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§ 7 - Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)

V. v. 22.10.1987 BGBl. I S. 2316; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2661
Geltung ab 01.01.1988; FNA: 2123-5 Zahnärzte und Dentisten
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§ 7 Gebühren bei stationärer Behandlung



(1) 1Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatzahnärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 vom Hundert zu mindern. 2Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen und Zuschläge nach Satz 1 von Belegzahnärzten oder niedergelassenen anderen Zahnärzten 15 vom Hundert. 3Ausgenommen von dieser Minderungspflicht ist der Zuschlag nach Buchstabe J in Abschnitt B V des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte.

(2) Neben den nach Absatz 1 geminderten Gebühren darf der Zahnarzt Kosten nicht berechnen; die §§ 8 und 9 bleiben unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 7 GOZ

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte
vom 05.12.2011 BGBl. I S. 2661

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 GOZ

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GOZ verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GOZ selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 GOZ Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung (vom 01.07.2012)
... privatzahnärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 7 , 4. bei Entschädigungen nach § 8 den Betrag, die Art der Entschädigung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte
V. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2661
Artikel 1 1. GOZÄndV Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte
... 4715, 7. N unter der Nummer 4852 sowie 8. O." 7. § 7 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ...