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Änderung § 10 BLV vom 26.02.2013
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§ 10 BLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.02.2013 geltenden Fassung | § 10 BLV n.F. (neue Fassung) in der am 20.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten | |
(Text alte Fassung) (1) Innerhalb einer Laufbahn können die in Anlage 2 genannten obersten Dienstbehörden fachspezifische Vorbereitungsdienste einrichten und für diese durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften erlassen. (2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 müssen insbesondere Inhalt und Dauer der Vorbereitungsdienste sowie die Prüfung und das Prüfungsverfahren regeln. Die vorzusehenden Prüfungsnoten ergeben sich aus Anlage 3. | (Text neue Fassung) (1) Die Befugnis nach § 26 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes wird für die in Anlage 2 genannten fachspezifischen Vorbereitungsdienste den dort genannten obersten Dienstbehörden übertragen. (2) 1 Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 müssen insbesondere Inhalt und Dauer der Vorbereitungsdienste sowie die Prüfung und das Prüfungsverfahren regeln. 2 Die vorzusehenden Prüfungsnoten ergeben sich aus Anlage 3. (3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können vorsehen, dass mit erfolgreichem Abschluss eines Vorbereitungsdienstes für den mittleren Dienst eine Berufsbezeichnung verliehen wird. |
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