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Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)

V. v. 22.10.1987 BGBl. I S. 2316; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2661
Geltung ab 01.01.1988; FNA: 2123-5 Zahnärzte und Dentisten
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Eingangsformel



Auf Grund des § 15 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1568) geänderten Fassung verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:


§ 1 Anwendungsbereich



(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Vergütungen darf der Zahnarzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.


§ 2 Abweichende Vereinbarung



(1) 1Durch Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. 2Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Absatz 1 Satz 2) oder eines abweichenden Punktwertes (§ 5 Absatz 1 Satz 3) ist nicht zulässig. 3Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Vereinbarung nach Satz 1 abhängig gemacht werden.

(2) 1Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung des Zahnarztes schriftlich zu treffen. 2Dieses muß neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem vereinbarten Steigerungssatz und dem sich daraus ergebenden Betrag auch die Feststellung enthalten, daß eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. 3Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. 4Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen.

(3) 1Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 und ihre Vergütung müssen in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden. 2Der Heil- und Kostenplan muß vor Erbringung der Leistung erstellt werden; er muß die einzelnen Leistungen und Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, daß es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. 3§ 6 Absatz 1 bleibt unberührt.

(4) Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatzahnärztlichen Leistungen ist eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 nur für vom Wahlzahnarzt persönlich erbrachte Leistungen zulässig.




§ 3 Vergütungen



Als Vergütungen stehen dem Zahnarzt Gebühren, Entschädigungen und Ersatz von Auslagen zu.




§ 4 Gebühren



(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage 1) genannten zahnärztlichen Leistungen.

(2) 1Der Zahnarzt kann Gebühren nur für selbständige zahnärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). 2Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. 3Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. 4Eine Leistung ist methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.

(3) 1Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf, für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für Lagerhaltung abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. 2Hat der Zahnarzt zahnärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.

(4) 1Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. 2Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.

(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Zahnarzt ihn darüber zu unterrichten.




§ 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses



(1) 1Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. 2Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. 3Der Punktwert beträgt 5,62421 Cent. 4Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden; die Rundung ist erst nach der Multiplikation mit dem Steigerungsfaktor nach Satz 1 vorzunehmen.

(2) 1Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. 2Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein. 3Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. 4Der 2,3fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen; Leistungen mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand sind mit einem niedrigeren Gebührensatz zu berechnen.




§ 5a (aufgehoben)







§ 6 Gebühren für andere Leistungen



(1) 1Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. 2Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbstständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.

(2) Die Vergütungen sind nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte zu berechnen, soweit die Leistung nicht als selbstständige Leistung oder Teil einer anderen Leistung im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte enthalten ist und wenn die Leistungen, die der Zahnarzt erbringt, in den folgenden Abschnitten des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt sind:

1.
B I, B II, B III unter den Nummern 30, 31 und 34, B IV bis B VI,

2.
C I unter den Nummern 200, 204, 210 und 211, C II, C III bis C VII, C VIII nur soweit eine zugrunde liegende ambulante operative Leistung berechnet wird,

3.
E V und E VI,

4.
J,

5.
L I, L II unter den Nummern 2072 bis 2074, L III, L V unter den Nummern 2253 bis 2256 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VI unter den Nummern 2321, 2355 und 2356 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VII, L IX,

6.
M unter den Nummern 3511, 3712, 3714, 3715, 4504, 4530, 4538, 4605, 4606 und 4715,

7.
N unter der Nummer 4852 sowie

8.
O.




§ 7 Gebühren bei stationärer Behandlung



(1) 1Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatzahnärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 vom Hundert zu mindern. 2Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen und Zuschläge nach Satz 1 von Belegzahnärzten oder niedergelassenen anderen Zahnärzten 15 vom Hundert. 3Ausgenommen von dieser Minderungspflicht ist der Zuschlag nach Buchstabe J in Abschnitt B V des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte.

(2) Neben den nach Absatz 1 geminderten Gebühren darf der Zahnarzt Kosten nicht berechnen; die §§ 8 und 9 bleiben unberührt.




§ 8 Entschädigungen



(1) Als Entschädigungen für Besuche erhält der Zahnarzt Wegegeld oder Reiseentschädigung; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten.

(2) 1Der Zahnarzt kann für jeden Besuch ein Wegegeld berechnen. 2Das Wegegeld beträgt für einen Besuch innerhalb eines Radius um die Praxisstelle des Zahnarztes von

1.
bis zu zwei Kilometern 4,30 Euro, bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) 8,60 Euro,

2.
mehr als zwei Kilometern bis zu fünf Kilometern 8,00 Euro, bei Nacht 12,30 Euro,

3.
mehr als fünf Kilometern bis zu zehn Kilometern 12,30 Euro, bei Nacht 18,40 Euro,

4.
mehr als zehn Kilometern bis zu 25 Kilometern 18,40 Euro, bei Nacht 30,70 Euro.

3Erfolgt der Besuch von der Wohnung des Zahnarztes aus, so tritt bei der Berechnung des Radius die Wohnung des Zahnarztes an die Stelle der Praxisstelle. 4Werden mehrere Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft oder in einem Heim, insbesondere in einem Alten- oder Pflegeheim besucht, darf der Zahnarzt das Wegegeld unabhängig von der Anzahl der besuchten Patienten und deren Versichertenstatus insgesamt nur einmal und nur anteilig berechnen.

(3) 1Bei Besuchen außerhalb eines Radius von 25 Kilometern um die Praxisstelle des Zahnarztes tritt an die Stelle des Wegegeldes eine Reiseentschädigung. 2Als Reiseentschädigung erhält der Zahnarzt

1.
0,42 Euro für jeden zurückgelegten Kilometer, wenn er einen eigenen Kraftwagen benutzt, bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen,

2.
bei Abwesenheit bis zu acht Stunden 56,00 Euro, bei Abwesenheit von mehr als acht Stunden 112,50 Euro je Tag,

3.
Ersatz der Kosten für notwendige Übernachtungen.

3Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.




§ 9 Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen



(1) Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.

(2) 1Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen vor der Behandlung einen Kostenvoranschlag des gewerblichen oder des praxiseigenen Labors über die voraussichtlich entstehenden Kosten für zahntechnische Leistungen anzubieten und auf dessen Verlangen in Textform vorzulegen, sofern die Kosten insgesamt voraussichtlich einen Betrag von 1.000 Euro überschreiten. 2Für Behandlungen, die auf der Grundlage eines Heil- und Kostenplans für einen Behandlungszeitraum von mehr als zwölf Monaten geplant werden, gilt Satz 1 nur, sofern voraussichtlich bereits innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten Kosten von mehr als 1.000 Euro entstehen. 3Der Kostenvoranschlag muss die voraussichtlichen Gesamtkosten für zahntechnische Leistungen und die dabei verwendeten Materialien angeben. 4Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen, Berechnungsgrundlage und Herstellungsort der zahntechnischen Leistungen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern. 5Ist eine Überschreitung der im Kostenvoranschlag genannten Kosten um mehr als 15 vom Hundert zu erwarten, hat der Zahnarzt den Zahlungspflichtigen hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten.




§ 10 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung



(1) 1Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung nach der Anlage 2 erteilt worden ist. 2Künftige Änderungen der Anlage 2 werden durch das Bundesministerium für Gesundheit durch Bekanntmachung veröffentlicht.

(2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:

1.
das Datum der Erbringung der Leistung,

2.
bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer verständlichen Bezeichnung des behandelten Zahnes und einer in der Leistungsbeschreibung oder einer Abrechnungsbestimmung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,

3.
bei Gebühren für vollstationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatzahnärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 7,

4.
bei Entschädigungen nach § 8 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung,

5.
bei Ersatz von Auslagen nach § 9 Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen und deren Preise sowie die direkt zurechenbaren Materialien und deren Preise, insbesondere Bezeichnung, Gewicht und Tagespreis der verwendeten Legierungen,

6.
bei nach dem Gebührenverzeichnis gesondert berechnungsfähigen Kosten Art, Menge und Preis verwendeter Materialien; die Auslagen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern.

