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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2012 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 15 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (LAP-mntDAIVV)
V. v. 08.10.2001 BGBl. I S. 2612; aufgehoben durch § 27 V. v. 18.07.2012 BGBl. I S. 1554
Geltung ab 31.07.2001; FNA: 2030-7-5-1 Beamte
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Geltung ab 31.07.2001; FNA: 2030-7-5-1 Beamte
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§ 15 Ausbildungsbehörde
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
Ausbildungsbehörde ist das Bundesverwaltungsamt. Es trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausbildung nach Maßgabe dieser Verordnung.
Zitierungen von § 15 LAP-mntDAIVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 LAP-mntDAIVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-mntDAIVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 LAP-mntDAIVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 24 und 28 bis 42 sind entsprechend anzuwenden. (3) Nach bestandener ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/860/a11501.htm