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§ 17 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (LAP-mntDAIVV)

V. v. 08.10.2001 BGBl. I S. 2612; aufgehoben durch § 27 V. v. 18.07.2012 BGBl. I S. 1554
Geltung ab 31.07.2001; FNA: 2030-7-5-1 Beamte
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§ 17 Abschlusslehrgang



(1) Der Abschlusslehrgang baut auf den Lerninhalten des Einführungslehrgangs sowie auf den in den Praktika vermittelten Kenntnissen und Fertigkeiten auf und ergänzt und vertieft diese.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen die Fähigkeit erwerben, das vermittelte fachtheoretische Wissen auf einfache praktische Fälle selbständig und auf schwierigere Fälle nach weiterer Anleitung anzuwenden.

(3) Schwerpunkte des Abschlusslehrgangs bilden die Fachgebiete

1.
Staats- und Verfassungsrecht,

2.
Verwaltungsrecht,

3.
Öffentliches Dienstrecht, insbesondere allgemeines Beamtenrecht, Personalvertretungsrecht, Besoldungsrecht, Beihilferecht, Reise- und Umzugskostenrecht, tarifliche Vergütung und Entlohnung,

4.
Öffentliche Finanzwirtschaft, insbesondere Kassen- und Rechnungswesen, Bezüge zum Bundeshaushaltsrecht,

5.
Organisation und Geschäftsverkehr, Informationsverarbeitung,

6.
Beschaffung und Materialverwaltung und

7.
Kommunikation und Kooperation.

(4) Das Fachgebiet Bürgerliches Recht wird vertiefend behandelt.



 

Zitierungen von § 17 LAP-mntDAIVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 LAP-mntDAIVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-mntDAIVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 LAP-mntDAIVV Leistungsnachweise
... vor der Laufbahnprüfung, sind fünf schriftliche Aufsichtsarbeiten aus den in § 17 Abs. 3 genannten Fächern zu fertigen sowie zwei weitere Leistungsnachweise in schriftlicher ... oder mündlicher Form zu erbringen, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils den in § 17 Abs. 3 und 4 genannten Fächern zugeordnet sind. (4) Die Abnahme eines ...
§ 25 LAP-mntDAIVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 24 und 28 bis 42 sind entsprechend anzuwenden. (3) Nach bestandener ...