§ 32 Entlassung aus zwingenden Gründen
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
- den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
- 2.
- nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, oder
- 3.
- zur Zeit der Ernennung Inhaberin oder Inhaber eines Amtes, das kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, Mitglied des Deutschen Bundestages oder des Europäischen Parlaments waren und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde gesetzten angemessenen Frist ihr Mandat niederlegen.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in den Fällen des §
7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels
116 Absatz 1 des
Grundgesetzes verlieren.
Frühere Fassungen von § 32 BBG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 38 BBG Verfahren der Entlassung ... die für die Ernennung zuständig wäre. Die Entlassung wird im Fall des § 32 Abs. 1 Nr. 1 mit der Zustellung, im Übrigen mit dem Ablauf des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in ...
Zitat in folgenden NormenBeamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
neugefasst durch B. v. 24.02.2010 BGBl. I S. 150; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
§ 47 BeamtVG Übergangsgeld (vom 22.03.2012) ... gewährt, wenn 1. der Beamte wegen eines Verhaltens im Sinne der §§ 31, 32 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 40 Abs. 2 des ...
Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV)
Artikel 1 V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 320; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 59
Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG)
Artikel 4 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2353; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 4 DNeuG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes ... Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesbeamtenrecht" durch die Angabe „§ 32 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ... oder des entsprechenden Landesrechts" durch die Angabe „§§ 31, 32 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 40 Abs. 2 des ...
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010) ... 28 und 29 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§§ 31, 32 und 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. (19) Die Verordnung über ... 28 und 29 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§§ 31, 32 und 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 3. In ... vom 20. Februar 2008 (BGBl. I S. 248) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 32 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 37 des Bundesbeamtengesetzes" ... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 wird die Angabe „§ 32 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 37 Abs. 2 Satz 2 des ... 28 bis 30 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§§ 31 bis 33 und 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 5. § 436 Abs. 1 wird ... geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 bis 4, § 32 oder § 35 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 32 Abs. 1 Nr. ... 1. In § 1 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 bis 4, § 32 oder § 35 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 32 Abs. 1 Nr. ...
Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 06.03.2015 BGBl. I S. 250
Verordnung zur Änderung der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
V. v. 09.02.2018 BGBl. I S. 198
Zitate in aufgehobenen TitelnElternzeitverordnung (EltZV)
neugefasst durch B. v. 11.11.2004 BGBl. I S. 2841; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 320
§ 4 EltZV (vom 12.02.2009) ... Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen wäre. (3) Die §§ 31, 32 und 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes bleiben ...
Mutterschutzverordnung (MuSchV)
neugefasst durch B. v. 11.11.2004 BGBl. I S. 2828; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 320
§ 10 MuSchV (vom 12.02.2009) ... Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen wäre. (3) Die §§ 31, 32 und 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes bleiben ...
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