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§ 11 - Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)

V. v. 22.10.1987 BGBl. I S. 2316; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2661
Geltung ab 01.01.1988; FNA: 2123-5 Zahnärzte und Dentisten
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§ 11 Übergangsvorschrift



Die Gebührenordnung für Zahnärzte in der vor dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung gilt weiter für

1.
Leistungen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2661) erbracht worden sind,

2.
vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2661) begonnene Leistungen nach den Nummern 215 bis 222, 500 bis 523 und 531 bis 534 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte in der vor dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung, wenn sie erst nach Inkrafttreten der Verordnung vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2661) beendet werden,

3.
Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte in der vor dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung, die auf Grund einer vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2661) geplanten und begonnenen kieferorthopädischen Behandlung bis zum Behandlungsabschluss, längstens jedoch bis zum Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung, erbracht werden.





 

Frühere Fassungen von § 11 GOZ

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte
vom 05.12.2011 BGBl. I S. 2661

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 GOZ

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 GOZ verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GOZ selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte
V. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2661
Artikel 1 1. GOZÄndV Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte
... insoweit schriftlich von seiner Schweigepflicht entbunden hat." 11. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Übergangsvorschrift Die ... entbunden hat." 11. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Übergangsvorschrift Die Gebührenordnung für Zahnärzte in der vor ...