,3813,6613,0012,3911,8311,3010,81
2718,3317,2916,3315,4514,6413,9013,2112,5711,9911,4410,94
2818,7617,6716,6615,7414,9014,1213,4112,7512,1411,5711,05
2919,1918,0416,9816,0215,1414,3313,5912,9112,2811,7011,16
3019,6018,3917,2916,2915,3714,5313,7613,0612,4111,8111,26
3120,0018,7417,5916,5415,5914,7213,9313,2012,5311,9211,35
3220,3919,0717,8716,7915,8014,9014,0813,3312,6512,0211,43
3320,7719,3918,1517,0216,0015,0814,2313,4612,7512,1111,51
3421,1319,7018,4117,2516,1915,2414,3713,5812,8512,1911,59
3521,4920,0018,6617,4616,3715,3914,5013,6912,9512,2711,65
3621,8320,2918,9117,6716,5515,5414,6213,7913,0412,3511,72
3722,1720,5719,1417,8616,7115,6714,7413,8913,1212,4211,78
3822,4920,8419,3718,0516,8715,8014,8513,9813,1912,4811,83
3922,8121,1019,5818,2317,0215,9314,9514,0613,2612,5411,88
4023,1121,3619,7918,4017,1616,0515,0514,1513,3312,5911,92
4123,4121,6019,9918,5717,2916,1615,1414,2213,3912,6511,97
4223,7021,8320,1918,7217,4216,2615,2214,2913,4512,6912,01
4323,9822,0620,3718,8717,5516,3615,3114,3613,5112,7412,04
4424,2522,2820,5519,0217,6616,4615,3814,4213,5612,7812,08
4524,5222,5020,7219,1617,7716,5515,4614,4813,6112,8212,11
4624,7822,7020,8819,2917,8816,6315,5214,5413,6512,8512,14
4725,0222,9021,0419,4117,9816,7115,5914,5913,6912,8912,16
4825,2723,0921,2019,5418,0816,7915,6514,6413,7312,9212,19
4925,5023,2821,3419,6518,1716,8615,7114,6813,7712,9512,21
5025,7323,4621,4819,7618,2616,9315,7614,7213,8012,9712,23
5125,9523,6321,6219,8718,3417,0015,8114,7613,8313,0012,25
5226,1723,8021,7519,9718,4217,0615,8614,8013,8613,0212,27
5326,3723,9621,8720,0718,4917,1215,9114,8413,8913,0412,29
5426,5824,1121,9920,1618,5717,1715,9514,8713,9213,0612,30
5526,7724,2622,1120,2518,6317,2315,9914,9013,9413,0812,32
5626,9724,4122,2220,3318,7017,2816,0314,9313,9613,1012,33
5727,1524,5522,3320,4118,7617,3216,0614,9613,9813,1212,34
5827,3324,6922,4320,4918,8217,3716,1014,9914,0013,1312,36
5927,5124,8222,5320,5718,8817,4116,1315,0114,0213,1512,37
6027,6824,9422,6220,6418,9317,4516,1615,0314,0413,1612,38
6127,8425,0722,7120,7118,9817,4916,1915,0514,0613,1712,39
6228,0025,1922,8020,7719,0317,5216,2215,0714,0713,1812,39
6328,1625,3022,8920,8319,0817,5616,2415,0914,0813,1912,40
6428,3125,4122,9720,8919,1217,5916,2715,1114,1013,2012,41
6528,4525,5223,0520,9519,1617,6216,2915,1314,1113,2112,42
6628,6025,6223,1221,0119,2017,6516,3115,1414,1213,2212,42
6728,7325,7223,1921,0619,2417,6816,3315,1614,1313,2312,43
6828,8725,8223,2621,1119,2817,7016,3515,1714,1413,2412,43
6929,0025,9123,3321,1619,3117,7316,3715,1914,1513,2412,44
7029,1226,0023,3921,2019,3417,7516,3815,2014,1613,2512,44
7129,2526,0923,4621,2519,3717,7816,4015,2114,1713,2512,45
7229,3726,1723,5221,2919,4017,8016,4215,2214,1813,2612,45
7329,4826,2523,5721,3319,4317,8216,4315,2314,1813,2712,45
7429,5926,3323,6321,3719,4617,8416,4415,2414,1913,2712,46
7529,7026,4123,6821,4019,4817,8516,4615,2514,2013,2712,46
7629,8126,4823,7321,4419,5117,8716,4715,2614,2013,2812,46
7729,9126,5523,7821,4719,5317,8916,4815,2614,2113,2812,47
7830,0126,6223,8321,5019,5617,9016,4915,2714,2113,2912,47
7930,1126,6823,8721,5419,5817,9216,5015,2814,2213,2912,47
8030,2026,7523,9221,5719,6017,9316,5115,2814,2213,2912,47
8130,2926,8123,9621,5919,6217,9416,5215,2914,2313,3012,48
8230,3826,8724,0021,6219,6317,9616,5315,3014,2313,3012,48
8330,4726,9324,0421,6519,6517,9716,5315,3014,2313,3012,48
8430,5526,9824,0721,6719,6717,9816,5415,3114,2413,3012,48
8530,6327,0424,1121,7019,6817,9916,5515,3114,2413,3012,48
8630,7127,0924,1421,7219,7018,0016,5615,3214,2413,3112,48
8730,7927,1424,1821,7419,7118,0116,5615,3214,2513,3112,48
8830,8627,1924,2121,7619,7318,0216,5715,3214,2513,3112,49
8930,9327,2324,2421,7819,7418,0316,5715,3314,2513,3112,49
9031,0027,2824,2721,8019,7518,0316,5815,3314,2513,3112,49
9131,0727,3224,3021,8219,7618,0416,5815,3314,2613,3112,49
9231,1427,3724,3221,8319,7818,0516,5915,3414,2613,3212,49
9331,2027,4124,3521,8519,7918,0616,5915,3414,2613,3212,49
9431,2627,4524,3721,8719,8018,0616,6015,3414,2613,3212,49
9531,3227,4824,4021,8819,8118,0716,6015,3514,2613,3212,49
9631,3827,5224,4221,9019,8218,0816,6015,3514,2613,3212,49
9731,4427,5624,4421,9119,8218,0816,6115,3514,2713,3212,49
9831,4927,5924,4621,9219,8318,0916,6115,3514,2713,3212,49
9931,5527,6224,4921,9419,8418,0916,6115,3514,2713,3212,49
10031,6027,6624,5021,9519,8518,1016,6215,3614,2713,3212,49


