Auf Grund des §
174 Absatz 3 des
Bundesbeamtengesetzes übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis, soweit die Klagen Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13g der Bundesbesoldungsordnung und entsprechende Beamtinnen und Beamte bis zur Anstellung betreffen, den Gerichten und Behörden des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Justiz.
Ich behalte mir vor, in Einzelfällen die Vertretung selbst zu übernehmen.
Diese Anordnung tritt am 1. Februar 2009 an die Stelle der Anordnung vom
8. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2014). Für Klagen, die zu diesem Zeitpunkt bereits erhoben sind, regelt sich die Vertretung nach den bisherigen Vorschriften.