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Änderung § 11 GeoZG vom 16.11.2012
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§ 11 GeoZG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.11.2012 geltenden Fassung | § 11 GeoZG n.F. (neue Fassung) in der am 04.03.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 306 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Allgemeine Nutzung | |
(Text alte Fassung) Geodaten und Geodatendienste sind vorbehaltlich der Vorschrift des § 12 Absatz 1 und 2 öffentlich verfügbar bereitzustellen. Werden Geodaten über Darstellungsdienste bereitgestellt, kann dies in einer Form geschehen, welche eine Weiterverwendung im Sinne von § 2 Nummer 3 des Informationsweiterverwendungsgesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913) ausschließt. | (Text neue Fassung) (1) Geodaten und Geodatendienste, einschließlich zugehöriger Metadaten, sind vorbehaltlich der Vorschrift des § 12 Absatz 1 und 2 öffentlich zur Verfügung zu stellen. (2) Geodaten und Metadaten sind über Geodatendienste für die kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung geldleistungsfrei zur Verfügung zu stellen, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist oder vertragliche oder gesetzliche Rechte Dritter dem nicht entgegenstehen. Geodatenhaltende Stellen des Bundes stellen einander ihre Geodaten und Geodatendienste, einschließlich zugehöriger Metadaten, geldleistungsfrei zur Verfügung, soweit deren Nutzung zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben erfolgt. (3) Die Einzelheiten zur Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten, einschließlich zugehöriger Metadaten, werden in einer Rechtsverordnung nach § 15 geregelt. |
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