 
In den Fällen anderer Zinssätze der Gutachterausschüsse ist der Vervielfältiger nach folgender Formel zu bilden:

V (Vervielfältiger) = 1 / qn * ( qn - 1 ) / ( q - 1 )

(Formel siehe BGBl. I 2008 S. 3068)

q = Zinsfaktor = 1 + p: 100

p = Zinssatz

n = Restnutzungsdauer/Restlaufzeit

Anlage 22 (zu § 185 Abs. 3 Satz 3, § 190 Abs. 2 Satz 2) Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer

Einfamilien- und Zweifamilienhäuser 80 Jahre
Mietwohngrundstücke80 Jahre
Wohnungseigentum80 Jahre
Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grund-
stücke:
 
Gemischt genutzte Grundstücke (mit Wohn- und Gewerbeflächen) 70 Jahre
Hochschulen (Universitäten) 70 Jahre
Saalbauten (Veranstaltungszentren) 70 Jahre
Kur- und Heilbäder 70 Jahre
Verwaltungsgebäude60 Jahre
Bankgebäude60 Jahre
Schulen60 Jahre
Kindergärten (Kindertagesstätten) 60 Jahre
Altenwohnheime60 Jahre
Personalwohnheime (Schwesternwohnheime) 60 Jahre
Hotels60 Jahre
Sporthallen (Turnhallen) 60 Jahre
Kaufhäuser, Warenhäuser 50 Jahre
Ausstellungsgebäude50 Jahre
Krankenhäuser50 Jahre
Vereinsheime (Jugendheime, Tagesstätten) 50 Jahre
Parkhäuser (offene Ausführung, Parkpaletten) 50 Jahre
Parkhäuser (geschlossene Ausführung) 50 Jahre
Tiefgaragen50 Jahre
Funktionsgebäude für Sportanlagen (z.B. Sanitär- und Umkleideräume) 50 Jahre
Hallenbäder50 Jahre
Industriegebäude, Werkstätten ohne Büro- und Sozialtrakt 50 Jahre
Industriegebäude, Werkstätten mit Büro- und Sozialtrakt 50 Jahre
Lagergebäude (Kaltlager) 50 Jahre
Lagergebäude (Warmlager) 50 Jahre
Lagergebäude (Warmlager mit Büro- und Sozialtrakt) 50 Jahre
Einkaufsmärkte, Großmärkte, Läden 40 Jahre
Tennishallen40 Jahre
Reitsporthallen40 Jahre
Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudeklassen zuzuordnen.


 
Anlage 23 (zu § 187 Abs. 2 Satz 2) Pauschalierte Bewirtschaftungskosten für Verwaltung, Instandhaltung und Mietausfallwagnis in Prozent der Jahresmiete oder üblichen Miete (ohne Betriebskosten)

Restnutzungsdauer Grundstücksart
1234
Mietwohngrundstückgemischt genutztes
Grundstück mit
einem gewerblichen
Anteil von bis
zu 50% (berechnet
nach der Wohn-
bzw. Nutzfläche)
gemischt genutztes
Grundstück mit
einem gewerblichen
Anteil von mehr
als 50% (berechnet
nach der Wohn-
bzw. Nutzfläche)
Geschäftsgrundstück
≥ 60 Jahre 2121 18
40 bis 59 Jahre 2322 20
20 bis 39 Jahre 2724 22
< 20 Jahre 2926 23


 
Anlage 24 (zu § 190 Abs. 1 Satz 4 und 5) Ermittlung des Gebäuderegelherstellungswerts

I.
Begriff der Brutto-Grundfläche (BGF)

(1) Die Brutto-Grundfläche ist die Summe aus den Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks mit Nutzungen nach DIN 277-2:2005-02, Tabelle 1, Nr. 1 bis Nr. 9, und aus deren konstruktiven Umschließungen. Für die Ermittlung der Brutto-Grundfläche (Summe aus Netto-Grundfläche und Konstruktions-Grundfläche) sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z. B. Putz, Außenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen in Höhe der Boden- bzw. Deckenbelagsoberkanten anzusetzen. Konstruktive und gestalterische Vor- und Rücksprünge, Fuß-Sockelleisten, Schrammborde und Unterschneidungen sowie vorstehende Teile von Fenster- und Türbekleidungen bleiben dabei unberücksichtigt.

(2) Nicht zur Brutto-Grundfläche gehören Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen, z. B. nicht nutzbare Dachflächen, fest installierte Dachleitern und -stege, Wartungsstege in abgehängten Decken.

II.
Regelherstellungskosten (RHK)

Regelherstellungskosten 2007 (RHK 2007)

(einschließlich Baunebenkosten, Preisstand 1.1.2007)

1. Ein- und Zweifamilienhäuser (EUR/m² BGF)
Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 80 Jahre
GKL Baujahrbis 1945 1946-1959 1960-1969 1970-1984 1985-1999 ab 2000
Ausstattungsstandardeinf.mittelgeh.einf.mittelgeh.einf.mittelgeh.einf.mittelgeh.einf.mittelgeh.einf.mittelgeh.
mit Keller
1.11Dachgeschoss ausgebaut 5806307406206808006707208507107709007608209707908601010
1.12Dachgeschoss nicht ausgebaut 520570660560610720600650760640690810680740870720770910
1.13Flachdach5906307406306808006807308507207709007708309608008701010
ohne Keller
1.21Dachgeschoss ausgebaut 660720860710770930760820990800870105086094011309009801180
1.22Dachgeschoss nicht ausgebaut 58064076063069082067073088071077093076083010008008701040
1.23Flachdach7207809307708401000830900107087095011309401030122099010701270


2.Wohnungseigentum (EUR/m² BGF)
Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 80 Jahre
GKL Baujahrbis 1945 1946-1959 1960-1969 1970-1984 1985-1999 ab 2000
Ausstattungsstandardeinf.mittelgeh.einf.mittelgeh.einf.mittelgeh.einf.mittelgeh.einf.mittelgeh.einf.mittelgeh.
2.11Alle Gebäude 680680690680720780730760830770810880830870950870910990
 Für Wohnungseigentum in Gebäuden, die wie Ein- und Zweifamilienhäuser gestaltet sind, werden die Regelherstellungskosten der Ein- und Zweifamilienhäuser zugrunde
gelegt.
 Umrechnungsfaktor Wohnfläche (WF) - Brutto-Grundfläche (BGF);
 für Wohnungseigentum in Mehrfamilienwohnhäusern (Mietwohngrundstücke): BGF = 1,55x WF


3.
3.1
Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke
(EUR/m² BGF)
Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 70 Jahre
GKL Baujahrbis 1945 1946-1959 1960-1969 1970-1984 1985-1999 ab 2000
Ausstattungsstandardeinf.mittelgeh.einf.mittelgeh.einf.mittelgeh.einf.mittelgeh.einf.mittelgeh.einf.mittelgeh.
3.11Gemischt genutzte Grundstücke
(mit Wohn- und Gewerbeflächen)
6609609607101040104077011101450810118015408701260165091013101720
3.12Hochschulen143014301710154015401830164016401960174017402080187018702230194019402330
3.13Saalbauten127015601560127016802110136017902260145019002390155020402570162021202680
3.14Kur- und Heilbäder 250025002780269026902990287028703190304030403380326032603630341034103780
3.2Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 60 Jahre
GKL Baujahrbis 1945 1946-1959 1960-1969 1970-1984 1985-1999 ab 2000
Ausstattungsstandardeinf.mittelgeh.einf.mittelgeh.einf.mittelgeh.einf.mittelgeh.einf.mittelgeh.eintmittelgeh.
3.211Verwaltungsgebäude (ein- bis
zweigeschossig, nicht unterkellert)
95095095095011101360101011901460108012601540116013501650121014101720
3.212Verwaltungsgebäude (zwei- bis
fünfgeschossig)
126012601510114013501630122014501740129015401850138016401980144017102060
3.213Verwaltungsgebäude (sechs- und
mehrgeschossig)
176017601760176017602190188018802350199019902480214021402660223022302780
3.22Bankgebäude186018601860186018602140199019902260211021102400226022602600235023502710
3.23Schulen103011701270111012601370119013501460126014301550135015301670141016001730
3.24Kindergärten109010901090109011801510117012701610123013401710132014401840138015001910
3.25Altenwohnheime9201080119099011601280106012401370112013101450120014101560125014701620
3.26Personalwohnheime8009801080860106011609191130124097011901320104012801420108013401480
3.27Hotels8801150149095012301600101013201710108014001810115015001940120015702020
3.28Sporthallen97097097097011701250103012501340110013301420117014201520123014801580
3.3Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 50 Jahre
GKL Baujahrbis 1945 1946-1959 1960-1969 1970-1984 1985-1999 ab 2000
Ausstattungsstandardeinf.mittelgeh.einf.mittelgeh.einf.mittelgeh.einf.mittelgeh.einf.mittelgeh.einf.mittelgeh.
3.31Kaufhäuser, Warenhäuser 95011201490102012101600110012901720116013701820125014701950130015302030
3.32Ausstellungsgebäude145014501450145014501450155015501550164016402070176017602210184018402310
3.33Krankenhäuser143018402260154019802430165021102600175022402760187024002950195025003080
3.34Vereinsheime102010201020102011301310109012101410116012801490124013701600130014301670
3.351Parkhäuser (offene Ausführung,
Parkpaletten)
490490490490490490530530530560560560590590590620620620
3.352Parkhäuser (geschlossene Ausfüh-
rung)
610610610610610610650650650690690690740740740780780780
3.353Tiefgaragen540540540540700700580750750610790790650850850680890890
3.36Funktionsgebäude für Sportanla-
gen (z.B. Sanitär- und Umkleide-
räume)
80080080080010101400860108014909101150158097012301700101012801770
3.37Hallenbäder139013901390139018302020149019602160157020802290168022302460175023202570
3.381Industriegebäude, Werkstätten
ohne Büro- und Sozialtrakt
450450450450630740500670780520720840560770910610800940
3.382Industriegebäude, Werkstätten mit
Büro- und Sozialtrakt
660660660660850980700910104074097011207801040119084010901260
3.391Lagergebäude (Kaltlager) 390390390390740740430800800460830830490900900520950950
3.392Lagergebäude (Warmlager) 5105105105108608605509209205809709706101060106066010901090
3.393Lagergebäude (Warmlager mit Bü-
ro- und Sozialtrakt)
82082082082011001100850118011809201250125097013501350103014301430
3.4Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 40 Jahre
GKL Baujahrbis 1945 1946-1959 1960-1969 1970-1984 1985-1999 ab 2000
Ausstattungsstandardeinf.mittelgeh.einfmittelgeh.einf.mittelgeh.einf.mittelgeh.einf.mittelgeh.einf.mittelgeh.
3.41Einkaufsmärkte, Großmärkte, Lä-
den
63063063063085085068091091072097010907701050117080010801220
3.42Tennishallen520520520520610610550650650580690790630740850650770890
3.43Reitsporthallen200200200200200200200200200200210260210240280220240290


