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Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit" (1. VFBAZVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 13.01.2009 BGBl. I S. 42 (Nr. 3); Geltung ab 01.01.2009
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Eingangsformel



Auf Grund des § 366a Absatz 4 Satz 3 und 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3245) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit vom 15. Januar 2008 (BGBl. I S. 34) verordnet der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 VFBAZV § 1, § 3

Die Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit" vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1004) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 wird die Angabe „50 Prozent" durch die Angabe „60 Prozent" ersetzt.

2.
§ 3 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.


Artikel 2



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.