Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.03.2023 aufgehoben
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Eingangsformel - Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Hopfenrechts (HopfDV k.a.Abk.)

V. v. 27.01.2009 BGBl. I S. 152 (Nr. 6); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
Geltung ab 07.02.2009; FNA: 7821-2-2 Wein-, Hopfen- und Tabakbau
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Eingangsformel



Auf Grund des § 2 Absatz 4 und des § 3 Absatz 3 des Hopfengesetzes vom 21. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1530), von denen § 2 Absatz 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juli 2008 (BGBl. I S. 1106) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

*)
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.



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