4.Kleingaragen und Carports (EUR/m² BGF)
Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 50 Jahre
GKL
4.11
4.12
Baujahralle
Ausstattungsstandardalle
Kleingaragen, freistehend 290
Carports170


5.Teileigentum
Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudeklassen zuzuordnen.


6.Auffangklausel
Regelherstellungskosten für nicht aufgeführte Gebäudeklassen sind aus den Regelherstellungskosten vergleichbarer Gebäudeklassen abzuleiten.


 
III.
Ausstattungsstandard

einfachmittelgehoben
Fassade
Skelett-,
Fachwerk-,
Rahmenbau
- einfache Wände, Holz-, Blech-, Faserzementbekleidung,
Leichtbetonwände mit Wärmedämmung, Beton-Sand-
wich-Elemente, Ausfachung 15 bis 26 cm;
- Verbretterung oder Blechverkleidung auf Holztragwerk P);
- Leichtbetonwände mit Wärmedämmung, Beton-Sand-
wich-Elemente, Ausfachung 15 bis 26 cm;
- Stahlblech-Sandwichelemente auf Holz- oder Stahl-
rahmen, Lichtflächen aus Kunststoff-Doppelsteg-
platten P);
- Schwerbetonplatten, Verblendmauerwerk, Spaltklinker,
Schwerbetonplatten, Ausfachung bis 40 cm, Glasver-
kleidung, Spaltklinker;
- Stahlbetonstützen und Ziegelmauerwerk, Holzfenster,
Holztüren und Holztore P);
Massivbau- Mauerwerk mit Putz oder mit Fugenglattstrich und An-
strich;
- Betonwände M);
- Wärmedämmputz, Wärmedämmverbundsystem, Sicht-
mauerwerk mit Fugenglattstrich und Anstrich, Holzbe-
kleidung, mittlerer Wärmedämmstandard;
- Sichtbeton M);
- Verblendmauerwerk, Metallbekleidung, Vorhangfassade;
Naturstein, hoher Wärmedämmstandard;
Fenster
- einfache Holz, Stahl, Einfachverglasung;
- einfache Metallgitter M);
- hochwertige Holz, Kunststoff, Isolierverglasung;
- begrünte Metallgitter, Glasbausteine M);
- Aluminium, Rollladen, Sonnenschutzvorrichtung, Wär-
meschutzverglasung, raumhohe Verglasung, große
Schiebeelemente, elektr. Rollladen, Schallschutzver-
glasung;
- Sprossenfenster A);
- begrünte Metallgitter, Glasbausteine M);
Dächer
- Wellfaserzement-, Blecheindeckung, Bitumen-, Kunst-
stofffolienabdichtung;
- Betondachpfannen (untere Preiskl.), Bitumen-, Kunst-
stofffolienabdichtung, keine Wärmedämmung;
- Holzbinder auf Stahl- oder Stahlbetonstützen, Faser-
zementwellplatten auf Holzpfetten P);
- Betondachpfannen (gehobene Preiskl.);
- Betondachpfannen, mittlerer Wärmedämmstandard
- Papp-, PVC-, Blecheindeckung D);
- Stahlblech-Sandwichelemente auf Holz- oder Stahl-
rahmen P);
- Tondachpfannen, Schiefer-, Metalleindeckung, Gasbe-
tonfertigteile, Stegzementdielen, große Anzahl von Ober-
lichtern, Dachaus- und Dachaufbauten mit hohem
Schwierigkeitsgrad, Dachausschnitte in Glas, hoher
Wärmedämmstandard;
- Papp-, PVC-, Blecheindeckung D);
- Holzbinder, Pfetten, Sparren, Hartschaumdämmung, Be-
tondachsteine, Tonpfannen P);
Sanitär-
installation
- einfache Toilettenanlagen [und Duschräume F)], Installa-
tion auf Putz;
- 1 Bad mit WC, Installation auf Putz A)B)C);
- WC und Bäderanlage geschossweise, Waschbecken im
Raum, Installation auf Putz J)M)L);
- ausreichende Toilettenanlagen, Duschräume, Installation
unter Putz;
- 1 Bad mit WC, separates Gäste-WC, Installation unter
Putz A)B)C);
- mehrere WCs und Duschbäder je Geschoss, Installation
unter Putz J)K)L);
- tlw. Toiletten je Zimmer, Installation unter Putz I);
- Sprinkleranlage, Strom- und Wasseranschluss, Lösch-
wasserleitungen, Installation auf Putz M);
- gut ausgestattete Toilettenanlagen und Duschräume,
großzüge Toilettenanlagen, Sanitäreinrichtungen, geho-
bener Standard;
- 1 - 2 Bäder A)B)C);
- je Zimmer ein Duschbad mit WC J)M)L);
- je Raum ein Duschbad mit WC in guter Ausstattung I);
- Düsenrohrberegnung, Toiletten und Duschanlagen P);
Innenwand-
bekleidung
der Nass-
räume
- Ölfarbanstrich;- Fliesensockel (1,50m); - Fliesen raumhoch, großformatige Fliesen, Naturstein,
aufwendige Verlegung;
Boden-
beläge
- Linoleum, PVC (jeweils untere Preiskl.), Holzdielen, Nadel-
filz;
- Beton oder Asphaltbeton, oberflächenbehandelt, Holz-
dielen D)E);
- Rohbeton M);
- Tretschicht als Schüttung auf gewachsenem Boden P);
Nassräume:
- PVC
- PVC, Linoleum (jeweils mittlere Preiskl.), Teppich, Fliesen;
- Estrich oder Gussasphalt auf Beton, Teppichbelag, PVC,
beschichteter Estrich, Gussasphalt D)E);
- Estrich, Gussasphalt D);
- Verbundpflaster ohne Unterbau O);
- Tretschicht als Schüttung auf Tragschicht aus Lehm P);
Nassräume:
- Fliesen
- großformatige Fliesen, Parkett, Betonwerkstein, Naturstein,
aufwendige Verlegung;
- Fliesen H);
- flächenstatische Fußbodenkonstruktion, Spezialteppich mit
Gummigranulatauflage D);
- Schwingboden E);
- Estrich, Gussasphalt M);
- Tretschicht als Schüttung auf Tragschicht aus Schotter und
Sand/Lehm-Zwischenschicht P);
Nassräume:
- großformatige Fliesen, beschichtete Sonderfliesen
Innen-
türen
- Füllungstüren, Türblätter und Zargen gestrichen; - Kunststoff-/Holztürblätter, Stahlzargen; - beschichtete oder furnierte Türblätter und Zargen, Türblät-
ter mit Edelholzfurnier, bessere Ausführung; Glasausschnit-
te, Glastüren; Holzzargen, massivere Ausführung, Einbruch-
schutz, Automatiktüren, rollstuhlgerechte Bedienung, Stil-
türen;
Heizung
- Einzelöfen, elektr. Speicherheizung, Boiler für Warmwasser;
Lufterhitzer mit Direktbefeuerung D) E) F) G);
- keine P);
- Zentralheizung mit Radiatoren (Schwerkraftheizung); Fern-
heizung; Mehrraum-Warmluft-Kachelofen;
- Lufterhitzer mit Wärmetauscher mit zentraler Kesselan-
lage I);
- Zentralheizung, Warmwasserbereitung zentral; Zentralhei-
zung/Pumpenheizung mit Flachheizkörpern oder Fußbo-
denheizung; Sammelheizung mit separater Kesselanlage;
Klima- oder Lüftungsanlage; Solaranlagen, aufwendige
Heiztechnik;
- Luftheizung mit Außenluft- und Umluftregelung, Luft-
qualitätsregeltechnik D) E) F) G);
- WW-Zentralheizung in Nebenräumen, Lufterhitzer P);
Elektro-
installation
- je Raum 1 Lichtauslass und 1 - 2 Steckdosen, Fernseh-/
Radioanschluss, Installation auf Putz;
- einfache Leuchten in Halle und WC P);
- je Raum 1 - 2 Lichtauslässe und 2 - 4 (bzw. 6 I) Steckdosen,
Blitzschutz, Installation unter Putz, informationstechnische
Anlagen;
- hochwertige Leuchten in Halle und WC P);
- je Raum mehrere Lichtauslässe und Steckdosen, informa-
tionstechnische Anlagen, Sicherheitseinrichtungen, Solar-
anlage, Fensterbankkanal mit EDV-Verkabelung, aufwen-
dige Installation;
- hochwertige Leuchten in Halle, WC, Reiterstübchen und
Tribüne P);
Sonstige
Einbauten
- Gemeinschaftsküche K);
- zentrale Einrichtungen, Gastraum L);
- Kochmöglichkeit, Spüle N)O);
- Gemeinschaftseinrichtungen, Einbauküchen L);
- Balkon je Raum, Brandmelder, Sprinkler, zentrale Einrich-
tungen: z. B. Konferenzräume, Schwimmbad, Sauna, zu-
sätzl. Restaurant K);
- Sauna D) E);
- Solarien, Massageräume, Sauna, separates Kinderbecken,
Imbiss, Therapieräume F);
- Personenaufzug, Videoüberwachung, Rufanlagen, Brand-
melder, Beschallung, Toilettenanlagen, Rauch- und Wärme-
abzugsanlagen, mechanische Be- und Entlüftungsanla-
gen P);
- Teeküche N)O);
- Aufzugsanlage, Balkon je Raum, Pantry-Küche L), Fitness-
raum L), zentrale Einrichtungen J), Gemeinschaftsräume J),
Therapie- und Gymnastikräume J);
- Aufzugsanlage, Müllschlucker, zentrale Einrichtungen: z. B.
große Konferenzräume, Ballsäle, Sondereinrichtungen, z. B.
Friseur K);
- Restaurant, große Saunaanlage, Solarium D) E);
- Sprungbecken, Wellenbad, Restaurant F);
- Personenaufzug, Videoüberwachung, Rufanlagen, Brand-
melder, Beschallung, Toilettenanlagen, Rauch- und Wärme-
abzugsanlagen, mechanische Be- und Entlüftungsan-
lagen D)F);;
- Einbauküche, Aufenthaltsraum N)O);


