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Änderung § 4 Verordnung zur Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage für das Insolvenzgeld und der Prüfung der Arbeitgeber vom 01.01.2013
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§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 13 Abs. 16 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246 |
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(Text alte Fassung) § 4 Höhe der Pauschale für die Prüfung der Arbeitgeber durch die landwirtschaftlichen Krankenkassen | (Text neue Fassung)§ 4 Höhe der Pauschale für die Prüfung der Arbeitgeber durch die landwirtschaftliche Krankenkasse |
(1) Die von der Bundesagentur für Arbeit an den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zu zahlende pauschale Vergütung für die Prüfung der Arbeitgeber durch die landwirtschaftlichen Krankenkassen nach § 28p Abs. 1 Satz 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt jährlich 10.033 Euro. (2) Erhöhte Aufwendungen der landwirtschaftlichen Krankenkassen, die bei der Einführung des Verfahrens entstehen, sind in den nach § 1 Abs. 2 festgesetzten Ausgleichsbeträgen enthalten und betragen 250.000 Euro. | (1) Die von der Bundesagentur für Arbeit an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zu zahlende pauschale Vergütung für die Prüfung der Arbeitgeber durch die landwirtschaftliche Krankenkasse nach § 28p Abs. 1 Satz 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt jährlich 10.033 Euro. (2) Erhöhte Aufwendungen der landwirtschaftlichen Krankenkasse, die bei der Einführung des Verfahrens entstehen, sind in den nach § 1 Abs. 2 festgesetzten Ausgleichsbeträgen enthalten und betragen 250.000 Euro. |
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