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§ 13 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (LAP-mntDAIVV)

V. v. 08.10.2001 BGBl. I S. 2612; aufgehoben durch § 27 V. v. 18.07.2012 BGBl. I S. 1554
Geltung ab 31.07.2001; FNA: 2030-7-5-1 Beamte
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§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes



(1) Die Ausbildung wird wie folgt durchgeführt:

1.
Einführungslehrgang Ausbildungsbehörde 2 Monate,

2.
Praktikum I Bundesbehörde 8 Monate,

3.
Praktikum II

a)
Kommunalbehörde 3 Monate,

b)
Bundesbehörde 6 Monate und

4.
Abschlusslehrgang Ausbildungsbehörde 5 Monate.

(2) Begleitend zum Praktikum I werden praxisbezogene Lehrveranstaltungen durchgeführt.

(3) Das Praktikum I schließt mit der Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.

(4) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung.



 

Zitierungen von § 13 LAP-mntDAIVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 LAP-mntDAIVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-mntDAIVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 LAP-mntDAIVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 24 und 28 bis 42 sind entsprechend anzuwenden. (3) Nach bestandener ...