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A)
Ein- und Zweifamilienhäuser; B) Wohnungseigentum; C) Gemischt genutzte Grundstücke; D) Tennishallen; E) Sporthallen (Turnhallen); F) Hallenbäder; G) Kur- und Heilbäder; H) Kauf- und Warenhäuser, Einkaufsmärkte, Großmärkte, Läden, Ausstellungsgebäude; I) Krankenhäuser; J) Altenwohnheime; K) Hotels; L) Personal- und Schwesternwohnheime; M) Parkhäuser und Tiefgaragen; N) Industriegebäude, Werkstätten; O) Lagergebäude; P) Reitsporthallen

Anlage 25 (zu § 191 Abs. 2)

Wertzahlen für Ein- und Zweifamilienhäuser nach § 181 Abs. 1 Nr. 1 BewG und Wohnungseigentum nach § 181 Abs. 1 Nr. 3 BewG

Vorläufiger Sachwert § 189 Abs. 3 Bodenrichtwert
bis
15 EUR/m² 30 EUR/m² 50 EUR/m² 100 EUR/m² 150 EUR/m²
bis 50.000 EUR 1,01,11,11,11,1
100.000 EUR 0,91,01,01,11,1
150.000 EUR 0,80,90,91,01,1
200.000 EUR 0,70,80,80,91,0
300.000 EUR 0,60,70,70,80,9
400.000 EUR 0,50,60,60,70,8
500.000 EUR 0,40,50,50,60,7
über500.000 EUR 0,30,40,40,50,6
Vorläufiger Sachwert § 189 Abs. 3 Bodenrichtwert
bis über
200 EUR/m² 300 EUR/m² 400 EUR/m² 500 EUR/m² 500 EUR/m²
bis 50.000 EUR 1,21,21,31,31,4
100.000 EUR 1,11,21,21,31,3
150.000 EUR 1,11,11,11,21,3
200.000 EUR 1,01,11,11,21,2
300.000 EUR 0,91,01,01,11,2
400.000 EUR 0,80,91,01,01,1
500.000 EUR 0,70,80,90,91,0
über500.000 EUR 0,60,70,80,80,9


Wertzahlen für Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke nach § 181 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 BewG

Vorläufiger Sachwert § 189 Abs. 3  
bis 500.000 EUR 0,9
3.000.000 EUR 0,8
über3.000.000 EUR 0,7


 
Anlage 26 (zu § 194 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 sowie § 195 Abs. 3 Satz 2) Abzinsungsfaktoren

Restlauf-
zeit des
Erbbau-
rechts
bzw.
des Nut-
zungs-
rechts (in
Jahren)
Zinssatz
3 % 3,5 % 4 % 4,5 % 5 % 5,5 % 6 % 6,5 % 7 % 7,5 % 8 %
10,97090,96620,96150,95690,95240,94790,94340,93900,93460,93020,9259
20,94260,93350,92460,91570,90700,89850,89000,88170,87340,86530,8573
30,91510,90190,88900,87630,86380,85160,83960,82780,81630,80500,7938
40,88850,87140,85480,83860,82270,80720,79210,77730,76290,74880,7350
50,86260,84200,82190,80250,78350,76510,74730,72990,71300,69660,6806
60,83750,81350,79030,76790,74620,72520,70500,68530,66630,64800,6302
70,81310,78600,75990,73480,71070,68740,66510,64350,62270,60280,5835
80,78940,75940,73070,70320,67680,65160,62740,60420,58200,56070,5403
90,76640,73370,70260,67290,64460,61760,59190,56740,54390,52160,5002
100,74410,70890,67560,64390,61390,58540,55840,53270,50830,48520,4632
110,72240,68490,64960,61620,58470,55490,52680,50020,47510,45130,4289
120,70140,66180,62460,58970,55680,52600,49700,46970,44400,41990,3971
130,68100,63940,60060,56430,53030,49860,46880,44100,41500,39060,3677
140,66110,61780,57750,54000,50510,47260,44230,41410,38780,36330,3405
150,64190,59690,55530,51670,48100,44790,41730,38880,36240,33800,3152
160,62320,57670,53390,49450,45810,42460,39360,36510,33870,31440,2919
170,60500,55720,51340,47320,43630,40240,37140,34280,31660,29250,2703
180,58740,53840,49360,45280,41550,38150,35030,32190,29590,27200,2502
190,57030,52020,47460,43330,39570,36160,33050,30220,27650,25310,2317
200,55370,50260,45640,41460,37690,34270,31180,28380,25840,23540,2145
210,53750,48560,43880,39680,35890,32490,29420,26650,24150,21900,1987
220,52190,46920,42200,37970,34180,30790,27750,25020,22570,20370,1839
230,50670,45330,40570,36340,32560,29190,26180,23490,21090,18950,1703
240,49190,43800,39010,34770,31010,27670,24700,22060,19710,17630,1577
250,47760,42310,37510,33270,29530,26220,23300,20710,18420,16400,1460
260,46370,40880,36070,31840,28120,24860,21980,19450,17220,15250,1352
270,45020,39500,34680,30470,26780,23560,20740,18260,16090,14190,1252
280,43710,38170,33350,29160,25510,22330,19560,17150,15040,13200,1159
290,42430,36870,32070,27900,24290,21170,18460,16100,14060,12280,1073
300,41200,35630,30830,26700,23140,20060,17410,15120,13140,11420,0994
310,40000,34420,29650,25550,22040,19020,16430,14200,12280,10630,0920
320,38830,33260,28510,24450,20990,18030,15500,13330,11470,09880,0852
330,37700,32130,27410,23400,19990,17090,14620,12520,10720,09190,0789
340,36600,31050,26360,22390,19040,16200,13790,11750,10020,08550,0730
350,35540,30000,25340,21430,18130,15350,13010,11030,09370,07960,0676
360,34500,28980,24370,20500,17270,14550,12270,10360,08750,07400,0626
370,33500,28000,23430,19620,16440,13790,11580,09730,08180,06880,0580
380,32520,27060,22530,18780,15660,13070,10920,09140,07650,06400,0537
390,31580,26140,21660,17970,14910,12390,10310,08580,07150,05960,0497
400,30660,25260,20830,17190,14200,11750,09720,08050,06680,05540,0460
410,29760,24400,20030,16450,13530,11130,09170,07560,06240,05160,0426
420,28900,23580,19260,15740,12880,10550,08650,07100,05830,04800,0395
430,28050,22780,18520,15070,12270,10000,08160,06670,05450,04460,0365
440,27240,22010,17800,14420,11690,09480,07700,06260,05090,04150,0338
450,26440,21270,17120,13800,11130,08990,07270,05880,04760,03860,0313
460,25670,20550,16460,13200,10600,08520,06850,05520,04450,03590,0290
470,24930,19850,15830,12630,10090,08070,06470,05180,04160,03340,0269
480,24200,19180,15220,12090,09610,07650,06100,04870,03890,03110,0249
490,23500,18530,14630,11570,09160,07250,05750,04570,03630,02890,0230
500,22810,17910,14070,11070,08720,06880,05430,04290,03390,02690,0213
510,22150,17300,13530,10590,08310,06520,05120,04030,03170,02500,0197
520,21500,16710,13010,10140,07910,06180,04830,03780,02970,02330,0183
530,20880,16150,12510,09700,07530,05860,04560,03550,02770,02160,0169
540,20270,15600,12030,09280,07170,05550,04300,03340,02590,02010,0157
550,19680,15080,11570,08880,06830,05260,04060,03130,02420,01870,0145
560,19100,14570,11120,08500,06510,04990,03830,02940,02260,01740,0134
570,18550,14070,10690,08140,06200,04730,03610,02760,02110,01620,0124
580,18010,13600,10280,07780,05900,04480,03410,02590,01980,01510,0115
590,17480,13140,09890,07450,05620,04250,03210,02430,01850,01400,0107
610,16480,12260,09140,06820,05100,03820,02860,02150,01610,01210,0091
620,16000,11850,08790,06530,04860,03620,02700,02020,01510,01130,0085
630,15530,11450,08450,06250,04620,03430,02550,01890,01410,01050,0078
640,15080,11060,08130,05980,04400,03250,02400,01780,01320,00980,0073
650,14640,10690,07810,05720,04190,03080,02270,01670,01230,00910,0067
660,14210,10330,07510,05470,03990,02920,02140,01570,01150,00850,0062
670,13800,09980,07220,05240,03800,02770,02020,01470,01070,00790,0058
680,13400,09640,06950,05010,03620,02620,01900,01380,01000,00730,0053
690,13010,09310,06680,04800,03450,02490,01790,01300,00940,00680,0049
700,12630,09000,06420,04590,03290,02360,01690,01220,00880,00630,0046
710,12260,08690,06170,04390,03130,02230,01600,01140,00820,00590,0042
720,11900,08400,05940,04200,02980,02120,01510,01070,00770,00550,0039
730,11560,08120,05710,04020,02840,02010,01420,01010,00720,00510,0036
740,11220,07840,05490,03850,02700,01900,01340,00950,00670,00470,0034
750,10890,07580,05280,03680,02580,01800,01260,00890,00630,00440,0031
760,10580,07320,05080,03530,02450,01710,01190,00830,00580,00410,0029
770,10270,07070,04880,03370,02340,01620,01130,00780,00550,00380,0027
780,09970,06830,04690,03230,02220,01540,01060,00740,00510,00350,0025
790,09680,06600,04510,03090,02120,01460,01000,00690,00480,00330,0023
800,09400,06380,04340,02960,02020,01380,00950,00650,00450,00310,0021
810,09120,06160,04170,02830,01920,01310,00890,00610,00420,00290,0020
820,08860,05960,04010,02710,01830,01240,00840,00570,00390,00270,0018
830,08600,05750,03860,02590,01740,01180,00790,00540,00360,00250,0017
840,08350,05560,03710,02480,01660,01110,00750,00500,00340,00230,0016
850,08110,05370,03570,02370,01580,01060,00710,00470,00320,00210,0014
860,07870,05190,03430,02270,01510,01000,00670,00440,00300,00200,0013
870,07640,05010,03300,02170,01430,00950,00630,00420,00280,00190,0012
880,07420,04840,03170,02080,01370,00900,00590,00390,00260,00170,0011
890,07200,04680,03050,01990,01300,00850,00560,00370,00240,00160,0011
900,06990,04520,02930,01900,01240,00810,00530,00350,00230,00150,0010
910,06790,04370,02820,01820,01180,00770,00500,00320,00210,00140,0009
920,06590,04220,02710,01740,01120,00730,00470,00300,00200,00130,0008
930,06400,04080,02610,01670,01070,00690,00440,00290,00190,00120,0008
940,06210,03940,02510,01600,01020,00650,00420,00270,00170,00110,0007
950,06030,03810,02410,01530,00970,00620,00390,00250,00160,00100,0007
960,05860,03680,02320,01460,00920,00590,00370,00240,00150,00100,0006
970,05690,03550,02230,01400,00880,00560,00350,00220,00140,00090,0006
980,05520,03430,02140,01340,00840,00530,00330,00210,00130,00080,0005
990,05360,03320,02060,01280,00800,00500,00310,00200,00120,00080,0005
1000,05200,03210,01980,01230,00760,00470,00290,00180,00120,00070,0005


