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§ 1 - Verdienststatistikverordnung 2009 (VerdStatV 2009)

V. v. 07.01.2009 BGBl. I 2009 S. 26
Geltung ab 01.01.2009 bis 30.06.2010; FNA: 800-27-1 Arbeitsvertragsrecht
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§ 1



In der Erhebung der Struktur der Arbeitskosten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Verdienststatistikgesetzes wird

1.
die Erhebung der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 des Verdienststatistikgesetzes) ausgesetzt und

2.
die Zahl der Beschäftigten mit Anwartschaften nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung zusätzlich erhoben.

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