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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2012 aufgehoben
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§ 16 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (LAP-mntDAIVV)
V. v. 08.10.2001 BGBl. I S. 2612; aufgehoben durch § 27 V. v. 18.07.2012 BGBl. I S. 1554
Geltung ab 31.07.2001; FNA: 2030-7-5-1 Beamte
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Geltung ab 31.07.2001; FNA: 2030-7-5-1 Beamte
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§ 16 Einführungslehrgang
§ 16 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Einführungslehrgang vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern Grundkenntnisse in folgenden Bereichen:
- 1.
- staatliche Ordnung und Zusammenhänge des öffentlichen Lebens,
- 2.
- Verwaltungsrecht,
- 3.
- Bürgerliches Recht,
- 4.
- Öffentliches Dienstrecht, insbesondere
- a)
- Besoldungsrecht,
- b)
- Beihilferecht,
- c)
- Reisekostenrecht,
- d)
- Personalvertretungsrecht,
- e)
- Beamtenrecht,
- 5.
- Öffentliche Finanzwirtschaft, insbesondere
- a)
- Haushalts- und Rechnungswesen,
- b)
- Kassenrecht,
- 6.
- Organisation und Geschäftsverkehr, Informationsverarbeitung sowie
- 7.
- Kommunikation und Kooperation.
(2) Diese Grundkenntnisse sollen den Anwärterinnen und Anwärtern in den Praktika das Verständnis für Verwaltungszusammenhänge und Verwaltungshandeln ermöglichen.
Zitierungen von § 16 LAP-mntDAIVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 LAP-mntDAIVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-mntDAIVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 LAP-mntDAIVV Leistungsnachweise
... praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, zu fertigen, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils den in § 16 Abs. 1 und § 22 Abs. 2 genannten Fächern zugeordnet sind. (3) Während ...
§ 25 LAP-mntDAIVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 24 und 28 bis 42 sind entsprechend anzuwenden. (3) Nach bestandener ...
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