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Änderung § 4 Verordnung zur Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage für das Insolvenzgeld und der Prüfung der Arbeitgeber vom 01.01.2013

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 13 Abs. 16 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Höhe der Pauschale für die Prüfung der Arbeitgeber durch die landwirtschaftlichen Krankenkassen


(Text neue Fassung)

§ 4 Höhe der Pauschale für die Prüfung der Arbeitgeber durch die landwirtschaftliche Krankenkasse


vorherige Änderung

(1) Die von der Bundesagentur für Arbeit an den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zu zahlende pauschale Vergütung für die Prüfung der Arbeitgeber durch die landwirtschaftlichen Krankenkassen nach § 28p Abs. 1 Satz 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt jährlich 10.033 Euro.

(2) Erhöhte Aufwendungen der landwirtschaftlichen Krankenkassen, die bei der Einführung des Verfahrens entstehen, sind in den nach § 1 Abs. 2 festgesetzten Ausgleichsbeträgen enthalten und betragen 250.000 Euro.



(1) Die von der Bundesagentur für Arbeit an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zu zahlende pauschale Vergütung für die Prüfung der Arbeitgeber durch die landwirtschaftliche Krankenkasse nach § 28p Abs. 1 Satz 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt jährlich 10.033 Euro.

(2) Erhöhte Aufwendungen der landwirtschaftlichen Krankenkasse, die bei der Einführung des Verfahrens entstehen, sind in den nach § 1 Abs. 2 festgesetzten Ausgleichsbeträgen enthalten und betragen 250.000 Euro.


 
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