Änderung § 21 BBG vom 07.07.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 21 BBG, alle Änderungen durch Artikel 1 BeamtRÄndG 2021 am 7. Juli 2021 und Änderungshistorie des BBG

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§ 21 BBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.07.2021 geltenden Fassung
§ 21 BBG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21 Dienstliche Beurteilung


(Text neue Fassung)

§ 21 Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

1 Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig zu beurteilen. 2 Ausnahmen von der Beurteilungspflicht kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.



(1) 1 Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu beurteilen. 2 Sie sind zusätzlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern.

(2) Die
Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen sowie für das Beurteilungsverfahren zu regeln, insbesondere über

1. den Inhalt der Beurteilung, beispielsweise die Festlegung von zu beurteilenden Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung,

2. ein Bewertungssystem für die Beurteilung,

3. die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs, beispielsweise die konkrete Festlegung von Richtwerten oder die Möglichkeit, von den Richtwerten aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit abzuweichen,

4. die Festlegung von Mindestanforderungen an die an der Beurteilung mitwirkenden Personen,

5. die Bekanntgabe des Ergebnisses eines Beurteilungsdurchgangs,

6. die Voraussetzungen und das Verfahren einer fiktiven Fortschreibung von Beurteilungen und

7. Ausnahmen von der Beurteilungspflicht.


 (keine frühere Fassung vorhanden)



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