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Anlage 2 - Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
V. v. 22.10.1987 BGBl. I S. 2316; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2661
Geltung ab 01.01.1988; FNA: 2123-5 Zahnärzte und Dentisten
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Geltung ab 01.01.1988; FNA: 2123-5 Zahnärzte und Dentisten
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Anlage 2 Liquidationsvordruck
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte V. v. 5. Dezember 2011 BGBl. I S. 2661 m.W.v. 1. Januar 2012
Frühere Fassungen von Anlage 2 GOZ
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2012 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 05.12.2011 BGBl. I S. 2661 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 2 GOZ
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 GOZ verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GOZ selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 GOZ Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung (vom 01.07.2012)
... wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung nach der Anlage 2 erteilt worden ist. Künftige Änderungen der Anlage 2 werden durch das ... Rechnung nach der Anlage 2 erteilt worden ist. Künftige Änderungen der Anlage 2 werden durch das Bundesministerium für Gesundheit durch Bekanntmachung ...
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