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Artikel 5 - Erbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG)
G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018 (Nr. 66)
Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 6; FNA: 611-8-2-2/1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 6; FNA: 611-8-2-2/1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Artikel 5 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird dem Abschnitt V folgender Unterabschnitt 5 angefügt:
Unterabschnitt 5 Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer
§ 35b Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer". - 2.
- Dem Abschnitt V wird folgender Unterabschnitt 5 angefügt:
Unterabschnitt 5 Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer
§ 35b Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer
Sind bei der Ermittlung des Einkommens Einkünfte berücksichtigt worden, die im Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben, so wird auf Antrag die um sonstige Steuerermäßigungen gekürzte tarifliche Einkommensteuer, die auf diese Einkünfte entfällt, um den in Satz 2 bestimmten Prozentsatz ermäßigt. Der Prozentsatz bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem die festgesetzte Erbschaftsteuer zu dem Betrag steht, der sich ergibt, wenn dem steuerpflichtigen Erwerb (§ 10 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes) die Freibeträge nach den §§ 16 und 17 und der steuerfreie Betrag nach § 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes hinzugerechnet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Erbschaftsteuer nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a abgezogen wird." - 3.
- § 52 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 50b wird folgender Absatz 50c eingefügt:
(50c) § 35b in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden, wenn der Erbfall nach dem 31. Dezember 2008 eingetreten ist." - b)
- Die bisherigen Absätze 50c und 50d werden die neuen Absätze 50d und 50e.
Zitierungen von Artikel 5 ErbStRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 ErbStRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ErbStRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Bekanntmachung der Neufassung des EinkommensteuergesetzesB. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862
Zitate in Änderungsvorschriften
Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010)
... vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018), wird wie folgt geändert: 1. ...
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