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§ 21 - Bundesbeamtengesetz (BBG)
Artikel 1 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 12.02.2009; FNA: 2030-2-30 Beamte
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Geltung ab 12.02.2009; FNA: 2030-2-30 Beamte
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§ 21 Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung
(1) 1Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu beurteilen. 2Sie sind zusätzlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern.
(2) 1In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen. 2Am Schluss der dienstlichen Beurteilung ist ein zusammenfassendes Gesamturteil abzugeben.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen sowie für das Beurteilungsverfahren zu regeln, insbesondere über
- 1.
- den weiteren Inhalt der Beurteilung, beispielsweise die Festlegung von zu beurteilenden Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung,
- 2.
- ein Bewertungssystem für die Beurteilung,
- 3.
- die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs, beispielsweise die konkrete Festlegung von Richtwerten oder die Möglichkeit, von den Richtwerten aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit abzuweichen,
- 4.
- die Festlegung von Mindestanforderungen an die an der Beurteilung mitwirkenden Personen,
- 5.
- die Bekanntgabe des Ergebnisses eines Beurteilungsdurchgangs,
- 6.
- die Voraussetzungen und das Verfahren einer fiktiven Fortschreibung von Beurteilungen und
- 7.
- Ausnahmen von der Beurteilungspflicht.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz über die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an Hochschulen des Bundes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften G. v. 19. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 247 m.W.v. 25. Juli 2024
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Frühere Fassungen von § 21 BBG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.07.2024 | Artikel 1 Gesetz über die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an Hochschulen des Bundes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247 |
aktuell vorher | 07.07.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 28.06.2021 BGBl. I S. 2250 |
aktuell | vor 07.07.2021 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 21 BBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 BBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 26 BBG Ermächtigung zum Erlass von Laufbahn- und Vorbereitungsdienstverordnungen (vom 25.07.2024)
... Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, ... Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Bundeslaufbahnverordnung (BLV)V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der BundeslaufbahnverordnungV. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 316
Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher VorschriftenV. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Zweite Verordnung zur Änderung der BundeslaufbahnverordnungV. v. 15.08.2016 BGBl. I S. 1981
Zitat in folgenden Normen
Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 33 BLV Auswahlentscheidungen (vom 20.08.2021)
... oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind, sind in entsprechender Anwendung des § 21 des Bundesbeamtengesetzes von der Fraktion zu beurteilen. § 50 Absatz 2 findet in diesen Fällen keine ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 8 DNeuG Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst
... des Innern" gestrichen. b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 21 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 19 des Bundesbeamtengesetzes" ...
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010)
... vom 20. November 2008 (BGBl. I S. 2224) geändert worden ist, wird die Angabe „(§ 21 des Bundesbeamtengesetzes)" durch die Angabe „(§ 19 des ... ersetzt. 2. In § 7 Abs. 2 wird die Angabe „(§ 21 des Bundesbeamtengesetzes)" durch die Angabe „(§ 19 des ... geltenden Fassung" ersetzt. 2. In § 7 Abs. 2 wird die Angabe „(§ 21 des Bundesbeamtengesetzes)" durch die Angabe „(§ 19 des ... geltenden Fassung" ersetzt. 3. In § 5 Abs. 3 wird die Angabe „(§ 21 des Bundesbeamtengesetzes)" durch die Angabe „(§ 19 des ... die Angabe „§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und § 21 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, § ... vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 21 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 19 des Bundesbeamtengesetzes" ...
Gesetz über die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an Hochschulen des Bundes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Artikel 1 LeVeHBG Änderung des Bundesbeamtengesetzes
... des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals der Hochschulen". 2. § 21 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ...
Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
Artikel 1 BeamtRÄndG 2021 Änderung des Bundesbeamtengesetzes
... der Ernennung auf Lebenszeit; Verordnungsermächtigung". b) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst: „§ 21 Dienstliche Beurteilung; ... b) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst: „ § 21 Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung". c) Nach der Angabe zu ... „Absatz 1" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1" ersetzt. 6. § 21 wird wie folgt gefasst: „§ 21 Dienstliche Beurteilung; ... 1 Satz 1" ersetzt. 6. § 21 wird wie folgt gefasst: „ § 21 Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung (1) Eignung, Befähigung und ... Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, ... Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu ...
Haushaltsbegleitgesetz 2014
G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1346
Artikel 3 HBeglG 2014 Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
... oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind, sind in entsprechender Anwendung des § 21 des Bundesbeamtengesetzes von der Fraktion zu beurteilen. § 50 Absatz 2 findet in diesen ...
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