(3) 1Überschreitet die berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nummer 2 das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen. 2Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. 3Soweit im Fall einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Überschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen schriftlich zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. 4Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt ist, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. 5Bei Auslagen nach Absatz 2 Nr. 5 ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen. 6Wurden zahntechnische Leistungen in Auftrag gegeben, ist eine den Erfordernissen des Absatzes 2 Nr. 5 entsprechende Rechnung des Dentallabors beizufügen; insoweit genügt es, in der Rechnung des Zahnarztes den Gesamtbetrag für diese Leistungen anzugeben. 7Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3), sind als solche zu bezeichnen.

(4) Wird eine Leistung nach § 6 Absatz 1 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis "entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.

(5) Durch Vereinbarung mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.

(6) Die Übermittlung von Daten an einen Dritten zum Zwecke der Abrechnung ist nur zulässig, wenn der Betroffene gegenüber dem Zahnarzt in die Übermittlung der für die Abrechnung erforderlichen Daten schriftlich eingewilligt und den Zahnarzt insoweit schriftlich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.




§ 11 Übergangsvorschrift



Die Gebührenordnung für Zahnärzte in der vor dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung gilt weiter für

1.
Leistungen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2661) erbracht worden sind,

2.
vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2661) begonnene Leistungen nach den Nummern 215 bis 222, 500 bis 523 und 531 bis 534 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte in der vor dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung, wenn sie erst nach Inkrafttreten der Verordnung vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2661) beendet werden,

3.
Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte in der vor dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung, die auf Grund einer vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2661) geplanten und begonnenen kieferorthopädischen Behandlung bis zum Behandlungsabschluss, längstens jedoch bis zum Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung, erbracht werden.




§ 12 Überprüfung



1Die Bundesregierung prüft die Auswirkungen der Neustrukturierung und -bewertung der Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte. 2Sie berichtet dem Bundesrat bis spätestens Mitte des Jahres 2015 über das Ergebnis der Prüfung und die tragenden Gründe.




Anlage 1 Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen



A. Allgemeine zahnärztliche Leistungen


Allgemeine Bestimmungen


1.
Eine Beratungsgebühr nach der Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen - Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte in der am 1. Januar 2012 geltenden Fassung - darf im Behandlungsfall nur einmal zusammen mit einer Gebühr für eine Leistung nach diesem Gebührenverzeichnis und für eine Leistung aus den Abschnitten C bis O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen berechnet werden.

Eine Beratungsgebühr nach der Nummer 3 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach der Nummer 0010 oder einer Untersuchung nach den Nummern 5 oder 6 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen. Andere weitere Leistungen dürfen neben der Leistung nach der Nummer 3 nicht berechnet werden.

Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Zahnarztes.

2.
Das bei Leistungen nach diesem Gebührenverzeichnis verwendete Abformungsmaterial ist gesondert berechnungsfähig.

3.
Material- und Laborkosten im Sinne dieses Gebührenverzeichnisses umfassen Praxiskosten nach § 4 Absatz 3 und Auslagen für zahntechnische Leistungen nach § 9 dieser Gebührenordnung.

NummerLeistungstextPunktzahl
0010Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkran-
kungen einschließlich Erhebung des Parodontalbefundes sowie Aufzeichnung des
Befundes
100
0030Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans nach Befundaufnahme und
gegebenenfalls Auswertung von Modellen
200
0040Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans bei kieferorthopädischer
Behandlung oder bei funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Maß-
nahmen nach Befundaufnahme und Ausarbeitung einer Behandlungsplanung
Die Leistungen nach den Nummern 0030 und 0040 sind nicht nebeneinander berechnungs-
fähig.
250
0050Abformung oder Teilabformung eines Kiefers für ein Situationsmodell einschließ-
lich Auswertung zur Diagnose oder Planung
120
0060Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfache Bissfixierung ein-
schließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung
Die Nebeneinanderberechnung der Leistungen nach den Nummern 0050 und 0060 ist in der
Rechnung zu begründen.
260
0065Optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, ein-
fache digitale Bissregistrierung und Archivierung, je Kieferhälfte oder Frontzahn-
bereich
Neben der Leistung nach der Nummer 0065 sind konventionelle Abformungen nach diesem
Gebührenverzeichnis für dieselbe Kieferhälfte oder denselben Frontzahnbereich nicht be-
rechnungsfähig.
80
0070Vitalitätsprüfung eines Zahnes oder mehrerer Zähne einschließlich Vergleichstest,
je Sitzung
50
0080Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 30
0090Intraorale Infiltrationsanästhesie 60
0100Intraorale Leitungsanästhesie
Wird die Leistung nach der Nummer 0090 je Zahn mehr als einmal berechnet, ist dies in der
Rechnung zu begründen.
Bei den Leistungen nach den Nummern 0090 und 0100 sind die Kosten der verwendeten
Anästhetika gesondert berechnungsfähig.
70
0110Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei den Leistungen
nach den Nummern 2195, 2330, 2340, 2360, 2410, 2440, 3020, 3030, 3040, 3045,
3060, 3110, 3120, 3190, 3200, 4090, 4100, 4130, 4133, 9100, 9110, 9120, 9130
und 9170
Der Zuschlag nach der Nummer 0110 ist je Behandlungstag nur einmal und nur mit dem
einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
400
0120Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei den Leistungen nach den Nummern
2410, 3070, 3080, 3210, 3240, 4080, 4090, 4100, 4130, 4133 und 9160
Der Zuschlag nach der Nummer 0120 beträgt 100 v. H. des einfachen Gebührensatzes der
betreffenden Leistung, jedoch nicht mehr als 68 Euro.
Der Zuschlag nach der Nummer 0120 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.
 


B. Prophylaktische Leistungen


Allgemeine Bestimmungen


Prophylaktische Leistungen nach Abschnitt B sind nur bei Einzelunterweisung (Individualprophylaxe) berechnungsfähig; bei Gruppenunterweisung (Gruppenprophylaxe) sind sie nicht berechnungsfähig.

NummerLeistungstextPunktzahl
1000Erstellung eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeu-
gung gegen Karies und parodontale Erkrankungen, Dauer mindestens 25 Minuten
200
1010Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisung, Dauer min-
destens 15 Minuten
100
1020Lokale Fluoridierung zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz, zur Kariesvorbeu-
gung und -behandlung, mit Lack oder Gel, je Sitzung
Die Leistung nach der Nummer 1000 ist innerhalb eines Jahres einmal, die Leistung nach der
Nummer 1010 innerhalb eines Jahres dreimal berechnungsfähig.
Die Leistungen umfassen die Erhebung von Mundhygiene-Indizes, das Anfärben der Zähne,
die praktische Unterweisung mit individuellen Übungen und die Motivierung des Patienten.
Im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Nummern 1000 und 1010 sind Leistungen
nach den Nummern 0010, 4000 und 8000 sowie Beratungen und Untersuchungen nach der
Gebührenordnung für Ärzte nur dann berechnungsfähig, wenn diese Leistungen anderen
Zwecken dienen und dies in der Rechnung begründet wird.
Die Leistung nach der Nummer 1020 ist innerhalb eines Jahres höchstens viermal berech-
nungsfähig.
50
1030Lokale Anwendung von Medikamenten zur Kariesvorbeugung oder initialen Ka-
riesbehandlung mit einer individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger,
je Kiefer
1. Die Herstellung einer individuell angefertigten Schiene als Medikamententräger (z. B. Tief-
ziehschiene) ist gesondert berechnungsfähig.
2. Mit der Gebühr sind die Kosten für das verwendete Medikament abgegolten.
3. Die Anwendung eines konfektionierten Löffels als Medikamententräger erfüllt nicht den
Inhalt der Leistung nach der Nummer 1030.
4. Bei Anwendung einer individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger für Fluori-
dierungsmittel ist die mehr als viermalige Berechnung der Leistung nach der Nummer 1030
innerhalb eines Jahres in der Rechnung zu begründen.
90
1040Professionelle Zahnreinigung
Die Leistung umfasst das Entfernen der supragingivalen/gingivalen Beläge auf Zahn- und
Wurzeloberflächen einschließlich Reinigung der Zahnzwischenräume, das Entfernen des
Biofilms, die Oberflächenpolitur und geeignete Fluoridierungsmaßnahmen, je Zahn oder Im-
plantat oder Brückenglied.
Die Leistung nach der Nummer 1040 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1020,
4050, 4055, 4060, 4070, 4075, 4090 und 4100 nicht berechnungsfähig.
28


C. Konservierende Leistungen


Allgemeine Bestimmungen


Nur einmal verwendbare Nickel-Titan-Instrumente zur Wurzelkanalaufbereitung sind gesondert berechnungsfähig.

