§ 92b Pflegezeit mit Vorschuss
(1) Unter den Voraussetzungen des §
92a Absatz 1 wird auf Antrag für längstens sechs Monate Teilzeitbeschäftigung mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden oder Urlaub ohne Besoldung als Pflegezeit bewilligt.
(2) Ist die Pflegezeit für weniger als sechs Monate bewilligt worden, kann sie nachträglich bis zur Dauer von sechs Monaten verlängert werden.
(3) §
92 Absatz 5 und §
92a Absatz 3 bis 6 gelten entsprechend.
Frühere Fassungen von § 92b BBG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 93 BBG Altersteilzeit (vom 06.03.2025) ... der regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall des § 92 Abs. 1, der §§ 92a, 92b oder bei Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit mindestens im Umfang der ...
Zitat in folgenden NormenBeamtenaltersteilzeitverordnung (BATZV)
V. v. 06.01.2011 BGBl. I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 1 G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
§ 4 BATZV Bewilligung (vom 28.10.2016) ... Dienst zu leisten ist. Im Fall des § 92 Absatz 1, des § 92a oder des § 92b des Bundesbeamtengesetzes oder bei Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ist ...
Bundesbesoldungsgesetz
neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Soldatengesetz (SG)
neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
Artikel 1 BPflRÄndG Änderung des Bundesbeamtengesetzes ... Beurlaubung § 92a Familienpflegezeit mit Vorschuss § 92b Pflegezeit mit Vorschuss". 2. Dem § 8 Absatz 2 wird folgender Satz ... nach § 92a in Anspruch genommen hat oder c) Pflegezeit nach § 92b in Anspruch genommen hat,". bb) In Nummer 2 werden die Wörter „wegen ... zulässig." 13. § 92a wird durch die folgenden §§ 92a und 92b ersetzt: „§ 92a Familienpflegezeit mit Vorschuss (1) Beamtinnen ... zu widerrufen, wenn keine dringenden dienstlichen Belange entgegenstehen. § 92b Pflegezeit mit Vorschuss (1) Unter den Voraussetzungen des § 92a Absatz 1 wird ... Nummer 1 wird die Angabe „des § 92a" durch die Angabe „der §§ 92a, 92b " ersetzt. 15. § 129 wird wie folgt geändert: a) Die ... Angabe „§ 92a" die Wörter „oder um Zeiten einer Pflegezeit nach § 92b " eingefügt. c) Absatz 8 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ...
Zitate in aufgehobenen TitelnBundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
G. v. 15.03.1974 BGBl. I S. 693; aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
§ 76 BPersVG (vom 28.10.2016) ... Nebentätigkeit, 8. Ablehnung eines Antrages nach den §§ 91, 92, 92a, 92b oder § 95 des Bundesbeamtengesetzes auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der ...
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