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§ 92b - Bundesbeamtengesetz (BBG)
Artikel 1 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 12.02.2009; FNA: 2030-2-30 Beamte
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Geltung ab 12.02.2009; FNA: 2030-2-30 Beamte
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§ 92b Pflegezeit mit Vorschuss
(1) Unter den Voraussetzungen des § 92a Absatz 1 wird auf Antrag für längstens sechs Monate Teilzeitbeschäftigung mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden oder Urlaub ohne Besoldung als Pflegezeit bewilligt.
(2) Ist die Pflegezeit für weniger als sechs Monate bewilligt worden, kann sie nachträglich bis zur Dauer von sechs Monaten verlängert werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften G. v. 19. Oktober 2016 BGBl. I S. 2362 m.W.v. 28. Oktober 2016
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Frühere Fassungen von § 92b BBG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.10.2016 | Artikel 1 Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 19.10.2016 BGBl. I S. 2362 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 92b BBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 92b BBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 53 BBG Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand (vom 25.03.2021)
... Familienpflegezeit nach § 92a in Anspruch genommen hat oder c) Pflegezeit nach § 92b in Anspruch genommen hat, 2. das Ruhegehalt, das sie oder er bei Eintritt in den ...
§ 93 BBG Altersteilzeit (vom 25.03.2021)
... der regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall des § 92 Abs. 1, der §§ 92a, 92b oder bei Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit mindestens im Umfang der ...
§ 132 BBG Dienstrechtliche Stellung des hauptberuflichen wissenschaftlichen und leitenden Personals der Hochschulen (vom 28.10.2016)
... und um Zeiten einer Familienpflegezeit nach § 92a oder um Zeiten einer Pflegezeit nach § 92b zu verlängern. (6) Der Eintritt einer Professorin oder eines Professors ...
Zitat in folgenden Normen
Beamtenaltersteilzeitverordnung (BATZV)
V. v. 06.01.2011 BGBl. I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 1 G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
§ 4 BATZV Bewilligung (vom 28.10.2016)
... Dienst zu leisten ist. Im Fall des § 92 Absatz 1, des § 92a oder des § 92b des Bundesbeamtengesetzes oder bei Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ist ...
Bundesbesoldungsgesetz
neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 7 BBesG Vorschuss während der Familienpflegezeit und Pflegezeit, Verordnungsermächtigung (vom 28.10.2016)
... Familienpflegezeit nach § 92a des Bundesbeamtengesetzes und einer Pflegezeit nach § 92b des Bundesbeamtengesetzes wird ein Vorschuss gewährt. Dieser Vorschuss wird ...
§ 70 BBesG Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Polizeivollzugsbeamte des Bundes (vom 01.01.2022)
... von Elternzeit und während der Zeit einer Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 oder § 92b Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes , sofern die Beamten nicht nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ...
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
§ 78 BPersVG Mitbestimmung in Personalangelegenheiten
... einer Nebentätigkeit, 11. Ablehnung eines Antrags nach den §§ 91 bis 92b oder § 95 des Bundesbeamtengesetzes auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der ...
Soldatengesetz (SG)
neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 30a SG Teilzeitbeschäftigung, Familienpflegezeit und Pflegezeit (vom 09.08.2019)
... (7) Einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit wird in entsprechender Anwendung des § 92b des Bundesbeamtengesetzes 1. abweichend von Absatz 1 Teilzeitbeschäftigung oder 2. Urlaub unter ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
Artikel 1 BPflRÄndG Änderung des Bundesbeamtengesetzes
... Beurlaubung § 92a Familienpflegezeit mit Vorschuss § 92b Pflegezeit mit Vorschuss". 2. Dem § 8 Absatz 2 wird folgender Satz ... nach § 92a in Anspruch genommen hat oder c) Pflegezeit nach § 92b in Anspruch genommen hat,". bb) In Nummer 2 werden die Wörter „wegen ... zulässig." 13. § 92a wird durch die folgenden §§ 92a und 92b ersetzt: „§ 92a Familienpflegezeit mit Vorschuss (1) Beamtinnen ... zu widerrufen, wenn keine dringenden dienstlichen Belange entgegenstehen. § 92b Pflegezeit mit Vorschuss (1) Unter den Voraussetzungen des § 92a Absatz 1 wird ... Nummer 1 wird die Angabe „des § 92a" durch die Angabe „der §§ 92a, 92b " ersetzt. 15. § 129 wird wie folgt geändert: a) Die ... Angabe „§ 92a" die Wörter „oder um Zeiten einer Pflegezeit nach § 92b " eingefügt. c) Absatz 8 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ...
Artikel 2 BPflRÄndG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... Familienpflegezeit nach § 92a des Bundesbeamtengesetzes und einer Pflegezeit nach § 92b des Bundesbeamtengesetzes wird ein Vorschuss gewährt. Dieser Vorschuss wird zusätzlich ...
Artikel 6 BPflRÄndG Änderung des Soldatengesetzes
... (7) Einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit wird in entsprechender Anwendung des § 92b des Bundesbeamtengesetzes 1. abweichend von Absatz 1 Teilzeitbeschäftigung ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
G. v. 15.03.1974 BGBl. I S. 693; aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
§ 76 BPersVG (vom 28.10.2016)
... Nebentätigkeit, 8. Ablehnung eines Antrages nach den §§ 91, 92, 92a, 92b oder § 95 des Bundesbeamtengesetzes auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der ...
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