Tools:
Update via:
Änderung § 10 NOK I Seelotsen-Grundausbildungs-Verordnung vom 15.03.2014
Ähnliche Seiten: Änderungshistorie der NOKILotsGAusbVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.03.2014 geltenden Fassung | § 10 n.F. (neue Fassung) in der am 15.03.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 25.02.2014 BGBl. I S. 234 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 10 Kosten der Grundausbildung | (Text neue Fassung)§ 10 (aufgehoben) |
Die Kosten der Ausbildung an einem in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde anerkannten Schiffsführungs- und Radarsimulator werden dem Teilnehmer erstattet. Sie sind zurückzuzahlen, wenn der Teilnehmer die Grundausbildung abbricht oder die Prüfung nicht bestanden hat. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8612/al43141-0.htm