NummerLeistungstextPunktzahl
2000Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoffen, auch
Glattflächenversiegelung, je Zahn
90
2010Behandlung überempfindlicher Zahnflächen, je Kiefer 50
2020Temporärer speicheldichter Verschluss einer Kavität 98
2030Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (z. B. Sepa-
rieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen Papillen-
blutung), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Die Leistung nach der Nummer 2030 ist je Sitzung für eine Kieferhälfte oder einen Frontzahn-
bereich höchstens einmal für besondere Maßnahmen beim Präparieren und höchstens ein-
mal für besondere Maßnahmen beim Füllen von Kavitäten berechnungsfähig.
65
2040Anlegen von Spanngummi, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 65
2050Präparieren einer Kavität und Restauration mit plastischem Füllungsmaterial ein-
schließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel
zur Formung der Füllung, einflächig
213
2060Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsiv-
technik (Konditionieren), einflächig, gegebenenfalls einschließlich Mehrschicht-
technik, einschließlich Polieren, gegebenenfalls einschließlich Verwendung von
Inserts
527
2070Präparieren einer Kavität und Restauration mit plastischem Füllungsmaterial ein-
schließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel
zur Formung der Füllung, zweiflächig
242
2080Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsiv-
technik (Konditionieren), zweiflächig, gegebenenfalls einschließlich Mehrschicht-
technik, einschließlich Polieren, gegebenenfalls einschließlich Verwendung von
Inserts
556
2090Präparieren einer Kavität und Restauration mit plastischem Füllungsmaterial ein-
schließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel
zur Formung der Füllung, dreiflächig
297
2100Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsiv-
technik (Konditionieren), dreiflächig, gegebenenfalls einschließlich Mehrschicht-
technik, einschließlich Polieren, gegebenenfalls einschließlich Verwendung von
Inserts
642
2110Präparieren einer Kavität und Restauration mit plastischem Füllungsmaterial ein-
schließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel
zur Formung der Füllung, mehr als dreiflächig
319
2120Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsiv-
technik (Konditionieren), mehr als dreiflächig, gegebenenfalls einschließlich Mehr-
schichttechnik, einschließlich Polieren, gegebenenfalls einschließlich Verwendung
von Inserts
770
2130Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration in separater Sitzung, auch Nach-
polieren einer vorhandenen Restauration
104
2150Einlagefüllung, einflächig 1141
2160Einlagefüllung, zweiflächig 1356
2170Einlagefüllung, mehr als zweiflächig 1709
2180Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Auf-
nahme einer Krone
150
2190Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch gegossenen Aufbau mit Stiftveranke-
rung zur Aufnahme einer Krone
450
2195Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch einen Schraubenaufbau oder Glas-
faserstift o. Ä. zur Aufnahme einer Krone
Die Leistungen nach den Nummern 2180, 2190 oder 2195 sind neben den Leistungen nach
den Nummern 2150 bis 2170 nicht berechnungsfähig.
Die Leistung nach der Nummer 2180 ist neben der Leistung nach der Nummer 2190 nicht
berechnungsfähig.
Die Leistung nach der Nummer 2195 ist neben der Leistung nach der Nummer 2180 berech-
nungsfähig.
Die Leistungen nach den Nummern 2180, 2190 und/oder die Leistung nach der Nummer 2195
ist je Zahn nur jeweils einmal berechnungsfähig.
Die Kosten für die Verankerungselemente sind gesondert berechnungsfähig.
300
2197Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer
etc.)
130
2200Versorgung eines Zahnes oder Implantats durch eine Vollkrone (Tangentialprä-
paration)
1322
2210Versorgung eines Zahnes durch eine Vollkrone (Hohlkehl- oder Stufenpräparation) 1678
2220Versorgung eines Zahnes durch eine Teilkrone mit Retentionsrillen oder -kästen
oder mit Pinledges einschließlich Rekonstruktion der gesamten Kaufläche, auch
Versorgung eines Zahnes durch ein Veneer
Neben den Leistungen nach den Nummern 2200 bis 2220 sind die Leistungen nach den
Nummern 2050 bis 2130 nicht berechnungsfähig.
Die Leistung nach der Nummer 2210 ist im Zusammenhang mit Implantaten nicht berech-
nungsfähig.
Durch die Leistungen nach den Nummern 2150 bis 2170 und 2200 bis 2220 sind folgende
zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantats, Relations-
bestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Ein-
lagefüllung oder der Krone oder der Teilkrone oder des Veneers, Nachkontrolle und Korrek-
turen.
Die Leistung nach der Nummer 2200 umfasst auch die Verschraubung und Abdeckung mit
Füllungsmaterial.
Zu den Kronen nach den Nummern 2200 bis 2220 gehören Kronen (Voll- und Teilkronen)
jeder zahntechnischen Ausführung.
2067
 Teilleistungen nach den Nummern 2200 bis 2220:  
2230Enden die Leistungen mit der Präparation eines Zahnes oder der Abdrucknahme
beim Implantat, so ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.
 
2240Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so sind drei Viertel der jeweiligen
Gebühr berechnungsfähig.
Die Leistungen nach den Nummern 2230 oder 2240 sind nur berechnungsfähig, wenn es
dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen oder eine
Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.
 
2250Eingliederung einer konfektionierten Krone in der pädiatrischen Zahnheilkunde
Die Kosten für konfektionierte Kronen sind gesondert berechnungsfähig.
210
2260Provisorium im direkten Verfahren ohne Abformung, je Zahn oder Implantat, ein-
schließlich Entfernung
100
2270Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, ein-
schließlich Entfernung
Bei Verwendung eines konfektionierten Provisoriums sind die Kosten hierfür gesondert be-
rechnungsfähig.
Das Wiedereingliedern desselben Provisoriums, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließ-
lich Entfernung, ist mit der Gebühr nach der Nummer 2260 oder 2270 abgegolten.
270
2290Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers, Abtrennen
eines Brückengliedes oder Steges oder Ähnliches
180
2300Entfernung eines Wurzelstiftes 270
2310Wiedereingliederung einer Einlagefüllung, einer Teilkrone, eines Veneers oder einer
Krone oder Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahn-
ersatz
145
2320Wiederherstellung einer Krone, einer Teilkrone, eines Veneers, eines Brückenan-
kers, einer Verblendschale oder einer Verblendung an festsitzendem Zahnersatz,
gegebenenfalls einschließlich Wiedereingliederung und Abformung
350
2330Maßnahmen zur Erhaltung der vitalen Pulpa bei Caries profunda (Exkavieren,
indirekte Überkappung), je Kavität
110
2340Maßnahmen zur Erhaltung der freiliegenden vitalen Pulpa (Exkavieren, direkte
Überkappung), je Kavität
200
2350Amputation und Versorgung der vitalen Pulpa einschließlich Exkavieren 290
2360Exstirpation der vitalen Pulpa einschließlich Exkavieren, je Kanal 110
2380Amputation und endgültige Versorgung der avitalen Milchzahnpulpa 160
2390Trepanation eines Zahnes, als selbstständige Leistung 65
2400Elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals
Die Leistung nach der Nummer 2400 ist je Wurzelkanal höchstens zweimal je Sitzung
berechnungsfähig.
70
2410Aufbereitung eines Wurzelkanals auch retrograd, je Kanal, gegebenenfalls in
mehreren Sitzungen
Die Leistung nach der Nummer 2410 ist für denselben Wurzelkanal nur dann erneut berech-
nungsfähig, wenn der Wurzelkanal nach der ersten Aufbereitung definitiv versorgt worden ist.
Wenn auf Grund anatomischer Besonderheiten eine Aufbereitung in einer Sitzung nicht
erfolgen kann, ist die Leistung nach der Nummer 2410 für denselben Wurzelkanal erneut
berechnungsfähig. Dies ist in der Rechnung zu begründen. Je Aufbereitung eines Wurzel-
kanals ist die Leistung in diesem Fall höchstens zweimal berechnungsfähig.
392
2420Zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden, je Kanal 70
2430Medikamentöse Einlage in Verbindung mit Maßnahmen nach den Nummern 2360,
2380 und 2410, je Zahn und Sitzung
204
2440Füllung eines Wurzelkanals 258


