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Änderung § 1 Düngegesetz vom 16.05.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 Düngegesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 1. DüGuaÄndG am 16. Mai 2017 und Änderungshistorie des DüGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.05.2017 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 16.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1068 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Zweck | |
Zweck dieses Gesetzes ist es, 1. die Ernährung von Nutzpflanzen sicherzustellen, 2. die Fruchtbarkeit des Bodens, insbesondere den standort- und nutzungstypischen Humusgehalt, zu erhalten oder nachhaltig zu verbessern, 3. Gefahren für die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie für den Naturhaushalt vorzubeugen oder abzuwenden, die durch das Herstellen, Inverkehrbringen oder die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Pflanzenhilfsmitteln sowie Kultursubstraten oder durch andere Maßnahmen des Düngens entstehen können, | |
(Text alte Fassung) 4. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes, insbesondere über den Verkehr mit oder die Anwendung von Düngemitteln betreffen, umzusetzen oder durchzuführen. | (Text neue Fassung) 4. einen nachhaltigen und ressourceneffizienten Umgang mit Nährstoffen bei der landwirtschaftlichen Erzeugung sicherzustellen, insbesondere Nährstoffverluste in die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden, 5. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes, insbesondere über den Verkehr mit oder die Anwendung von Düngemitteln betreffen, umzusetzen oder durchzuführen. |
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