Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2012 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 35 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (LAP-mntDAIVV)
V. v. 08.10.2001 BGBl. I S. 2612; aufgehoben durch § 27 V. v. 18.07.2012 BGBl. I S. 1554
Geltung ab 31.07.2001; FNA: 2030-7-5-1 Beamte
|
Geltung ab 31.07.2001; FNA: 2030-7-5-1 Beamte
|
§ 35 Mündliche Prüfung
§ 35 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus.
(2) In der Prüfung sollen die Anwärterinnen und Anwärter gründliche Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten nachweisen:
- 1.
- Organisation und Geschäftsverkehr, Informationsverarbeitung,
- 2.
- Registraturwesen,
- 3.
- Beschaffung und Materialverwaltung,
- 4.
- Öffentliche Finanzwirtschaft, insbesondere Kassen- und Rechnungswesen, Kosten- und Leistungsrechnung und
- 5.
- Berechnung von Besoldung, Vergütung, Lohn, Beihilfen, Umzugskosten und Reisekosten.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen ferner zeigen, dass sie über Grundkenntnisse folgender Fachgebiete verfügen:
- 1.
- Staats- und Verfassungsrecht,
- 2.
- Verwaltungsrecht,
- 3.
- Bürgerliches Recht,
- 4.
- Öffentliches Dienstrecht, insbesondere Beamtenrecht, und
- 5.
- Bundeshaushaltsrecht.
(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.
(5) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 30 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll 40 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft werden.
(6) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 38; die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.
(7) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission unterschreiben.
Zitierungen von § 35 LAP-mntDAIVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 LAP-mntDAIVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-mntDAIVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 LAP-mntDAIVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 24 und 28 bis 42 sind entsprechend anzuwenden. (3) Nach bestandener Aufstiegsprüfung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/860/a11521.htm