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§ 28 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (LAP-mntDAIVV)

V. v. 08.10.2001 BGBl. I S. 2612; aufgehoben durch § 27 V. v. 18.07.2012 BGBl. I S. 1554
Geltung ab 31.07.2001; FNA: 2030-7-5-1 Beamte
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§ 28 Zwischenprüfung



(1) Zum Abschluss des Praktikums I haben die Anwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt.

(2) Die Zwischenprüfung richtet sich an den Lernzielen aus. Sie besteht aus drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils den Fachgebieten nach § 22 Abs. 2 Nr. 4, 6 Buchstabe a bis c und Nr. 7 zugeordnet sind. Zur Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten stehen je drei Zeitstunden zur Verfügung. Die Arbeiten sind an drei aufeinander folgenden Arbeitstagen zu fertigen.

(3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten setzt das Bundesverwaltungsamt eine Prüfungskommission ein. Für eine Zwischenprüfung können mehrere Prüfungskommissionen eingesetzt werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgerechten Abschluss der Prüfung es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Prüfungskommission besteht aus der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungsreferats des Bundesverwaltungsamtes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes als Beisitzenden. Für jedes Mitglied werden zwei Ersatzmitglieder bestellt. Die Prüfenden sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(4) Das Bundesverwaltungsamt setzt den Zeitpunkt der Zwischenprüfung fest. Der Zeitpunkt ist den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig mitzuteilen. Dem Bundesverwaltungsamt obliegt die Durchführung der Zwischenprüfung.

(5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unabhängig voneinander nach § 38 bewertet. Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Wird die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.

(6) Die Zwischenprüfung hat bestanden, wer für zwei Aufsichtsarbeiten mindestens die Note "ausreichend" und insgesamt die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht hat.

(7) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, kann sie frühestens zwei Monate nach Abschluss des Praktikums I wiederholen; in begründeten Fällen kann das Bundesministerium des Innern eine zweite Wiederholung zulassen. Die Zwischenprüfung ist vollständig zu wiederholen. Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die bisherigen. Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Prüfung nicht ausgesetzt.

(8) Für die Durchführung der Zwischenprüfung gelten § 31 Abs. 5 Satz 1, § 33 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 und die §§ 36 bis 38, 40 und 41 entsprechend.



 

Zitierungen von § 28 LAP-mntDAIVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 LAP-mntDAIVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-mntDAIVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 LAP-mntDAIVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 24 und 28 bis 42 sind entsprechend anzuwenden. (3) Nach bestandener Aufstiegsprüfung ...
§ 33 LAP-mntDAIVV Schriftliche Prüfung
... 12 und etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben die Niederschrift. (7) § 28 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. (8) Erscheinen Anwärterinnen oder ...