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Änderung § 11 GeoZG vom 04.03.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 GeoZG, alle Änderungen durch Artikel 3 USchadGuaÄndG am 4. März 2021 und Änderungshistorie des GeoZGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 11 GeoZG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.03.2021 geltenden Fassung | § 11 GeoZG n.F. (neue Fassung) in der am 04.03.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 306 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Allgemeine Nutzung | |
(1) Geodaten und Geodatendienste, einschließlich zugehöriger Metadaten, sind vorbehaltlich der Vorschrift des § 12 Absatz 1 und 2 öffentlich zur Verfügung zu stellen. (2) Geodaten und Metadaten sind über Geodatendienste für die kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung geldleistungsfrei zur Verfügung zu stellen, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist oder vertragliche oder gesetzliche Rechte Dritter dem nicht entgegenstehen. Geodatenhaltende Stellen des Bundes stellen einander ihre Geodaten und Geodatendienste, einschließlich zugehöriger Metadaten, geldleistungsfrei zur Verfügung, soweit deren Nutzung zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben erfolgt. | |
(Text alte Fassung) (3) Die Einzelheiten zur Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten, einschließlich zugehöriger Metadaten, werden in einer Rechtsverordnung nach § 14 geregelt. | (Text neue Fassung) (3) Die Einzelheiten zur Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten, einschließlich zugehöriger Metadaten, werden in einer Rechtsverordnung nach § 15 geregelt. |
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