 
In den Fällen anderer Zinssätze der Gutachterausschüsse ist der Abzinsungsfaktor nach folgender Formel zu bilden:

Abzinsungsfaktor = 1 / qn

(Formel siehe BGBl. I 2008 S. 3080)

q = Zinsfaktor = 1 + p: 100

p = Zinssatz

n = Restlaufzeit


Artikel 3 (aufgehoben)


Artikel 3 hat 1 frühere Fassung





Artikel 4 Änderung des Baugesetzbuchs


Artikel 4 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2009 BauGB § 193, § 196, § 198, § 199

Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), wird wie folgt geändert:

1.
§ 193 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und es werden folgende Sätze angefügt:

„Zu den sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten gehören insbesondere

1.
Kapitalisierungszinssätze, mit denen die Verkehrswerte von Grundstücken im Durchschnitt marktüblich verzinst werden (Liegenschaftszinssätze), für die verschiedenen Grundstücksarten, insbesondere Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke,

2.
Faktoren zur Anpassung der Sachwerte an die jeweilige Lage auf dem Grundstücksmarkt (Sachwertfaktoren), insbesondere für die Grundstücksarten Ein- und Zweifamilienhäuser,

3.
Umrechnungskoeffizienten für das Wertverhältnis von sonst gleichartigen Grundstücken, z. B. bei unterschiedlichem Maß der baulichen Nutzung und

4.
Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke, insbesondere bezogen auf eine Raum- oder Flächeneinheit der baulichen Anlage (Gebäudefaktor) oder auf den nachhaltig erzielbaren jährlichen Ertrag (Ertragsfaktor).

Die erforderlichen Daten im Sinne der Sätze 1 und 2 sind den zuständigen Finanzämtern für Zwecke der steuerlichen Bewertung mitzuteilen."

b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

c)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

2.
§ 196 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Auf Grund der Kaufpreissammlung sind flächendeckend durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands zu ermitteln (Bodenrichtwerte). In bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre. Es sind Richtwertzonen zu bilden, die jeweils Gebiete umfassen, die nach Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmen. Die wertbeeinflussenden Merkmale des Bodenrichtwertgrundstücks sind darzustellen. Die Bodenrichtwerte sind jeweils zum Ende jedes zweiten Kalenderjahres zu ermitteln, wenn nicht eine häufigere Ermittlung bestimmt ist. Für Zwecke der steuerlichen Bewertung des Grundbesitzes sind Bodenrichtwerte nach ergänzenden Vorgaben der Finanzverwaltung zum jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt oder sonstigen Feststellungszeitpunkt zu ermitteln. Auf Antrag der für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen Behörden sind Bodenrichtwerte für einzelne Gebiete bezogen auf einen abweichenden Zeitpunkt zu ermitteln."

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „der letzten Hauptfeststellung" die Wörter „oder dem letzten sonstigen Feststellungszeitpunkt" eingefügt.

3.
§ 198 wird wie folgt gefasst:

„§ 198 Oberer Gutachterausschuss

(1) Für den Bereich einer oder mehrerer höherer Verwaltungsbehörden sind Obere Gutachterausschüsse oder Zentrale Geschäftsstellen zu bilden, wenn in dem Bereich der höheren Verwaltungsbehörde mehr als zwei Gutachterausschüsse gebildet sind. Auf die Oberen Gutachterausschüsse sind die Vorschriften über die Gutachterausschüsse entsprechend anzuwenden.

(2) Der Obere Gutachterausschuss oder die Zentrale Geschäftsstelle haben insbesondere die Aufgabe, überregionale Auswertungen und Analysen des Grundstücksmarktgeschehens zu erstellen. Der Obere Gutachterausschuss hat auf Antrag eines Gerichts ein Obergutachten zu erstatten, wenn schon das Gutachten eines Gutachterausschusses vorliegt."

4.
§ 199 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Anwendung gleicher Grundsätze bei der Ermittlung der Verkehrswerte und bei der Ableitung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten einschließlich der Bodenrichtwerte zu erlassen."

b)
Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4. die Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung sowie die Veröffentlichung der Bodenrichtwerte und sonstiger Daten der Wertermittlung und die Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung,".


Artikel 5 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 EStG § 35b (neu), § 52

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird dem Abschnitt V folgender Unterabschnitt 5 angefügt:

„Unterabschnitt 5 Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer

§ 35b Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer".

2.
Dem Abschnitt V wird folgender Unterabschnitt 5 angefügt:

„Unterabschnitt 5 Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer

§ 35b Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer

Sind bei der Ermittlung des Einkommens Einkünfte berücksichtigt worden, die im Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben, so wird auf Antrag die um sonstige Steuerermäßigungen gekürzte tarifliche Einkommensteuer, die auf diese Einkünfte entfällt, um den in Satz 2 bestimmten Prozentsatz ermäßigt. Der Prozentsatz bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem die festgesetzte Erbschaftsteuer zu dem Betrag steht, der sich ergibt, wenn dem steuerpflichtigen Erwerb (§ 10 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes) die Freibeträge nach den §§ 16 und 17 und der steuerfreie Betrag nach § 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes hinzugerechnet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Erbschaftsteuer nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a abgezogen wird."

3.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 50b wird folgender Absatz 50c eingefügt:

„(50c) § 35b in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden, wenn der Erbfall nach dem 31. Dezember 2008 eingetreten ist."

b)
Die bisherigen Absätze 50c und 50d werden die neuen Absätze 50d und 50e.


Artikel 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 6 ändert mWv. 1. Juli 2009 ErbStRG Artikel 3

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2009 in Kraft.

(2) Artikel 4 tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.

(3) Artikel 3 tritt am 1. Juli 2009 außer Kraft.