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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2012 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 13 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (LAP-mntDAIVV)
V. v. 08.10.2001 BGBl. I S. 2612; aufgehoben durch § 27 V. v. 18.07.2012 BGBl. I S. 1554
Geltung ab 31.07.2001; FNA: 2030-7-5-1 Beamte
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Geltung ab 31.07.2001; FNA: 2030-7-5-1 Beamte
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§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Ausbildung wird wie folgt durchgeführt:
- 1.
- Einführungslehrgang Ausbildungsbehörde 2 Monate,
- 2.
- Praktikum I Bundesbehörde 8 Monate,
- 3.
- Praktikum II
- a)
- Kommunalbehörde 3 Monate,
- b)
- Bundesbehörde 6 Monate und
- 4.
- Abschlusslehrgang Ausbildungsbehörde 5 Monate.
(2) Begleitend zum Praktikum I werden praxisbezogene Lehrveranstaltungen durchgeführt.
(3) Das Praktikum I schließt mit der Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.
(4) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung.
Zitierungen von § 13 LAP-mntDAIVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 LAP-mntDAIVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-mntDAIVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 LAP-mntDAIVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 24 und 28 bis 42 sind entsprechend anzuwenden. (3) Nach bestandener ...
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