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Änderung § 13 Düngegesetz vom 15.12.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 Düngegesetz, alle Änderungen durch Artikel 10 BMELV-EUAnpG am 15. Dezember 2010 und Änderungshistorie des DüGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 13 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | § 13 n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Behördliche Anordnungen | |
(Text alte Fassung) Die zuständige Behörde kann die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Vermeidung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Bereich des Düngemittelrechts notwendigen Anordnungen treffen. Sie kann insbesondere | (Text neue Fassung) 1 Die zuständige Behörde kann die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Vermeidung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Bereich des Düngemittelrechts notwendigen Anordnungen treffen. 2 Sie kann insbesondere |
1. die Einstellung von Düngemaßnahmen anordnen, die gegen § 3 Abs. 1 oder 2 oder auf Grund des § 3 Abs. 3 oder 5 erlassene Rechtsverordnungen verstoßen, 2. die Einstellung des Inverkehrbringens von Düngemittelpartien anordnen, die entgegen § 5 Abs. 1 oder § 6 oder entgegen einer auf Grund des § 5 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung in den Verkehr gebracht werden, 3. vorübergehend verbieten, dass ein Stoff nach § 2 Nr. 1 oder 6 bis 8 in den Verkehr gebracht oder angewendet wird, bis das Ergebnis der Untersuchung einer entnommenen Probe vorliegt, 4. eine Maßnahme überwachen oder, falls erforderlich, anordnen, mit der verhindert werden soll, dass ein Stoff nach § 2 Nr. 1 oder 6 bis 8, der den Verbraucher noch nicht erreicht hat, auch durch andere Wirtschaftsbeteiligte weiter in den Verkehr gebracht wird (Rücknahme), oder die auf die Rückgabe eines in den Verkehr gebrachten Stoffes nach § 2 Nr. 1 oder 6 bis 8 abzielt, der den Verbraucher oder den Verwender bereits erreicht hat oder erreicht haben könnte (Rückruf). |
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