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§ 38 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (LAP-mntDAIVV)

V. v. 08.10.2001 BGBl. I S. 2612; aufgehoben durch § 27 V. v. 18.07.2012 BGBl. I S. 1554
Geltung ab 31.07.2001; FNA: 2030-7-5-1 Beamte
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§ 38 Bewertung von Prüfungsleistungen



(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:

sehr gut (1)
15 bis 14 Punkte
eine Leistung, die den
Anforderungen in besonderem
Maße entspricht,
gut (2)
13 bis 11 Punkte
eine Leistung, die den
Anforderungen voll entspricht,
befriedigend (3)
10 bis 8 Punkte
eine Leistung, die im Allgemeinen
den Anforderungen entspricht,
ausreichend (4)
7 bis 5 Punkte
eine Leistung, die zwar Mängel
aufweist, aber im Ganzen den
Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5)
4 bis 2 Punkte
eine Leistung, die den
Anforderungen nicht entspricht,
die jedoch erkennen lässt,
dass die notwendigen Grund-
kenntnisse vorhanden sind
und die Mängel in absehbarer
Zeit behoben werden könnten,
ungenügend (6)
1 bis 0 Punkte
eine Leistung, die den
Anforderungen nicht entspricht
und bei der selbst die Grund-
kenntnisse so lückenhaft sind,
dass die Mängel in absehbarer
Zeit nicht behoben werden
könnten.


Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.

(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks angemessen berücksichtigt.

(3) Die Note "ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.

(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:

Vom-Hundert-Anteil
der Leistungspunkte
Rangpunkte
100 bis 93,7 15
unter 93,7 bis 87,5 14
unter 87,5 bis 83,4 13
unter 83,4 bis 79,2 12
unter 79,2 bis 75,0 11
unter 75,0 bis 70,9 10
unter 70,9 bis 66,7 9
unter 66,7 bis 62,5 8
unter 62,5 bis 58,4 7
unter 58,4 bis 54,2 6
unter 54,2 bis 50,0 5
unter 50,0 bis 41,7 4
unter 41,7 bis 33,4 3
unter 33,4 bis 25,0 2
unter 25,0 bis 12,5 1
unter 12,5 bis 0 0.


(5) Ist nach der Art des Leistungsnachweises oder der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht durchführbar, werden den Grundsätzen der Absätze 3 und 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note typische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung entsprechenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinngemäß.



 

Zitierungen von § 38 LAP-mntDAIVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 LAP-mntDAIVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-mntDAIVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 LAP-mntDAIVV Leistungsnachweise
... wird mindestens eine Woche vorher angekündigt. Der Leistungsnachweis wird nach § 38 bewertet und schriftlich bestätigt. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine ... und Noten aufgeführt werden. Das Zeugnis schließt mit der Angabe der nach § 38 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl. Die Anwärterinnen und Anwärter ...
§ 24 LAP-mntDAIVV Bewertungen während der Praktika
... mindestens für einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewertung nach § 38 abgegeben. (2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit ...
§ 25 LAP-mntDAIVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 24 und 28 bis 42 sind entsprechend anzuwenden. (3) Nach bestandener Aufstiegsprüfung ...
§ 28 LAP-mntDAIVV Zwischenprüfung
... (5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unabhängig voneinander nach § 38 bewertet. Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder des ... gelten § 31 Abs. 5 Satz 1, § 33 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 und die §§ 36 bis 38 , 40 und 41 ...
§ 35 LAP-mntDAIVV Mündliche Prüfung
... werden. (6) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 38 ; die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt jeweils die Bewertung vor. Das ...
§ 40 LAP-mntDAIVV Zeugnis
... bestanden haben, ein Prüfungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die nach § 38 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht ...