§ 11 - Goldschmied-Ausbildungsverordnung (GoldSchmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.04.1992 BGBl. I S. 756; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 20.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 93
Geltung ab 01.08.1992; FNA: 806-21-1-170 Berufliche Bildung
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§ 11 Übergangsregelung


§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

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Zitierungen von § 11 Goldschmied-Ausbildungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 GoldSchmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GoldSchmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 GoldSchmAusbV Aufhebung von Vorschriften
... sowie Juwelengoldschmied/Juwelengoldschmiedin in der Industrie, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr ...


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