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Änderung § 6 GeoZG vom 04.03.2021
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§ 6 GeoZG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.03.2021 geltenden Fassung | § 6 GeoZG n.F. (neue Fassung) in der am 04.03.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 306 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Bereitstellung der Geodatendienste und Netzdienste | |
(1) Die geodatenhaltenden Stellen stellen sicher, dass für die von ihnen erhobenen, geführten oder bereitgestellten Geodaten und Metadaten mindestens die nachfolgenden Dienste bereitstehen: 1. Suchdienste, 2. Darstellungsdienste, 3. Downloaddienste, 4. Transformationsdienste, 5. Dienste zur Abwicklung eines elektronischen Geschäftsverkehrs. (2) Die Dienste nach Absatz 1 sollen Nutzeranforderungen berücksichtigen und müssen über elektronische Netzwerke öffentlich verfügbar sein. (3) Transformationsdienste sind mit den anderen Diensten nach Absatz 1 so zu kombinieren, dass die Geodatendienste und Netzdienste im Einklang mit diesem Gesetz betrieben werden können. (4) Für Suchdienste sind zumindest folgende Suchkriterien zu gewährleisten: 1. Schlüsselwörter, 2. Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten, 3. geografischer Standort, 4. Qualitätsmerkmale, 5. Bedingungen für den Zugang zu und die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten, 6. für die Erfassung, Führung und Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten zuständige geodatenhaltende Stelle. | |
(Text alte Fassung) (5) Einzelheiten zur Spezifikation der Geodatendienste und Netzdienste werden durch Rechtsverordnung nach § 14 geregelt. | (Text neue Fassung) (5) Einzelheiten zur Spezifikation der Geodatendienste und Netzdienste werden durch Rechtsverordnung nach § 15 geregelt. |
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