Das
Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), zuletzt geändert durch Artikel
3 des Gesetzes vom
5. November 2007 (BGBl. I S. 2558), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Im 1. Abschnitt werden nach der § 3 betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:
„§ 3a Ausschluss der elektronischen Form
§ 3b Stützungsprogramm".
- b)
- Die den § 8b betreffende Zeile wird gestrichen.
- c)
- Die den § 55 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
„§ 55 Verkündung von Rechtsverordnungen".
- 2.
- Im 1. Abschnitt wird nach § 3a folgender § 3b eingefügt:
„§ 3b Stützungsprogramm
(2) Von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung werden durchgeführt:
- 1.
- die Unterstützung von Maßnahmen zur Absatzförderung auf Drittlandsmärkten nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008, soweit die Maßnahmen sich ausschließlich auf eine einheitliche Absatzförderung der Erzeugnisse aus den deutschen Anbaugebieten beziehen,
- 2.
- die Unterstützung für die Verwendung von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 im Weinwirtschaftsjahr 2008/2009.
Aus den verfügbaren Gemeinschaftsmitteln stehen für die Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1 jährlich 1 Million Euro und für die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 im Weinwirtschaftsjahr 2008/2009 4 Verf zur Euro Millionenügung. Die Sätze 1 und 2 sind ein Gesetz im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach Artikel 11 der
Verordnung (EG) Nr. 479/2008 zu erlassen, soweit die Regelungen zur Durchführung der genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift und der zu seiner Durchführung ergangenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich sind und nach diesen Vorschriften bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für
- 1.
- die Unterstützung von Maßnahmen zur Absatzförderung auf Drittlandsmärkten nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008, soweit sich die Maßnahmen ausschließlich auf eine Absatzförderung der Erzeugnisse aus den im jeweiligen Land belegenen bestimmten Anbaugebieten beziehen,
- 2.
- die Unterstützung für Ernteversicherungen nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008,
- 3.
- die Unterstützung für Investitionen nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008
Regelungen zu erlassen über das Verfahren sowie über die Voraussetzungen und die Höhe der Unterstützung, soweit die Regelungen zur Durchführung der genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und der zu ihrer jeweiligen Durchführung ergangenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich und nach diesen Vorschriften bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.
(5) Bei Maßnahmen nach Artikel 10 der
Verordnung (EG) Nr. 479/2008 unterrichten sich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und die nach Landesrecht zuständigen Stellen gegenseitig über die Anträge sowie den Abschluss von Verträgen. Die Bundesanstalt und die Landesstellen berücksichtigen bei ihren Entscheidungen über Vertragsabschlüsse die nach Satz 1 mitgeteilten Vertragsabschlüsse."
- 3.
- § 8b wird aufgehoben.
- 4.
- § 55 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
„§ 55 Verkündung von Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen des Bundes nach diesem Gesetz können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger*) verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen."
---
- *)
- Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de
Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 800
B. v. 18.01.2011 BGBl. I S. 66