D. Chirurgische Leistungen


Allgemeine Bestimmungen


1.
Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D und nicht gesondert berechnungsfähig.

2.
Die Schaffung des operativen Zugangs ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D und nicht gesondert berechnungsfähig.

3.
Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen, sind gesondert berechnungsfähig.

NummerLeistungstextPunktzahl
3000Entfernung eines einwurzeligen Zahnes oder eines enossalen Implantats 70
3010Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes 110
3020Entfernung eines tief frakturierten oder tief zerstörten Zahnes 270
3030Entfernung eines Zahnes oder eines enossalen Implantats durch Osteotomie 350
3040Entfernung eines retinierten, impaktierten oder verlagerten Zahnes durch Osteo-
tomie
540
3045Entfernen eines extrem verlagerten und/oder extrem retinierten Zahnes durch
umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen
767
3050Stillung einer übermäßigen Blutung im Mund- und/oder Kieferbereich, als selbst-
ständige Leistung
110
3060Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes oder durch
Knochenbolzung
140
3070Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe, als selbstständige Leistung 45
3080Exzision einer Schleimhautwucherung größeren Umfangs (z. B. lappiges Fibrom,
Epulis)
150
3090Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle 370
3100Plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung einschließlich einer Pe-
riostschlitzung, je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnitt-
führung)
Die Leistung nach der Nummer 3100 ist für dasselbe Operationsgebiet nicht neben der Leis-
tung nach der Nummer 3090 berechnungsfähig.
270
3110Resektion einer Wurzelspitze an einem Frontzahn 460
3120Resektion einer Wurzelspitze an einem Seitenzahn
Die Kosten für konfektionierte apikale Stiftsysteme sind gesondert berechnungsfähig.
580
3130Hemisektion und Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes 280
3140Reimplantation eines Zahnes einschließlich einfacher Fixation 550
3160Transplantation eines Zahnes einschließlich operativer Schaffung des Knochen-
bettes
650
3190Operation einer Zyste durch Zystektomie in Verbindung mit einer Osteotomie oder
Wurzelspitzenresektion
270
3200Operation einer Zyste durch Zystektomie, als selbstständige Leistung
Das Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleinen Zysten in Verbindung mit Extraktio-
nen, Osteotomien oder Wurzelspitzenresektionen kann nicht nach den Nummern 3190
bis 3200 sowie 3310 berechnet werden.
500
3210Beseitigung störender Schleimhautbänder, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 140
3230Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur Formung des Prothesenlagers, als
selbstständige Leistung, je Kiefer
440
3240Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik kleineren Umfangs auch Gingivaexten-
sionsplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, für einen Bereich bis zu zwei
nebeneinander liegenden Zähnen, gegebenenfalls auch am zahnlosen Kiefer-
abschnitt
550
3250Tuberplastik, einseitig 270
3260Freilegen eines retinierten oder verlagerten Zahnes zur orthopädischen Einstellung 550
3270Germektomie590
3280Lösen, Verlegen und Fixieren des Lippenbändchens und Durchtrennen des
Septums bei echtem Diastema
270
3290Kontrolle nach chirurgischem Eingriff, als selbstständige Leistung, je Kieferhälfte
oder Frontzahnbereich
55
3300Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff (z. B. Tamponieren), als selbstständige
Leistung, je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung)
Die Leistung nach der Nummer 3300 ist höchstens zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahn-
bereich berechnungsfähig.
Neben der Leistung nach der Nummer 3300 sind die Leistungen nach den Nummern 3060
oder 3310 nicht berechnungsfähig.
65
3310Chirurgische Wundrevision (z. B. Glätten des Knochens, Auskratzen, Naht), je
Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung)
Die Leistung nach der Nummer 3310 ist höchstens zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahn-
bereich berechnungsfähig
Neben der Leistung nach der Nummer 3310 sind die Leistungen nach den Nummern 3060
oder 3300 nicht berechnungsfähig.
100


E. Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums


Allgemeine Bestimmungen


1.
Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt E und nicht gesondert berechnungsfähig.

2.
Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial und Materialien zur Fixierung von Membranen sind gesondert berechnungsfähig.

NummerLeistungstextPunktzahl
4000Erstellen und Dokumentieren eines Parodontalstatus
Die Leistung nach der Nummer 4000 ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berech-
nungsfähig.
160
4005Erhebung mindestens eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex (z. B.
des Parodontalen Screening-Index PSI)
Die Leistung nach der Nummer 4005 ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berech-
nungsfähig.
80
4020Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen, gegebenenfalls einschließ-
lich Taschenspülungen, je Sitzung
45
4025Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation, je Zahn
Die verwendeten antibakteriellen Materialien sind gesondert berechnungsfähig.
15
4030Beseitigung von scharfen Zahnkanten, störenden Prothesenrändern und Fremd-
reizen am Parodontium, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
35
4040Beseitigung grober Vorkontakte der Okklusion und Artikulation durch Einschleifen
des natürlichen Gebisses oder bereits vorhandenen Zahnersatzes, je Sitzung
45
4050Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, gegebenenfalls einschließlich Polieren
an einem einwurzeligen Zahn oder Implantat, auch Brückenglied
10
4055Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, gegebenenfalls einschließlich Polieren
an einem mehrwurzeligen Zahn
Die Leistungen nach den Nummern 4050 und 4055 sind für denselben Zahn innerhalb von
30 Tagen nur einmal berechnungsfähig.
13
4060Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge oder professioneller
Zahnreinigung nach der Nummer 1040 mit Nachreinigung einschließlich Polieren,
je Zahn, oder Implantat, auch Brückenglied
Die Leistung nach der Nummer 4060 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1040,
4050 und 4055 nicht berechnungsfähig.
7
4070Parodontalchirurgische Therapie (insbesondere Entfernung subgingivaler Kon-
kremente und Wurzelglättung) an einem einwurzeligen Zahn oder Implantat,
geschlossenes Vorgehen
100
4075Parodontalchirurgische Therapie (insbesondere Entfernung subgingivaler Kon-
kremente und Wurzelglättung) an einem mehrwurzeligen Zahn, geschlossenes
Vorgehen
130
4080Gingivektomie, Gingivoplastik, je Parodontium 45
4090Lappenoperation, offene Kürettage einschließlich Osteoplastik an einem Front-
zahn, je Parodontium
180
4100Lappenoperation, offene Kürettage einschließlich Osteoplastik an einem Seiten-
zahn, je Parodontium
Neben den Leistungen nach den Nummern 4090 und 4100 sind Leistungen nach den Num-
mern 4050 bis 4080 in der gleichen Sitzung nicht berechnungsfähig.
275
4110Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit Aufbaumaterial (Knochen- und/
oder Knochenersatzmaterial), auch Einbringen von Proteinen, zur regenerativen
Behandlung parodontaler Defekte, gegebenenfalls einschließlich Materialent-
nahme im Aufbaugebiet, je Zahn oder Parodontium oder Implantat
Die Leistung nach der Nummer 4110 ist auch im Rahmen einer chirurgischen Behandlung
berechnungsfähig.
Die Kosten eines einmal verwendbaren Knochenkollektors oder -schabers sind gesondert
berechnungsfähig.
180
4120Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens, je Kieferhälfte oder Frontzahnbe-
reich
275
4130Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut, gegebenenfalls einschließlich
Versorgung der Entnahmestelle, je Transplantat
180
4133Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe einschließlich Versorgung der
Entnahmestelle, je Zahnzwischenraum
880
4136Osteoplastik auch Kronenverlängerung, Tunnelierung oder Ähnliches je Zahn oder
Parodontium, auch Implantat, als selbstständige Leistung
200
4138Verwendung einer Membran zur Behandlung eines Knochendefektes einschließ-
lich Fixierung, je Zahn, je Implantat
220
4150Kontrolle/Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Maßnahmen, je Zahn,
Implantat oder Parodontium
7


