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Änderung § 32 BBG vom 14.03.2015
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§ 32 BBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.03.2015 geltenden Fassung | § 32 BBG n.F. (neue Fassung) in der am 14.03.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 06.03.2015 BGBl. I S. 250 |
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(Textabschnitt unverändert) § 32 Entlassung aus zwingenden Gründen | |
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie 1. den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, 2. nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, oder 3. zur Zeit der Ernennung Inhaberin oder Inhaber eines Amtes, das kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, Mitglied des Deutschen Bundestages oder des Europäischen Parlaments waren und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde gesetzten angemessenen Frist ihr Mandat niederlegen. | |
(Text alte Fassung) (2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in den Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verlieren. | (Text neue Fassung) (2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in den Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren. |
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