Tools:
Update via:
Änderung § 92b BBG vom 28.10.2016
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BPflRÄndG am 28. Oktober 2016 und Änderungshistorie des BBGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 92b BBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.10.2016 geltenden Fassung | § 92b BBG n.F. (neue Fassung) in der am 28.10.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 92b (neu) | (Text neue Fassung)§ 92b Pflegezeit mit Vorschuss |
(1) Unter den Voraussetzungen des § 92a Absatz 1 wird auf Antrag für längstens sechs Monate Teilzeitbeschäftigung mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden oder Urlaub ohne Besoldung als Pflegezeit bewilligt. (2) Ist die Pflegezeit für weniger als sechs Monate bewilligt worden, kann sie nachträglich bis zur Dauer von sechs Monaten verlängert werden. (3) § 92 Absatz 5 und § 92a Absatz 3 bis 6 gelten entsprechend. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8624/al56682-0.htm