F. Prothetische Leistungen


NummerLeistungstextPunktzahl
5000Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn
oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Vollkrone (Tangential-
präparation)
1016
5010Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn
als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Vollkrone (Hohlkehl- und Stufen-
präparation) oder Einlagefüllung
1483
5020Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn
als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Teilkrone mit Retentionsrillen oder
-kasten oder mit Pinledges einschließlich Rekonstruktion der Kaufläche
1997
5030Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn
oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Wurzelkappe mit Stift,
gegebenenfalls zur Aufnahme einer Verbindungsvorrichtung oder anderer Verbin-
dungselemente
1483
5040Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn
oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Teleskopkrone, auch
Konuskrone
Die Leistung nach der Nummer 5040 ist neben der Leistung nach der Nummer 5080 nicht
berechnungsfähig.
Durch die Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 sind folgende zahnärztliche Leis-
tungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantats, Relationsbestimmung, Abfor-
mungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Krone, der Einlage-
füllung, der Teilkrone o. a., Nachkontrolle und Korrekturen
Die Leistungen nach den Nummern 5000 und 5030 umfassen auch die Verschraubung und
Abdeckung mit Füllungsmaterial.
Zu den Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 gehören Brücken- oder Prothesen-
anker mit Verbindungselementen jeder Ausführung.
Die Leistungen nach den Nummern 5010 und 5020 sind im Zusammenhang mit Implantaten
nicht berechnungsfähig.
Zu den Kronen nach den Nummern 5000 bis 5040 gehören Kronen (Voll-, Teil- und Teleskop-
kronen, sowie Wurzelstiftkappen) jeder zahntechnischen Ausführung.
2605
 Teilleistungen nach den Nummern 5000 bis 5040:  
5050Enden die Leistungen mit der Präparation der Brückenpfeiler oder Prothesenanker
mit Verbindungselementen oder der Abdrucknahme beim Implantat, so ist die
Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.
 
5060Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so sind drei Viertel der jeweiligen
Gebühr berechnungsfähig.
Die Leistungen nach den Nummern 5050 oder 5060 sind nur berechnungsfähig, wenn es
dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen, oder eine
Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.
 
5070Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: Verbindung
von Kronen oder Einlagefüllungen durch Brückenglieder, Prothesenspannen oder
Stege, je zu überbrückende Spanne oder Freiendsattel
400
5080Versorgung eines Lückengebisses durch eine zusammengesetzte Brücke oder
Prothese, je Verbindungselement
Matrize und Patrize gelten als ein Verbindungselement.
Die Leistung nach der Nummer 5080 ist neben der Leistung nach der Nummer 5040 nicht
berechnungsfähig.
230
5090Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements nach der Num-
mer 5080
110
5100Erneuern des Sekundärteils einer Teleskopkrone einschließlich Abformung 450
5110Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung der Funk-
tion
360
5120Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implan-
tat, einschließlich Entfernung
240
5140Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Brückenspanne
oder Freiendsattel, einschließlich Entfernung
Das Wiedereingliedern derselben provisorischen Brücke, gegebenenfalls auch mehrmals,
einschließlich Entfernung ist mit den Gebühren nach den Nummern 5120 bis 5140 abge-
golten.
80
5150Versorgung eines Lückengebisses mit Hilfe einer durch Adhäsivtechnik befestig-
ten Brücke, für die erste zu überbrückende Spanne
730
5160Versorgung eines Lückengebisses nach der Nummer 5150, für jede weitere zu
überbrückende Spanne
360
5170Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen
Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle
Abformung zur Remontage, je Kiefer
250
5180Funktionelle Abformung des Oberkiefers mit individuellem Löffel 450
5190Funktionelle Abformung des Unterkiefers mit individuellem Löffel 540
5200Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Teilprothese mit einfachen, ge-
bogenen Haftelementen einschließlich Einschleifen der Auflagen
700
5210Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Modellgussprothese mit ge-
gossenen Halte- und Stützelementen einschließlich Einschleifen der Auflagen
1400
5220Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothese oder Deckprothese
bei Verwendung einer Kunststoff- oder Metallbasis, im Oberkiefer
Eine Deckprothese setzt eine Basisgestaltung wie bei einer totalen Prothese voraus.
1850
5230Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothese oder Deckprothese
bei Verwendung einer Kunststoff- oder Metallbasis, im Unterkiefer
Eine Deckprothese setzt eine Basisgestaltung wie bei einer totalen Prothese voraus.
Durch die Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5230 sind folgende Leistungen abge-
golten:
Anatomische Abformungen (auch des Gegenkiefers), Bestimmung der Kieferrelation, Ein-
proben, Einpassen bzw. Einfügen, Nachkontrolle und Korrekturen.
2200
5240Teilleistungen nach den Nummern 5200 und 5230:
Für Maßnahmen bis einschließlich Bestimmung der Kieferrelation ist die Hälfte der jeweiligen
Gebühr berechnungsfähig; bei weitergehenden Maßnahmen sind drei Viertel der jeweiligen
Gebühr berechnungsfähig.
 
5250Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer ab-
nehmbaren Prothese (ohne Abformung)
140
5260Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer ab-
nehmbaren Prothese (mit Abformung) einschließlich Halte- und Stützvorrichtun-
gen
270
5270Teilunterfütterung einer Prothese 180
5280Vollständige Unterfütterung einer Prothese 270
5290Vollständige Unterfütterung einer Prothese einschließlich funktioneller Randge-
staltung, im Oberkiefer
450
5300Vollständige Unterfütterung einer Prothese einschließlich funktioneller Randge-
staltung, im Unterkiefer
540
5310Vollständige Unterfütterung bei einer Defektprothese einschließlich funktioneller
Randgestaltung
Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 5270 bis 5310 dürfen Leistungen
nach den Nummern 5250 und 5260 nur berechnet werden, wenn es sich um zeitlich ge-
trennte Verrichtungen handelt.
Leistungen nach den Nummern 5270 bis 5310 sind nur als Maßnahmen zur Wiederherstel-
lung der Funktion einer abnehmbaren Prothese berechnungsfähig.
730
5320Eingliederung eines Obturators zum Verschluss von Defekten des Gaumens 2200
5330Eingliederung einer Resektionsprothese zum Verschluss und zum Ausgleich von
Defekten der Kiefer
2800
5340Eingliederung einer Prothese oder Epithese zum Verschluss extraoraler Weichteil-
defekte oder zum Ersatz fehlender Gesichtsteile einschließlich Stütz-, Halte- oder
Hilfsvorrichtungen
Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern 5200 bis
5340 abgegolten.
7300


G. Kieferorthopädische Leistungen


Allgemeine Bestimmungen


Die Leistungen nach den Nummern 6100, 6120, 6140 und 6150 beinhalten auch die Material- und Laborkosten für Standardmaterialien wie zum Beispiel unprogrammierte Edelstahlbrackets, unprogrammierte Attachments und Edelstahlbänder.

Werden darüber hinausgehende Materialien verwendet, können die Mehrkosten für diese Materialien gesondert berechnet werden, wenn dies vor der Verwendung mit dem Zahlungspflichtigen nach persönlicher Absprache schriftlich vereinbart worden ist. Diese Vereinbarung hat Angaben über die voraussichtliche Höhe der einzelnen Material- und Laborkosten und die Material- und Laborkosten der in Abzug zu bringenden Standardmaterialien zu enthalten. In der Vereinbarung ist darauf hinzuweisen, dass eine Erstattung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht im vollen Umfang gewährleistet ist.

NummerLeistungstextPunktzahl
6000Profil- oder Enfacefotografie einschließlich kieferorthopädischer Auswertung
Eine mehr als viermalige Berechnung der Leistung nach der Nummer 6000 im Verlauf einer
kieferorthopädischen Behandlung ist in der Rechnung zu begründen.
80
6010Anwendung von Methoden zur Analyse von Kiefermodellen (dreidimensionale,
graphische oder metrische Analysen, Diagramme), je Leistung nach der Num-
mer 0060
180
6020Anwendung von Methoden zur Untersuchung des Gesichtsschädels (zeichneri-
sche Auswertung von Röntgenaufnahmen des Schädels, Wachstumsanalysen)
360
6030Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, geringer
Umfang
1350
6040Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, mittlerer
Umfang
2100
6050Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, hoher Umfang
Bei Maßnahmen von mittlerem Umfang nach der Nummer 6040 müssen mindestens drei, bei
Maßnahmen von hohem Umfang mindestens vier der Kriterien nach den Buchstaben a bis e
erfüllt sein:
a) Zahl der bewegten Zahngruppen: zwei und mehr Zahngruppen,
b) Ausmaß der Zahnbewegung: mehr als 2 Millimeter,
c) Art der Zahnbewegung: körperlich mehr als 2 Millimeter, kontrollierte Wurzelbewegung,
direkte Veränderung der Bisshöhe, Zahndrehung mehr als 30 Grad,
d) Richtung der Zahnbewegung: entgegen Wanderungstendenz,
e) Verankerung: mit zusätzlichen intra- oder extraoralen Maßnahmen.
3600
6060Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss während der Wachstums-
phase einschließlich Retention, geringer Umfang
1800
6070Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss während der Wachstums-
phase einschließlich Retention, mittlerer Umfang
2600
6080Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss während der Wachstums-
phase einschließlich Retention, hoher Umfang
Bei Maßnahmen von mittlerem Umfang muss mindestens ein Kriterium nach den Buchstaben
a bis c, bei Maßnahmen von hohem Umfang müssen mindestens zwei der Kriterien erfüllt
sein:
a) Ausmaß der Bissverschiebung: mehr als 4 Millimeter,
b) Richtung der durchzuführenden Bissverschiebung, Unterkiefer relativ zum Oberkiefer:
dorsal,
c) Skelettale Bedingungen: ungünstige Wachstumsvoraussetzungen.
Die Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 umfassen alle im Behandlungsplan fest-
gelegten Maßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren.
Die Maßnahmen im Sinne der Nummern 6030 bis 6080 umfassen alle Leistungen zur Kiefer-
umformung und Retention bzw. zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss innerhalb
eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren, unabhängig von den angewandten Behandlungs-
methoden oder den verwendeten Therapiegeräten.
Neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 sind Leistungen nach den Num-
mern 6190 bis 6260 nicht berechnungsfähig.
3600
6090Maßnahmen zur Einstellung der Okklusion durch alveolären Ausgleich bei abge-
schlossener Wachstumsphase einschließlich Retention, je Kiefer
700
6100Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel 165
6110Entfernung eines Klebebrackets einschließlich Polieren und gegebenenfalls Ver-
siegelung des Zahnes
70
6120Eingliederung eines Bandes zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel 230
6130Entfernung eines Bandes einschließlich Polieren und gegebenenfalls Versiegelung
des Zahnes
20
6140Eingliederung eines Teilbogens 210
6150Eingliederung eines ungeteilten Bogens, alle Zahngruppen umfassend, je Kiefer 500
6160Eingliederung einer intra-/extraoralen Verankerung (z. B. Headgear). 370
6170Eingliederung einer Kopf-Kinn-Kappe.
Die Kosten für die eingegliederten Hilfsmittel nach den Nummern 6160 und 6170 sind ge-
sondert berechnungsfähig.
500
6180Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit und/oder Erweiterung
von herausnehmbaren Behandlungsgeräten einschließlich Abformung und Wie-
dereinfügen, je Kiefer und je Sitzung einmal berechnungsfähig
270
6190Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von
schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen
Neben der Leistung nach der Nummer 6190 ist die Leistung nach der Nummer 0010 in
derselben Sitzung nicht berechnungsfähig.
140
6200Eingliedern von Hilfsmitteln zur Beseitigung von Funktionsstörungen (z. B. Mund-
vorhofplatte) einschließlich Anweisung zum Gebrauch und Kontrollen
450
6210Kontrolle des Behandlungsverlaufs oder Weiterführung der Retention einschließ-
lich kleiner Änderungen der Behandlungs- oder Retentionsgeräte, Therapiekon-
trolle der gesteuerten Extraktion, je Sitzung
90
6220Vorbereitende Maßnahmen zur Herstellung von kieferorthopädischen Behand-
lungsmitteln (z. B. Abformung, Bissnahme), je Kiefer
180
6230Eingliederung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln, je Kiefer 180
6240Maßnahmen zur Verhütung von Folgen vorzeitigen Zahnverlustes (Offenhalten
einer Lücke)
270
6250Beseitigung des Diastemas, als selbstständige Leistung 450
6260Maßnahmen zur Einordnung eines verlagerten Zahnes in den Zahnbogen, als
selbstständige Leistung
1100


H. Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen


Allgemeine Bestimmungen


Endgültige Kronen, Brücken und Prothesen dürfen nicht als Aufbissbehelfe oder Schienen nach Abschnitt H berechnet werden.

NummerLeistungstextPunktzahl
7000Eingliederung eines Aufbissbehelfs ohne adjustierte Oberfläche 270
7010Eingliederung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche 800
7020Umarbeitung einer vorhandenen Prothese zum Aufbissbehelf 450
7030Wiederherstellung der Funktion eines Aufbissbehelfs, z. B. durch Unterfütterung 370
7040Kontrolle eines Aufbissbehelfs 65
7050Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche: subtraktive Maßnah-
men, je Sitzung
180
7060Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche: additive Maßnahmen,
je Sitzung
410
7070Semipermanente Schiene unter Anwendung der Ätztechnik, je Interdentalraum 90
7080Versorgung eines Kiefers mit einem festsitzenden laborgefertigten Provisorium
(einschließlich Vorpräparation) im indirekten Verfahren, je Zahn oder je Implantat,
einschließlich Entfernung
600
7090Versorgung eines Kiefers mit einem laborgefertigten Provisorium im indirekten Ver-
fahren, je Brückenglied, einschließlich Entfernung
Die Berechnung der Leistungen nach den Nummern 7080 und 7090 setzt voraus, dass es
sich bei dem festsitzenden laborgefertigten Provisorium um ein Langzeitprovisorium mit einer
Tragezeit von mindestens drei Monaten handelt.
Beträgt die Tragezeit des festsitzenden laborgefertigten Provisoriums unter drei Monaten,
sind anstelle der Leistungen nach den Nummern 7080 und 7090 die Leistungen nach den
Nummern 2260, 2270 oder 5120 und 5140 berechnungsfähig.
Im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Nummern 7080 oder 7090 sind die Leis-
tungen nach den Nummern 2230, 2240, 5050 oder 5060 nicht berechnungsfähig.
270
7100Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion eines Langzeitprovisoriums, je
Krone, Spanne oder Freiendbrückenglied
Die Wiedereingliederung desselben festsitzenden laborgefertigten Provisoriums nach den
Nummern 7080 oder 7090, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung, ist
mit den Gebühren nach den Nummern 7080 bis 7100 abgegolten.
200


J. Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen


NummerLeistungstextPunktzahl
8000Klinische Funktionsanalyse einschließlich Dokumentation
Die Leistung nach der Nummer 8000 umfasst auch folgende zahnärztliche Leistungen: pro-
phylaktische, prothetische, parodontologische und okklusale Befunderhebung, funktionsdiag-
nostische Auswertung von Röntgenaufnahmen des Schädels und der Halswirbelsäule, klini-
sche Reaktionstests (z. B. Resilienztest, Provokationstest).
500
8010Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers, auch Stützstift-
registrierung, je Registrat
Die Leistung nach der Nummer 8010 ist je Sitzung höchstens zweimal berechnungsfähig.
Neben der Leistung nach der Nummer 8010 sind die Material- und Laborkosten für die Biss-
nahme und die Lieferung und Anbringung des Stützstiftbestecks gesondert berechnungs-
fähig.
180
8020Arbiträre Scharnierachsenbestimmung (eingeschlossen sind die arbiträre Schar-
nierachsenbestimmung, das Anlegen eines Übertragungsbogens, das Koordinie-
ren eines Übertragungsbogens mit einem Artikulator)
300
8030Kinematische Scharnierachsenbestimmung (eingeschlossen sind die kinemati-
sche Scharnierachsenbestimmung, das definitive Markieren der Referenzpunkte,
das Anlegen eines Übertragungsbogens, das Koordinieren eines Übertragungs-
bogens mit einem Artikulator)
550
8035Kinematische Scharnierachsenbestimmung mittels elektronischer Aufzeichnung
(eingeschlossen sind die kinematische Scharnierachsenbestimmung, das defini-
tive Markieren der Referenzpunkte, gegebenenfalls das Anlegen eines Über-
tragungsbogens, gegebenenfalls das Koordinieren eines Übertragungsbogens
mit einem Artikulator)
Neben den Leistungen nach den Nummern 8020 bis 8035 sind die Material- und Laborkosten
für die Artikulation des Ober- und Unterkiefermodells im (halb) individuellen Artikulator
gesondert berechnungsfähig.
550
8050Registrieren von Unterkieferbewegungen zur Einstellung halbindividueller Artikula-
toren und Einstellung nach den gemessenen Werten, je Sitzung
500
8060Registrieren von Unterkieferbewegungen zur Einstellung voll adjustierbarer Artiku-
latoren und Einstellung nach den gemessenen Werten, je Sitzung
750
8065Registrieren von Unterkieferbewegungen mittels elektronischer Aufzeichnung zur
Einstellung voll adjustierbarer Artikulatoren und Einstellung nach den gemessenen
Werten, je Sitzung
Neben den Leistungen nach den Nummern 8050 bis 8065 sind Material- und Laborkosten für
die Einstellung des (halb) individuellen Artikulators nach den gemessenen Werten gesondert
berechnungsfähig.
850
8080Diagnostische Maßnahmen an Modellen im Artikulator einschließlich subtraktiver
oder additiver Korrekturen, Befundauswertung und Behandlungsplanung, je
Sitzung
250
8090Diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen am natürlichen Gebiss, am fest-
sitzenden und/oder herausnehmbaren Zahnersatz, je Sitzung
250
8100Systematische subtraktive Maßnahmen am natürlichen Gebiss, am festsitzenden
und/oder herausnehmbaren Zahnersatz, je Zahnpaar
20


K. Implantologische Leistungen


Allgemeine Bestimmungen


1.
Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls einschließlich Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt K und nicht gesondert berechnungsfähig.

2.
Die bei den Leistungen nach Abschnitt K verwendeten Implantate, Implantatteile und nur einmal verwendbare Implantatfräsen sind gesondert berechnungsfähig.

Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen), zur Fixierung von Membranen, zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen, sind gesondert berechnungsfähig.

