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Änderung § 7 GeoZG vom 04.03.2021

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§ 7 GeoZG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.03.2021 geltenden Fassung
§ 7 GeoZG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 306

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Bereitstellung von Metadaten


(1) Die geodatenhaltenden Stellen, welche Geodaten und Geodatendienste als Referenzversion im Sinne von § 4 Absatz 3 bereitstellen, haben die zugehörigen Metadaten zu erstellen, zu führen und bereitzustellen sowie in Übereinstimmung mit den Geodaten und Geodatendiensten zu halten.

(2) Als Metadaten zu Geodaten sind mindestens nachstehende Inhalte oder Angaben zu folgenden Aspekten zu führen:

1. Schlüsselwörter,

2. Klassifizierung,

3. geografischer Standort,

4. Qualitätsmerkmale,

5. bestehende Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit nach § 12 sowie die Gründe für solche Beschränkungen,

6. Bedingungen für den Zugang und die Nutzung sowie gegebenenfalls entsprechende Geldleistungen,

7. für die Erfassung, Führung und Bereitstellung zuständige geodatenhaltende Stelle.

(3) Als Metadaten zu Geodatendiensten und Netzdiensten sind mindestens Angaben zu folgenden Aspekten zu führen:

1. Qualitätsmerkmale,

2. Bedingungen für den Zugang und die Nutzung sowie gegebenenfalls hiermit verbundene Geldleistungen,

3. für die Erfassung, Führung und Bereitstellung zuständige geodatenhaltende Stelle.

(Text alte Fassung)

(4) Einzelheiten zur Spezifikation der Metadaten werden durch Rechtsverordnung nach § 14 geregelt.

(Text neue Fassung)

(4) Einzelheiten zur Spezifikation der Metadaten werden durch Rechtsverordnung nach § 15 geregelt.