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§ 20 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (LAP-mntDAIVV)

V. v. 08.10.2001 BGBl. I S. 2612; aufgehoben durch § 27 V. v. 18.07.2012 BGBl. I S. 1554
Geltung ab 31.07.2001; FNA: 2030-7-5-1 Beamte
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§ 20 Durchführung und Inhalt der Praktika



(1) Das Praktikum I findet beim Bundesverwaltungsamt statt. In begründeten Fällen kommen auch andere Bundesbehörden in Betracht. Das Praktikum dauert acht Monate.

(2) Ziel des Praktikums I ist es, die Anwärterinnen und Anwärter mit adressatenorientiertem Verhalten und mit den Aufgaben der inneren Verwaltung des Bundes, insbesondere mit

1.
Registraturwesen,

2.
Organisation und Geschäftsverkehr, Informationsverarbeitung,

3.
Öffentlichem Dienstrecht und

4.
Öffentlicher Finanzwirtschaft, insbesondere Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,

vertraut zu machen.

(3) Das Praktikum II wird

1.
bei Kommunalbehörden (drei Monate) und

2.
bei Bundesbehörden (sechs Monate)

durchgeführt.

(4) Bei den Kommunalbehörden erhalten die Anwärterinnen und Anwärter einen Überblick über die dort anfallenden Verwaltungsaufgaben und werden mit den Besonderheiten bürgernaher Verwaltung vertraut gemacht.

(5) Bei den Bundesbehörden werden die Anwärterinnen und der Anwärter mit den besonderen Belangen der Bundesverwaltung vertraut gemacht. Ihnen wird ein Überblick über Aufgaben und Arbeitsweise der Bundesbehörden sowie über ihr Zusammenwirken mit anderen Behörden vermittelt.

(6) Anwärterinnen und Anwärter, die für eine bestimmte Verwendung in der Bundesverwaltung vorgesehen sind, können während des Praktikums II fachbezogen ausgebildet werden.



 

Zitierungen von § 20 LAP-mntDAIVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 LAP-mntDAIVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-mntDAIVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 LAP-mntDAIVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 24 und 28 bis 42 sind entsprechend anzuwenden. (3) Nach bestandener ...