NummerLeistungstextPunktzahl
9000Implantatbezogene Analyse und Vermessung des Alveolarfortsatzes, des Kiefer-
körpers und der angrenzenden knöchernen Strukturen sowie der Schleimhaut,
einschließlich metrischer Auswertung von radiologischen Befundunterlagen, Mo-
dellen und Fotos zur Feststellung der Implantatposition, gegebenenfalls mit Hilfe
einer individuellen Schablone zur Diagnostik, einschließlich Implantatauswahl, je
Kiefer.
Bei Verwendung einer Röntgenmessschablone sind die Material- und Laborkosten gesondert
berechnungsfähig.
884
9003Verwenden einer Orientierungsschablone/Positionierungsschablone zur Implanta-
tion, je Kiefer
Bei Verwendung einer Orientierungsschablone sind die Material- und Laborkosten gesondert
berechnungsfähig.
100
9005Verwenden einer auf dreidimensionale Daten gestützten Navigationsschablone/
chirurgischen Führungsschablone zur Implantation, gegebenenfalls einschließlich
Fixierung, je Kiefer
Die verwendeten Fixierungselemente sowie die Material- und Laborkosten der Navigations-
schablone sind gesondert berechnungsfähig.
300
9010Implantatinsertion, je Implantat
Präparieren einer Knochenkavität für ein enossales Implantat, Einsetzen einer Im-
plantatschablone zur Überprüfung der Knochenkavität (z. B. Tiefenlehre), gegebe-
nenfalls einschließlich Knochenkondensation, Knochenglättung im Bereich des
Implantats, Einbringen eines enossalen Implantats einschließlich Verschluss-
schraube und gegebenenfalls Einbringen von Aufbauelementen bei offener Ein-
heilung sowie Wundverschluss
1545
9020Insertion eines Implantats zum temporären Verbleib, auch orthodontisches Im-
plantat
515
9040Freilegen eines Implantats, und Einfügen eines oder mehrerer Aufbauelemente
(z. B. eines Gingivaformers) bei einem zweiphasigen Implantatsystem
626
9050Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbau-
elemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem während der rekonstruktiven
Phase
1. Die Leistung nach der Nummer 9050 ist nicht neben den Leistungen nach den Num-
mern 9010 und 9040 berechnungsfähig.
2. Die Leistung nach der Nummer 9050 ist je Implantat höchstens dreimal und höchstens
einmal je Sitzung berechnungsfähig.
313
9060Auswechseln von Aufbauelementen (Sekundärteilen) im Reparaturfall
Die Leistung nach der Nummer 9060 ist für ein Implantat höchstens einmal je Sitzung be-
rechnungsfähig.
313
9090Knochengewinnung (z. B. Knochenkollektor oder Knochenschaber), Knochenauf-
bereitung und -implantation, auch zur Weichteilunterfütterung
Die Kosten eines einmal verwendbaren Knochenkollektors oder -schabers sind gesondert
berechnungsfähig.
400
9100Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisie-
rungsmaßnahmen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Mit der Leistung nach der Nummer 9100 sind folgende Leistungen abgegolten:
Lagerbildung, Glättung des Alveolarfortsatzes, gegebenenfalls Entnahme von
Knochen innerhalb des Aufbaugebietes, Einbringung von Aufbaumaterial
(Knochen und/oder Knochenersatzmaterial) und Wundverschluss mit vollständiger
Schleimhautabdeckung, gegebenenfalls einschließlich Einbringung und Fixierung
resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren
1. Die Leistung nach der Nummer 9100 ist für die Glättung des Alveolarfortsatzes im Bereich
des Implantatbettes nicht berechnungsfähig.
2. Neben der Leistung nach der Nummer 9100 sind die Leistungen nach der Nummer 9130
nicht berechnungsfähig.
3. Wird die Leistung nach der Nummer 9100 in derselben Kieferhälfte neben der Leistung
nach der Nummer 9110 erbracht, ist die Hälfte der Gebühr der Nummer 9100 berech-
nungsfähig.
4. Wird die Leistung nach der Nummer 9100 in derselben Kieferhälfte neben der Leistung
nach der Nummer 9120 erbracht, ist ein Drittel der Gebühr der Nummer 9100 berech-
nungsfähig.
2694
9110Geschlossene Sinusbodenelevation vom Kieferkamm aus (interner Sinuslift)
Mit einer Leistung nach der Nummer 9110 sind folgende Leistungen abgegolten:
Schaffung des Zugangs durch die Alveole oder das Implantatfach, Anhebung des
Kieferhöhlenbodens durch knochenverdrängende oder knochenverdichtende
Maßnahmen und der Kieferhöhlenmembran, Entnahme von Knochenspänen inner-
halb des Aufbaugebietes des Implantatfaches und Einbringen von Aufbaumaterial
(Knochen und/oder Knochenersatzmaterial)
Die Leistung nach der Nummer 9110 ist für dieselbe Implantatkavität nicht neben den Leis-
tungen nach den Nummern 9120 und 9130 berechnungsfähig.
1500
9120Sinusbodenelevation durch externe Knochenfensterung (externer Sinuslift), je
Kieferhälfte
Mit einer Leistung nach der Nummer 9120 sind folgende Leistungen abgegolten:
Schaffung des Zugangs zur Kieferhöhle durch Knochenfensterung (auch Kno-
chendeckel), Präparation der Kieferhöhlenmembran, Anhebung des Kieferhöhlen-
bodens und der Kieferhöhlenmembran, Lagerbildung, gegebenenfalls Entnahme
von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes, Einbringung von Aufbau-
material (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial), gegebenenfalls Einbringung
resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren - einschließlich Fixierung -,
gegebenenfalls Reposition des Knochendeckels, Verschluss der Kieferhöhle und
Wundverschluss
3000
9130Spaltung und Spreizung von Knochensegmenten (Bone Splitting), gegebenenfalls
mit Auffüllung der Spalträume mittels Knochen oder Knochenersatzmaterial, ge-
gebenenfalls einschließlich zusätzlicher Osteosynthesemaßnahmen, gegebenen-
falls einschließlich Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren
und deren Fixierung je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, oder vertikale Distrak-
tion des Alveolarfortsatzes einschließlich Fixierung, je Kieferhälfte oder Frontzahn-
bereich
Neben der Leistung nach der Nummer 9130 ist die Leistung nach der Nummer 9100 nicht
berechnungsfähig.
1540
9140Intraorale Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebietes gegebenenfalls
einschließlich Aufbereitung des Knochenmaterials und/oder der Aufnahmeregion,
einschließlich der notwendigen Versorgung der Entnahmestelle, je Kieferhälfte
oder Frontzahnbereich
Bei Entnahme von einem oder mehreren Knochenblöcken ist das Doppelte der Gebühr nach
der Nummer 9140 berechnungsfähig. Von einem Knochenblock im Sinne dieser Abrech-
nungsbestimmung ist auszugehen, wenn dieser bei der Implantation eigenständig fixiert wer-
den muss.
650
9150Fixation oder Stabilisierung des Augmentates durch Osteosynthesemaßnahmen
(z. B. Schrauben- oder Plattenosteosynthese oder Titannetze), zusätzlich zu der
Leistung nach der Nummer 9100, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
675
9160Entfernung unter der Schleimhaut liegender Materialien (z. B. Barrieren - ein-
schließlich Fixierung -, Osteosynthesematerial), je Kieferhälfte oder Frontzahn-
bereich
330
9170Entfernung im Knochen liegender Materialien durch Osteotomie (z. B. Osteosyn-
thesematerial, Knochenschrauben) oder Entfernung eines subperiostalen Gerüst-
implantats, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Die Entfernung eines Implantats ist mit der Gebühr für die Leistungen nach den Num-
mern 3000 und 3030 abgegolten.
500


L. Zuschläge zu bestimmten zahnärztlich-chirurgischen Leistungen


Allgemeine Bestimmungen


1.
Bei nichtstationärer Durchführung bestimmter zahnärztlich-chirurgischer Leistungen in der Praxis niedergelassener Zahnärzte oder in Krankenhäusern können zur Abgeltung der Kosten für die Aufbereitung wiederverwendbarer Operationsmaterialien bzw. -geräte und/oder von Materialien, die mit der einmaligen Verwendung verbraucht sind, Zuschläge berechnet werden.

2.
Die Zuschläge nach den Nummern 0500 bis 0530 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.

3.
Die Zuschläge nach den Nummern 0500 bis 0530 sind zahnärztlich-chirurgischen Leistungen

-
nach den Nummern 3020, 3030, 3040, 3045, 3090, 3100, 3110, 3120, 3130, 3140, 3160, 3190, 3200, 3230, 3240, 3250, 3260, 3270, 3280 in Abschnitt D,

-
nach den Nummern 4090, 4100, 4130 und 4133 in Abschnitt E sowie

-
nach den Nummern 9010, 9020, 9090, 9100, 9110, 9120, 9130, 9140, 9150, 9160 und 9170 in Abschnitt K

zuzuordnen.

4.
Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluss an die zugeordnete zahnärztlich-chirurgische Leistung aufzuführen.

5.
Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlags nach den Nummern 0500 bis 0530 ist die erbrachte zahnärztlich-chirurgische Leistung mit der höchsten Punktzahl. Eine Zuordnung des Zuschlags nach den Nummern 0500 bis 0530 zu der Summe der jeweils ambulant erbrachten einzelnen zahnärztlich-chirurgischen Leistungen ist nicht möglich.

6.
Die Zuschläge nach den Nummern 0500 bis 0530 sind nicht berechnungsfähig, wenn der Patient an demselben Tag wegen derselben Erkrankung in stationäre Krankenhausbehandlung aufgenommen wird; das gilt nicht, wenn die stationäre Behandlung wegen unvorhersehbarer Komplikationen während oder nach der nichtstationären Operation notwendig und entsprechend begründet wird.

7.
Die Zuschläge nach den Nummern 0110, 0120 sowie 0500 bis 0530 sind neben den entsprechenden Zuschlägen nach den Nummern 440 bis 445 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen für dieselbe Sitzung nicht berechnungsfähig.

NummerLeistungstextPunktzahl
0500Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leis-
tungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind, oder zu den
Leistungen nach den Nummern 4090 oder 4130
Der Zuschlag nach der Nummer 0500 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.
Der Zuschlag nach der Nummer 0500 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 0510
bis 0530 nicht berechnungsfähig.
400
0510Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leis-
tungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind
Der Zuschlag nach der Nummer 0510 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.
Der Zuschlag nach der Nummer 0510 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 0500,
0520 und/oder 0530 nicht berechnungsfähig.
750
0520Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leis-
tungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind
Der Zuschlag nach der Nummer 0520 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.
Der Zuschlag nach der Nummer 0520 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 0500,
0510 und/oder 0530 nicht berechnungsfähig.
1300
0530Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leis-
tungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind
Der Zuschlag nach der Nummer 0530 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.
Der Zuschlag nach der Nummer 0530 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 0500
bis 0520 nicht berechnungsfähig.
2200





Anlage 2 Liquidationsvordruck



Liquidationsvordruck Zahnarztleistungen Seite 1 (BGBl. I 2011 S. 2681)


Liquidationsvordruck Zahnarztleistungen Seite 2 (BGBl. I 2011 S. 2682)