(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Regierungssekretäranwärterinnen Regierungssekret zu Bewerber undäranwärtern ernannt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht des Bundesverwaltungsamtes. Während der Ausbildung bei anderen Bundes- oder bei Landes- und Kommunalbehörden unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.