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§ 32 - Bundesbeamtengesetz (BBG)

Artikel 1 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 12.02.2009; FNA: 2030-2-30 Beamte
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§ 32 Entlassung aus zwingenden Gründen



(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,

2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, oder

3.
zur Zeit der Ernennung Inhaberin oder Inhaber eines Amtes, das kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, Mitglied des Deutschen Bundestages oder des Europäischen Parlaments waren und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde gesetzten angemessenen Frist ihr Mandat niederlegen.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in den Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.



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Frühere Fassungen von § 32 BBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.03.2015Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 06.03.2015 BGBl. I S. 250

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 32 BBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 BBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 35 BBG Entlassung von Beamtinnen und Beamten in Führungsämtern auf Probe
... dem Beamtenverhältnis auf Probe nach § 24 Abs. 1 entlassen. Die §§ 31 bis 33 bleiben unberührt. § 34 Abs. 1 gilt ...
§ 38 BBG Verfahren der Entlassung
... die für die Ernennung zuständig wäre. Die Entlassung wird im Fall des § 32 Abs. 1 Nr. 1 mit der Zustellung, im Übrigen mit dem Ablauf des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in ...
 
Zitat in folgenden Normen

Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
neugefasst durch B. v. 24.02.2010 BGBl. I S. 150; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 15 BeamtVG Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe (vom 01.01.2020)
... 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes entlassen ist, kann auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt ...
§ 47 BeamtVG Übergangsgeld (vom 22.03.2012)
... gewährt, wenn 1. der Beamte wegen eines Verhaltens im Sinne der §§ 31, 32 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 40 Abs. 2 des ...

Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV)
Artikel 1 V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 320; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
§ 4 MuSchEltZV Entlassung während der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt und nach der Entbindung (vom 16.02.2018)
... die Entlassung für zulässig erklären. (3) Die §§ 31, 32 , 34 Absatz 4, § 35 Satz 1, letzterer vorbehaltlich der Fälle des § 24 Absatz 3, ...

Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG)
Artikel 4 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2353; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
§ 1 PostPersRG Dienstrechtliche Zuständigkeiten der Postnachfolgeunternehmen (vom 01.04.2024)
... Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, einen Beamten gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 , § 34 Abs. 1 bis 3, § 36 oder § 37 des Bundesbeamtengesetzes zu entlassen, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 4 DNeuG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesbeamtenrecht" durch die Angabe „§ 32 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ... oder des entsprechenden Landesrechts" durch die Angabe „§§ 31, 32 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 40 Abs. 2 des ...
Artikel 12b DNeuG Änderung des Bundesdisziplinargesetzes
... In § 5 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 32 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie ...
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010)
... 28 und 29 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§§ 31, 32 und 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. (19) Die Verordnung über ... 28 und 29 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§§ 31, 32 und 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 3. In ... vom 20. Februar 2008 (BGBl. I S. 248) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 32 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 37 des Bundesbeamtengesetzes" ... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 wird die Angabe „§ 32 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 37 Abs. 2 Satz 2 des ... 28 bis 30 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§§ 31 bis 33 und 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 5. § 436 Abs. 1 wird ... geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 bis 4, § 32 oder § 35 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 32 Abs. 1 Nr. ... 1. In § 1 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 bis 4, § 32 oder § 35 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 32 Abs. 1 Nr. ...

Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 06.03.2015 BGBl. I S. 250
Artikel 1 BBesGuwDRÄndG Änderung des Bundesbeamtengesetzes
... 1" eingefügt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. 11. In § 32 Absatz 2 wird nach der Angabe „Artikels 116" die Angabe „Absatz 1" ...

Verordnung zur Änderung der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
V. v. 09.02.2018 BGBl. I S. 198
Artikel 1 MuSchEltZVÄndV Änderung der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
... die Entlassung für zulässig erklären. (3) Die §§ 31, 32 , 34 Absatz 4, § 35 Satz 1, letzterer vorbehaltlich der Fälle des § 24 Absatz 3, ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Elternzeitverordnung (EltZV)
neugefasst durch B. v. 11.11.2004 BGBl. I S. 2841; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 320
§ 4 EltZV (vom 12.02.2009)
... Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen wäre. (3) Die §§ 31, 32 und 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes bleiben ...

Mutterschutzverordnung (MuSchV)
neugefasst durch B. v. 11.11.2004 BGBl. I S. 2828; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 320
§ 10 MuSchV (vom 12.02.2009)
... Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen wäre. (3) Die §§ 31, 32 und 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes bleiben ...