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Änderung § 10 NOK I Seelotsen-Grundausbildungs-Verordnung vom 15.03.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.03.2014 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.03.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 25.02.2014 BGBl. I S. 234
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Kosten der Grundausbildung


(Text neue Fassung)

§ 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Kosten der Ausbildung an einem in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde anerkannten Schiffsführungs- und Radarsimulator werden dem Teilnehmer erstattet. Sie sind zurückzuzahlen, wenn der Teilnehmer die Grundausbildung abbricht oder die Prüfung nicht bestanden hat.



 

 
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