Änderung § 10 NOK I Seelotsen-Grundausbildungs-Verordnung vom 15.03.2014

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie der NOKILotsGAusbV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.03.2014 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.03.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 25.02.2014 BGBl. I S. 234
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Kosten der Grundausbildung


(Text neue Fassung)

§ 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Kosten der Ausbildung an einem in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde anerkannten Schiffsführungs- und Radarsimulator werden dem Teilnehmer erstattet. Sie sind zurückzuzahlen, wenn der Teilnehmer die Grundausbildung abbricht oder die Prüfung nicht bestanden hat.



 



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed